5 Your lamb shall be without blemish, a yearling male; ye shall take {it} from the sheep, or from the goats.

6 And ye shall keep it until the fourteenth day of this month; and the whole congregation of the assembly of Israel shall kill it between the two evenings.

7 And they shall take of the blood, and put {it} on the two door-posts and on the lintel of the houses in which they eat it.

5 Ein Lamm ohne Fehl {Eig. vollkommen, vollständig} sollt ihr haben, ein männliches, einjährig; von den Schafen oder von den Ziegen sollt ihr es nehmen.

6 Und ihr sollt es in Verwahrung haben bis auf den vierzehnten Tag dieses Monats; und die ganze Versammlung der Gemeinde Israel soll es schlachten zwischen den zwei Abenden {Wahrscheinlich die Zeit zwischen dem Sonnenuntergang und dem Einbruch der Nacht. (Vergl. 5. Mose 16,6)}.

7 Und sie sollen von dem Blute nehmen und es an die beiden Pfosten und an die Oberschwelle tun, an den Häusern, in welchen sie es essen.