1 א כי יכרית יהוה אלהיך את הגוים אשר יהוה אלהיך נתן לך את ארצם וירשתם וישבת בעריהם ובבתיהם
2 ב שלוש ערים תבדיל לך בתוך ארצך--אשר יהוה אלהיך נתן לך לרשתה
3 ג תכין לך הדרך ושלשת את גבול ארצך אשר ינחילך יהוה אלהיך והיה לנוס שמה כל רצח
4 ד וזה דבר הרצח אשר ינוס שמה וחי אשר יכה את רעהו בבלי דעת והוא לא שנא לו מתמל שלשם
5 ה ואשר יבא את רעהו ביער לחטב עצים ונדחה ידו בגרזן לכרת העץ ונשל הברזל מן העץ ומצא את רעהו ומת הוא ינוס אל אחת הערים האלה--וחי
6 ו פן ירדף גאל הדם אחרי הרצח כי יחם לבבו והשיגו כי ירבה הדרך והכהו נפש ולו אין משפט מות כי לא שנא הוא לו מתמול שלשום
7 ז על כן אנכי מצוך לאמר שלש ערים תבדיל לך
8 ח ואם ירחיב יהוה אלהיך את גבלך כאשר נשבע לאבתיך ונתן לך את כל הארץ אשר דבר לתת לאבתיך
9 ט כי תשמר את כל המצוה הזאת לעשתה אשר אנכי מצוך היום לאהבה את יהוה אלהיך וללכת בדרכיו כל הימים--ויספת לך עוד שלש ערים על השלש האלה
10 י ולא ישפך דם נקי בקרב ארצך אשר יהוה אלהיך נתן לך נחלה והיה עליך דמים {פ}
11 יא וכי יהיה איש שנא לרעהו וארב לו וקם עליו והכהו נפש ומת ונס אל אחת הערים האל
12 יב ושלחו זקני עירו ולקחו אתו משם ונתנו אתו ביד גאל הדם--ומת
13 יג לא תחוס עינך עליו ובערת דם הנקי מישראל וטוב לך {ס}
14 יד לא תסיג גבול רעך אשר גבלו ראשנים--בנחלתך אשר תנחל בארץ אשר יהוה אלהיך נתן לך לרשתה {ס}
15 טו לא יקום עד אחד באיש לכל עון ולכל חטאת בכל חטא אשר יחטא על פי שני עדים או על פי שלשה עדים--יקום דבר
16 טז כי יקום עד חמס באיש לענות בו סרה
17 יז ועמדו שני האנשים אשר להם הריב לפני יהוה לפני הכהנים והשפטים אשר יהיו בימים ההם
18 יח ודרשו השפטים היטב והנה עד שקר העד שקר ענה באחיו
19 יט ועשיתם לו כאשר זמם לעשות לאחיו ובערת הרע מקרבך
20 כ והנשארים ישמעו ויראו ולא יספו לעשות עוד כדבר הרע הזה--בקרבך
21 כא ולא תחוס עינך נפש בנפש עין בעין שן בשן יד ביד רגל ברגל {ס}
1 Wenn der HErr, dein GOtt, die Völker ausgerottet hat, welcher Land dir der HErr, dein GOtt, geben wird, daß du sie einnehmest, und in ihren Städten und Häusern wohnest,
2 sollst du dir drei Städte aussondern im Lande, das dir der HErr, dein GOtt, geben wird einzunehmen.
3 Und sollst gelegene Orte wählen und die Grenze deines Landes, das dir der HErr, dein GOtt, austeilen wird, in drei Kreise scheiden, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat.
4 Und das soll die Sache sein, daß dahin fliehe, der einen Totschlag getan hat, daß er lebendig bleibe: Wenn jemand seinen Nächsten schlägt, nicht vorsätzlich, und hat vorhin keinen Haß auf ihn gehabt,
5 sondern als wenn jemand mit seinem Nächsten in den Wald ginge, Holz zu hauen, und holete mit der Hand die Axt aus, das Holz abzuhauen, und das Eisen führe vom Stiel und träfe seinen Nächsten, daß er stürbe, der soll in dieser Städte eine fliehen, daß er lebendig bleibe,
6 auf daß nicht der Bluträcher dem Totschläger nachjage, weil sein Herz erhitzt ist, und ergreife ihn, weil der Weg so ferne ist, und schlage ihm seine Seele, so doch kein Urteil des Todes an ihm ist, weil er keinen Haß vorhin zu ihm getragen hat.
7 Darum gebiete ich dir, daß du drei Städte aussonderst.
8 Und so der HErr, dein GOtt, deine Grenze weitern wird, wie er deinen Vätern geschworen hat, und gibt dir alles Land, das er geredet hat, deinen Vätern zu geben
9 (so du anders alle diese Gebote halten wirst, daß du danach tust, die ich dir heute gebiete, daß du den HErrn, deinen GOtt, liebest und in seinen Wegen wandelst dein Leben lang), so sollst du noch drei Städte tun zu diesen dreien,
10 auf daß nicht unschuldig Blut in deinem Lande vergossen werde, das dir der HErr, dein GOtt, gibt zum Erbe, und kommen Blutschulden auf dich.
11 Wenn aber jemand Haß trägt wider seinen Nächsten und lauert auf ihn und macht sich über ihn und schlägt ihm seine Seele tot und fleucht in dieser Städte eine,
12 so sollen die Ältesten in seiner Stadt hinschicken und ihn von dannen holen lassen und ihn in die Hände des Bluträchers geben, daß er sterbe.
13 Deine Augen sollen sein nicht verschonen, und sollst das unschuldige Blut aus Israel tun, daß dir‘s wohlgehe.
14 Du sollst deines Nächsten Grenze nicht zurücktreiben, die die Vorigen gesetzt haben in deinem Erbteil, das du erbest im Lande das dir der HErr, dein GOtt, gegeben hat einzunehmen.
15 Es soll kein einzelner Zeuge wider jemand auftreten über irgend einer Missetat oder Sünde, es sei, welcherlei Sünde es sei, die man tun kann, sondern in dem Munde zweier oder dreier Zeugen soll die Sache bestehen.
16 Wenn ein freveler Zeuge wider jemand auftritt, über ihn zu bezeugen eine Übertretung,
17 so sollen die beiden Männer, die eine Sache miteinander haben, vor dem HErrn, vor den Priestern und Richtern stehen, die zur selben Zeit sein werden;
18 und die Richter sollen wohl forschen. Und wenn der falsche Zeuge hat ein falsch Zeugnis wider seinen Bruder gegeben,
19 so sollt ihr ihm tun, wie er gedachte seinem Bruder zu tun, daß du den Bösen von dir wegtust,
20 auf daß die andern hören, sich fürchten und nicht mehr solche böse Stücke vornehmen zu tun unter dir.
21 Dein Auge soll sein nicht schonen. Seele um Seele, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß.