1 And these are the judgments which thou shalt set before them.
2 If thou buy a Hebrew bondman, six years shall he serve; and in the seventh he shall go out free for nothing.
3 If he came in alone, he shall go out alone: if he had a wife, then his wife shall go out with him.
4 If his master have given him a wife, and she have borne him sons or daughters, the wife and her children shall be her master's, and he shall go out alone.
5 But if the bondman shall say distinctly, I love my master, my wife, and my children, I will not go free;
6 then his master shall bring him before the judges, and shall bring him to the door, or to the door-post; and his master shall bore his ear through with an awl; and he shall be his bondman for ever.
7 And if a man shall sell his daughter as a handmaid, she shall not go out as the bondmen go out.
8 If she is unacceptable in the eyes of her master, who had taken her for himself, then shall he let her be ransomed: to sell her unto a foreign people he hath no power, after having dealt unfaithfully with her.
9 And if he have appointed her unto his son, he shall deal with her after the law of daughters.
10 If he take himself another, her food, her clothing, and her conjugal rights he shall not diminish.
11 And if he do not these three things unto her, then shall she go out free without money.
12 He that striketh a man, so that he die, shall certainly be put to death.
13 But if he have not lain in wait, and God have delivered {him} into his hand, I will appoint thee a place to which he shall flee.
14 But if a man act wantonly toward his neighbour, and slay him with guile, thou shalt take him from mine altar, that he may die.
15 And he that striketh his father, or his mother, shall certainly be put to death.
16 And he that stealeth a man, and selleth him, or if he be found in his hand, he shall certainly be put to death.
17 And he that curseth his father, or his mother, shall certainly be put to death.
18 And if men dispute, and one strike the other with a stone, or with the fist, and he die not, but take to {his} bed,
19 -if he rise, and walk abroad upon his staff, then shall he that struck {him} be guiltless; only he shall pay {for} the loss of his time, and shall cause {him} to be thoroughly healed.
20 And if a man strike his bondman or his handmaid with a staff, and he die under his hand, he shall certainly be avenged.
21 Only, if he continue {to live} a day or two days, he shall not be avenged; for he is his money.
22 And if men strive together, and strike a woman with child, so that she be delivered, and no mischief happen, he shall in any case be fined, according as the woman's husband shall impose on him, and shall give it as the judges estimate.
23 But if mischief happen, then thou shalt give life for life,
24 eye for eye, tooth for tooth, hand for hand, foot for foot,
25 branding for branding, wound for wound, stripe for stripe.
26 And if a man strike the eye of his bondman or the eye of his handmaid, and it be marred, he shall let him go for his eye.
27 And if he knock out his bondman's tooth or his handmaid's tooth, he shall let him go free for his tooth.
28 And if an ox gore a man or a woman, so that they die, then the ox shall certainly be stoned, and its flesh shall not be eaten; but the owner of the ox shall be guiltless.
29 But if the ox have gored heretofore, and it have been testified to its owner, and he have not kept it in, and it kill a man or a woman, -the ox shall be stoned, and its owner also shall be put to death.
30 If there be imposed on him a satisfaction, then he shall give the ransom of his life, according to what is imposed on him.
31 Whether it gore a son or gore a daughter, according to this judgment shall it be done to him.
32 If the ox gore a bondman or a handmaid, he shall give to their master thirty shekels of silver, and the ox shall be stoned.
33 -And if a man open a pit, or if a man dig a pit, and do not cover it, and an ox or an ass fall into it,
34 the owner of the pit shall make it good, shall give money to the owner of them; and the dead {ox} shall be his.
35 -And if one man's ox gore his neighbour's ox, and it die, then they shall sell the live ox, and divide the money thereof, and divide the dead also.
36 Or if it be known that the ox have gored heretofore, and its owner have not kept him in, he shall in any case restore ox for ox; and the dead shall be his.
1 Folgendes sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen Sklaven hebräischen Stammes kaufst, so soll er sechs Jahre lang Sklavendienste verrichten; im siebenten Jahr aber soll er unentgeltlich freigelassen werden.
3 Wenn er allein eingetreten ist, so soll er auch allein entlassen werden; wenn er ein Weib gehabt hat, so soll auch sein Weib mit ihm zugleich entlassen werden.
4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Knaben oder Mädchen geboren hat, so soll das Weib nebst ihren Kindern ihrem Herrn gehören, und er soll allein entlassen werden.
5 Wenn jedoch der Sklave erklären sollte: Ich habe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder lieb und mag nicht frei werden,
6 so soll ihn sein Herr vor Gott führen und ihn an die Thüre oder den Thürpfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einem Pfriemen durchbohren; so soll er dann für immer sein Sklave sein.
