1 א וידבר יהוה אל משה בהר סיני לאמר
2 ב דבר אל בני ישראל ואמרת אלהם כי תבאו אל הארץ אשר אני נתן לכם--ושבתה הארץ שבת ליהוה
3 ג שש שנים תזרע שדך ושש שנים תזמר כרמך ואספת את תבואתה
4 ד ובשנה השביעת שבת שבתון יהיה לארץ--שבת ליהוה שדך לא תזרע וכרמך לא תזמר
5 ה את ספיח קצירך לא תקצור ואת ענבי נזירך לא תבצר שנת שבתון יהיה לארץ
6 ו והיתה שבת הארץ לכם לאכלה--לך ולעבדך ולאמתך ולשכירך ולתושבך הגרים עמך
7 ז ולבהמתך--ולחיה אשר בארצך תהיה כל תבואתה לאכל {ס}
8 ח וספרת לך שבע שבתת שנים--שבע שנים שבע פעמים והיו לך ימי שבע שבתת השנים תשע וארבעים שנה
9 ט והעברת שופר תרועה בחדש השבעי בעשור לחדש ביום הכפרים תעבירו שופר בכל ארצכם
10 י וקדשתם את שנת החמשים שנה וקראתם דרור בארץ לכל ישביה יובל הוא תהיה לכם ושבתם איש אל אחזתו ואיש אל משפחתו תשבו
11 יא יובל הוא שנת החמשים שנה--תהיה לכם לא תזרעו--ולא תקצרו את ספיחיה ולא תבצרו את נזריה
12 יב כי יובל הוא קדש תהיה לכם מן השדה--תאכלו את תבואתה
13 יג בשנת היובל הזאת תשבו איש אל אחזתו
14 יד וכי תמכרו ממכר לעמיתך או קנה מיד עמיתך--אל תונו איש את אחיו
15 טו במספר שנים אחר היובל תקנה מאת עמיתך במספר שני תבואת ימכר לך
16 טז לפי רב השנים תרבה מקנתו ולפי מעט השנים תמעיט מקנתו כי מספר תבואת הוא מכר לך
17 יז ולא תונו איש את עמיתו ויראת מאלהיך כי אני יהוה אלהיכם
18 יח ועשיתם את חקתי ואת משפטי תשמרו ועשיתם אתם--וישבתם על הארץ לבטח
19 יט ונתנה הארץ פריה ואכלתם לשבע וישבתם לבטח עליה
20 כ וכי תאמרו מה נאכל בשנה השביעת הן לא נזרע ולא נאסף את תבואתנו
21 כא וצויתי את ברכתי לכם בשנה הששית ועשת את התבואה לשלש השנים
22 כב וזרעתם את השנה השמינת ואכלתם מן התבואה ישן עד השנה התשיעת עד בוא תבואתה--תאכלו ישן
23 כג והארץ לא תמכר לצמתת--כי לי הארץ כי גרים ותושבים אתם עמדי
24 כד ובכל ארץ אחזתכם גאלה תתנו לארץ {ס}
25 כה כי ימוך אחיך ומכר מאחזתו--ובא גאלו הקרב אליו וגאל את ממכר אחיו
26 כו ואיש כי לא יהיה לו גאל והשיגה ידו ומצא כדי גאלתו
27 כז וחשב את שני ממכרו והשיב את העדף לאיש אשר מכר לו ושב לאחזתו
28 כח ואם לא מצאה ידו די השיב לו--והיה ממכרו ביד הקנה אתו עד שנת היובל ויצא ביבל ושב לאחזתו {ס}
29 כט ואיש כי ימכר בית מושב עיר חומה--והיתה גאלתו עד תם שנת ממכרו ימים תהיה גאלתו
30 ל ואם לא יגאל עד מלאת לו שנה תמימה--וקם הבית אשר בעיר אשר לא (לו) חמה לצמיתת לקנה אתו לדרתיו לא יצא ביבל
31 לא ובתי החצרים אשר אין להם חמה סביב--על שדה הארץ יחשב גאלה תהיה לו וביבל יצא
32 לב וערי הלוים--בתי ערי אחזתם גאלת עולם תהיה ללוים
33 לג ואשר יגאל מן הלוים ויצא ממכר בית ועיר אחזתו ביבל כי בתי ערי הלוים הוא אחזתם בתוך בני ישראל
34 לד ושדה מגרש עריהם לא ימכר כי אחזת עולם הוא להם {ס}
35 לה וכי ימוך אחיך ומטה ידו עמך--והחזקת בו גר ותושב וחי עמך
36 לו אל תקח מאתו נשך ותרבית ויראת מאלהיך וחי אחיך עמך
37 לז את כספך--לא תתן לו בנשך ובמרבית לא תתן אכלך
38 לח אני יהוה אלהיכם אשר הוצאתי אתכם מארץ מצרים--לתת לכם את ארץ כנען להיות לכם לאלהים {ס}
39 לט וכי ימוך אחיך עמך ונמכר לך--לא תעבד בו עבדת עבד
40 מ כשכיר כתושב יהיה עמך עד שנת היבל יעבד עמך
41 מא ויצא מעמך--הוא ובניו עמו ושב אל משפחתו ואל אחזת אבתיו ישוב
42 מב כי עבדי הם אשר הוצאתי אתם מארץ מצרים לא ימכרו ממכרת עבד
43 מג לא תרדה בו בפרך ויראת מאלהיך
44 מד ועבדך ואמתך אשר יהיו לך מאת הגוים אשר סביבתיכם--מהם תקנו עבד ואמה
45 מה וגם מבני התושבים הגרים עמכם מהם תקנו וממשפחתם אשר עמכם אשר הולידו בארצכם והיו לכם לאחזה
46 מו והתנחלתם אתם לבניכם אחריכם לרשת אחזה--לעלם בהם תעבדו ובאחיכם בני ישראל איש באחיו לא תרדה בו בפרך {ס}
47 מז וכי תשיג יד גר ותושב עמך ומך אחיך עמו ונמכר לגר תושב עמך או לעקר משפחת גר
48 מח אחרי נמכר גאלה תהיה לו אחד מאחיו יגאלנו
49 מט או דדו או בן דדו יגאלנו או משאר בשרו ממשפחתו יגאלנו או השיגה ידו ונגאל
50 נ וחשב עם קנהו משנת המכרו לו עד שנת היבל והיה כסף ממכרו במספר שנים כימי שכיר יהיה עמו
51 נא אם עוד רבות בשנים--לפיהן ישיב גאלתו מכסף מקנתו
52 נב ואם מעט נשאר בשנים עד שנת היבל--וחשב לו כפי שניו ישיב את גאלתו
53 נג כשכיר שנה בשנה יהיה עמו לא ירדנו בפרך לעיניך
