1 If a man steal an ox, or a sheep, and kill it, or sell it, he shall restore five oxen for the ox, and four sheep for the sheep.
2 If the thief be encountered breaking in, and be smitten so that he die, there shall be no blood-guiltiness for him.
3 If the sun be risen on him, there shall be blood-guiltiness for him; he should have made full restitution: if he had nothing, he would have been sold for his theft.
4 If the stolen thing be actually found alive in his hand, whether it be ox, or ass, or sheep, he shall restore double.
5 If a man shall cause a field or vineyard to be eaten, and put in his cattle, and pasture in another man's field, of the best of his own field, and of the best of his own vineyard shall he make {it} good.
6 -If fire break out, and seize the thorns, and the stacks of corn, or the standing corn, or the field be consumed, he that kindled the fire shall fully make it good.
7 -If a man deliver unto his neighbour money or stuff to keep, and it be stolen out of the man's house; if the thief be found, let him restore double;
8 if the thief be not found, the master of the house shall be brought before the judges, {to see} if he has not put his hand unto his neighbour's goods.
9 As to all manner of fraud, -as to ox, as to ass, as to sheep, as to clothing, as to everything lost, of which {a man} saith, It is this-the cause of both parties shall come before the judges: he whom the judges shall condemn shall restore double to his neighbour.
10 If a man deliver unto his neighbour an ass, or an ox, or a sheep, or any cattle, to keep, and it die, or be hurt, or driven away, and no man see {it},
11 an oath of Jehovah shall be between them both, that he hath not put his hand unto his neighbour's goods; and the owner of it shall accept it, and he shall not make {it} good.
12 But if it have been stolen from him, he shall make {it} good unto its owner.
13 If it have been torn in pieces, let him bring it {as} witness: he shall not make good what was torn.
14 -And if a man borrow anything of his neighbour, and it be hurt, or die, its owner not being with it, he shall fully make it good;
15 if the owner thereof be with it, he shall not make {it} good; if it be a hired {thing}, it came for its hire.
16 And if a man seduce a virgin that is not betrothed, and lie with her, he shall certainly endow her, to be his wife.
17 If her father utterly refuse to give her unto him, he shall weigh money according to the dowry of virgins.
18 -Thou shalt not suffer a witch to live.
19 -Every one that lieth with a beast shall certainly be put to death.
20 -He that sacrificeth to {any} god, save to Jehovah only, shall be devoted to destruction.
21 Thou shalt neither vex a stranger, nor oppress him; for ye have been strangers in the land of Egypt.
22 Ye shall not afflict any widow or fatherless child.
23 If thou afflict him in any way, if he cry at all unto me, I will certainly hear his cry;
24 and my anger shall burn, and I will slay you with the sword; and your wives shall be widows, and your children fatherless.
25 -If thou lend money to my people, the poor with thee, thou shalt not be to him as a usurer: ye shall charge him no interest.
26 -If thou at all take thy neighbour's garment in pledge, thou shalt return it to him before the sun goes down;
27 for that is his only covering, his garment for his skin: on what shall he lie down? And it shall come to pass, when he crieth unto me, that I will hear; for I am gracious.
28 Thou shalt not revile the judges, nor curse a prince amongst thy people.
29 -Thou shalt not delay the fulness of thy {threshing-floor} and the outflow of thy {winepress}. The firstborn of thy sons shalt thou give unto me.
30 Likewise shalt thou do with thy calf, with thy sheep: seven days shall it be with its dam; on the eighth day thou shalt give it me.
31 -And ye shall be holy men unto me; and ye shall not eat flesh torn in the field: ye shall cast it to the dog.
1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm {d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3} keine Blutschuld;
2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten {O. ein Gartenland} abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen {d.h. wahrsch. eine Dornenhecke} erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.
6 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen, wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;
7 wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. -
8 Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: "das ist es", soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. -
9 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgend ein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,
10 so soll der Eid Jahwes zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein Besitzer {d.h. des Viehes} soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.
11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.
12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.
13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt - war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewisslich erstatten;
14 wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.
15 Und so jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewisslich durch eine Heiratsgabe sich zum Weibe erkaufen.
16 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen. -
17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. -
18 Jeder, der bei einem Vieh liegt, soll gewisslich getötet werden. -
19 Wer den Göttern opfert ausser Jahwe allein, soll verbannt {S. die Vorrrede} werden.
20 Und den Fremdling sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn Fremdlinge seid ihr im Lande Ägypten gewesen.
21 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken.
22 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewisslich erhören;
23 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure Weiber sollen Witwen und eure Kinder Waisen werden. -
24 Wenn du meinem Volke, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger {Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht}; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. -
25 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel {Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde. Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30} zum Pfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;
26 denn es ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig. -
27 Die Richter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen.
28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluss deiner Kelter {W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluss} sollst du nicht zögern. Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
29 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir geben. -
30 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und Fleisch, das auf dem Felde zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.