7 Wenn jemand seine Tochter als Sklavin verkauft, so darf sie nicht entlassen werden, wie die Sklaven.
8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hat, mißfällt, so soll er sie loskaufen lassen; aber an volksfremde Leute darf er sie nicht verkaufen, wenn er ihr sein Wort nicht hält.
9 Wenn er sie für seinen Sohn bestimmt, so soll er sie wie seine eigene Tochter behandeln.
10 Wenn er sich eine andere nimmt, darf er jener nichts von dem abbrechen, was sie an Fleischnahrung, Kleidung und Beiwohnung zu beanspruchen hat.
11 Wenn er ihr diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei werden.
12 Wer einen anderen schlägt, so daß er stirbt, der soll mit dem Tode bestraft werden.
13 Wenn er es aber nicht vorsätzlich gethan, sondern Gott es durch ihn so gefügt hat, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er flüchten kann.
14 Wenn aber einer gegen den anderen eine offenbare Frevelthat begeht, indem er ihn auf hinterlistige Weise totschlägt, so sollst du ihn sogar von meinem Altare wegholen, damit er hingerichtet werde.
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden.
16 Wer einen Israeliten raubt, mag er ihn nun verkaufen, oder mag er noch bei ihm vorgefunden werden -, der soll mit dem Tode bestraft werden.
17 Wer eine Verwünschung über seinen Vater oder seine Mutter ausspricht, soll mit dem Tode bestraft werden.
18 Wenn ein paar Männer einen Streit haben, und einer den andern mit einem Stein oder mit einem Karst schlägt, so daß er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,
19 so soll, wenn der Geschlagene wieder aufkommt und auf seinen Stock gestützt im Freien herumgehen kann, der Thäter frei ausgehen; bloß für die Zeit, wo er unthätig bleiben mußte, soll er ihn entschädigen und für seine Heilung Sorge tragen.
20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stocke schlägt, so daß er ihm unter der Hand stirbt, so soll er bestraft werden.
21 Wenn er dagegen noch einen oder zwei Tage leben bleibt, so soll er nicht bestraft werden; denn er ist ja sein um Geld erkauftes Eigentum.
22 Wenn aber Leute einen Raufhandel haben und dabei ein schwangeres Weib stoßen, so daß eine Fehlgeburt erfolgt, ohne daß weiterer Schaden geschieht, so soll der Thäter eine Buße entrichten, wie sie ihm der Ehemann des Weibes auferlegt, und er soll sie bezahlen nach dem Ausspruch von Schiedsrichtern.
23 Geschieht aber ein Schaden, so soll einer lassen Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandwunde um Brandwunde, Stichwunde um Stichwunde, Hiebwunde um Hiebwunde.
26 Wenn jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt so daß dasselbe unbrauchbar wird, so soll er ihn zur Entschädigung für das Auge freilassen.
27 Und wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, so soll er ihn zur Entschädigung für den Zahn freilassen.
28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau totstößt, so soll das Rind gesteinigt und darf sein Fleisch nicht gegessen werden; der Besitzer des Rindes aber soll frei ausgehen.
29 Wenn aber das Rind schon längst stößig gewesen ist, und man dies seinem Besitzer vorgehalten, und er es trotzdem nicht sorgfältig gehütet hat, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau totstößt, gesteinigt, aber auch sein Besitzer mit dem Tode bestraft werden.
30 Wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird, soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.
31 Wenn ein Knabe oder ein Mädchen gestoßen wird, so soll nach demselben Rechte mit ihm verfahren werden.
32 Wenn das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, so sollen dem Eigentümer derselben dreißig Sekel Silber bezahlt, das Rind aber gesteinigt werden.
33 Wenn jemand eine Cisterne offen läßt oder wenn jemand eine Cisterne gräbt, ohne sie zuzudecken, und ein Rind oder ein Esel hineinfällt,
34 so soll der Besitzer der Cisterne den Besitzer desselben mit Geld entschädigen; das tote Tier aber soll ihm selbst gehören.
35 Wenn jemandes Rind das Rind eines andern totstößt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und den Erlös dafür unter sich teilen; auch das tote sollen sie unter sich teilen.
36 Wenn es aber bekannt war, daß das Rind schon längst stößig war, und sein Besitzer es nicht sorgfältig gehütet hat, soll er als Ersatz für jenes Rind ein Rind hergeben, das tote aber soll ihm zufallen.
37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fünf Stück Rinder für ein Rind und vier Stück Schafe für ein Schaf als Buße entrichten;