2 Zur Verhütung der Unzucht aber mag jeder Mann seine Ehefrau und jede Frau ihren Ehemann haben.
3 Der Mann soll seiner Frau den schuldigen Umgang gewähren und ebenso die Frau ihrem Mann.
4 Die Frau hat kein Verfügungsrecht über ihren Leib, sondern ihr Mann. Gleicherweise hat auch der Mann kein Verfügungsrecht über seinen Leib, sondern seine Frau.