54 נד ואם לא יגאל באלה--ויצא בשנת היבל הוא ובניו עמו
55 נה כי לי בני ישראל עבדים--עבדי הם אשר הוצאתי אותם מארץ מצרים אני יהוה אלהיכם
1 Und der HErr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seine Feier dem HErrn feiern,
3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein.
4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seine große Feier dem HErrn feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
5 Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes.
6 Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglöhner, dein Hausgenoß, dein Fremdling bei dir,
7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. Alle Früchte sollen Speise sein.
8 Und du sollst zählen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versöhnung.
10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaßjahr heißen im Lande allen, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11 Denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht säen, auch, was von ihm selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen.
12 Denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir‘s verkaufen.
16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soll dir‘s, nachdem es tragen mag, verkaufen.
17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem GOtt; denn ich bin der HErr, euer GOtt.
18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.
19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet.
20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soll dreier Jahre Getreide machen,
22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt.
23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er‘s löse, so soll er‘s lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er‘s ein Teil löse,
27 so soll man rechnen von dem Jahr, da er‘s hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.
28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er‘s lösen mag.
30 Wo er‘s aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll‘s der Käufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr.
31 Ist‘s aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen.
32 Die Städte der Leviten und die Häuser in den Städten, da ihre Habe innen ist, mögen immerdar gelöset werden.
33 Wer etwas von den Leviten löset, der soll‘s verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
35 Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir.
36 Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem GOtt fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun.
38 Denn ich bin der HErr, euer GOtt, der euch aus Ägyptenland geführet hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer GOtt wäre.
39 Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen,
40 sondern wie ein Taglöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
41 Dann soll er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
43 Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem GOtt.
44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben
46 und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll keiner des andern herrschen mit der Strenge.
47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn, oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soll er sich lösen.
50 Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen.
51 Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu lösen geben, danach er gekauft ist.
52 Sind aber wenig Jahre übrig bis an das Halljahr, so soll er auch danach wieder geben zu seiner Lösung und soll sein Taglohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen.
53 Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe. Ich bin der HErr, euer GOtt.