1 If a man steal an ox, or a sheep, and kill it, or sell it, he shall restore five oxen for the ox, and four sheep for the sheep.
2 If the thief be encountered breaking in, and be smitten so that he die, there shall be no blood-guiltiness for him.
3 If the sun be risen on him, there shall be blood-guiltiness for him; he should have made full restitution: if he had nothing, he would have been sold for his theft.
4 If the stolen thing be actually found alive in his hand, whether it be ox, or ass, or sheep, he shall restore double.
5 If a man shall cause a field or vineyard to be eaten, and put in his cattle, and pasture in another man's field, of the best of his own field, and of the best of his own vineyard shall he make {it} good.
6 -If fire break out, and seize the thorns, and the stacks of corn, or the standing corn, or the field be consumed, he that kindled the fire shall fully make it good.
7 -If a man deliver unto his neighbour money or stuff to keep, and it be stolen out of the man's house; if the thief be found, let him restore double;
8 if the thief be not found, the master of the house shall be brought before the judges, {to see} if he has not put his hand unto his neighbour's goods.
9 As to all manner of fraud, -as to ox, as to ass, as to sheep, as to clothing, as to everything lost, of which {a man} saith, It is this-the cause of both parties shall come before the judges: he whom the judges shall condemn shall restore double to his neighbour.
10 If a man deliver unto his neighbour an ass, or an ox, or a sheep, or any cattle, to keep, and it die, or be hurt, or driven away, and no man see {it},
11 an oath of Jehovah shall be between them both, that he hath not put his hand unto his neighbour's goods; and the owner of it shall accept it, and he shall not make {it} good.
12 But if it have been stolen from him, he shall make {it} good unto its owner.
13 If it have been torn in pieces, let him bring it {as} witness: he shall not make good what was torn.
14 -And if a man borrow anything of his neighbour, and it be hurt, or die, its owner not being with it, he shall fully make it good;
15 if the owner thereof be with it, he shall not make {it} good; if it be a hired {thing}, it came for its hire.
16 And if a man seduce a virgin that is not betrothed, and lie with her, he shall certainly endow her, to be his wife.
17 If her father utterly refuse to give her unto him, he shall weigh money according to the dowry of virgins.
18 -Thou shalt not suffer a witch to live.
19 -Every one that lieth with a beast shall certainly be put to death.
20 -He that sacrificeth to {any} god, save to Jehovah only, shall be devoted to destruction.
21 Thou shalt neither vex a stranger, nor oppress him; for ye have been strangers in the land of Egypt.
22 Ye shall not afflict any widow or fatherless child.
23 If thou afflict him in any way, if he cry at all unto me, I will certainly hear his cry;
24 and my anger shall burn, and I will slay you with the sword; and your wives shall be widows, and your children fatherless.
25 -If thou lend money to my people, the poor with thee, thou shalt not be to him as a usurer: ye shall charge him no interest.
26 -If thou at all take thy neighbour's garment in pledge, thou shalt return it to him before the sun goes down;
27 for that is his only covering, his garment for his skin: on what shall he lie down? And it shall come to pass, when he crieth unto me, that I will hear; for I am gracious.
28 Thou shalt not revile the judges, nor curse a prince amongst thy people.
29 -Thou shalt not delay the fulness of thy {threshing-floor} and the outflow of thy {winepress}. The firstborn of thy sons shalt thou give unto me.
30 Likewise shalt thou do with thy calf, with thy sheep: seven days shall it be with its dam; on the eighth day thou shalt give it me.
31 -And ye shall be holy men unto me; and ye shall not eat flesh torn in the field: ye shall cast it to the dog.
1 Wenn der Dieb beim nächtlichen Einbruch betroffen und dabei tot geschlagen wird, so erwächst für den Totschläger keine Blutschuld.
2 Wenn ihm aber die Sonne bereits geschienen hat, so erwächst für ihn Blutschuld, er muß Ersatz leisten, und wenn er nicht hat, soll er als Entgelt für seinen Diebstahl als Sklave verkauft werden.
3 Wenn das gestohlene, sei es nun ein Rind oder ein Esel oder ein Schaf, lebendig bei ihm vorgefunden wird, so soll er je noch ein zweites Tier als Buße entrichten.
4 Wenn jemand seinen Acker oder Weinberg beweiden, sein Vieh aber frei laufen läßt, und dasselbe auf einem fremden Acker etwas frißt, so soll er von dem seinigen entsprechend dem Ertrage desselben Ersatz leisten; wenn es aber den ganzen Acker abweidet, soll er das Beste von dem Ertrage seines Ackers oder Weinbergs als Ersatz entrichten.
5 Wenn Feuer auskommt und das Gestrüpp ergreift, hernach aber ein Getreidehaufen oder das in Halmen stehende Korn oder überhaupt Ackerfrüchte verbrennen, so muß der, welcher den Brand verursacht hat, vollen Ersatz leisten.
6 Wenn einer dem andern Geld oder Kostbarkeiten zum Aufbewahren übergeben hat, und dies aus dem Hause des Betreffenden gestohlen wird, so muß der Dieb, wenn er ausfindig gemacht wird, das Doppelte als Ersatz entrichten.
7 Wenn jedoch der Dieb nicht ausfindig gemacht wird, so soll der Besitzer des Hauses vor Gott hintreten, damit entschieden werde, daß er sich am Eigentume des anderen nicht vergriffen habe.
8 Bei irgend einem Eigentumsverbrechen, mag es sich nun um ein Rind handeln oder um einen Esel, ein Schaf, ein Obergewand oder überhaupt etwas abhanden Gekommenes, von dem einer behauptet: das ist es! soll die Angelegenheit beider vor Gott gebracht werden, und wenn ihn Gott für schuldig erklärt, soll er dem anderen als Ersatz das Doppelte entrichten.
9 Wenn einer dem anderen einen Esel oder ein Rind oder ein Schaf, überhaupt irgend ein Stück Vieh zum Hüten übergiebt, und dieses umkommt oder Schaden nimmt oder weggeschleppt wird, ohne daß es jemand sieht,
10 so soll ein Eid bei Jahwe den Handel entscheiden, ob er sich etwa an dem Eigentume des anderen vergriffen hat; wenn der Besitzer diesen annimmt, braucht jener keinen Ersatz zu leisten.
11 Wenn es ihm gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer ersetzen.
12 Wenn es von einem wilden Tiere zerrissen worden ist, und er es zum Beweise beibringen kann, braucht er für das Zerrissene keinen Ersatz zu leisten.
13 Wenn einer von dem anderen ein Stück Vieh entleiht, und dasselbe Schaden nimmt oder umkommt, ohne daß sein Besitzer zugegen gewesen ist, so muß es jener ersetzen.
14 Wenn aber der Besitzer zugegen gewesen ist, braucht der andere keinen Ersatz zu leisten. Ist er aber ein Löhner, so kommt es auf seinen Lohn.
15 Wenn jemand eine Jungfrau, die noch unverlobt ist, verführt und ihr beiwohnt, so soll er für sie das Kaufgeld entrichten und sie sich zum Weibe nehmen.
16 Wenn sich jedoch ihr Vater weigern sollte, sie ihm zur Frau zu geben, so soll er so viel Silber darwägen, als das Kaufgeld für Jungfrauen beträgt.
17 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.
18 Jeder, der mit einem Tiere Unzucht treibt, soll mit dem Tode bestraft werden.
19 Wenn jemand den Götzen opfert, anstatt Jahwe allein, soll er dem Banne verfallen.
20 Einen Fremdling sollst du nicht drücken noch gewaltthätig behandeln; denn ihr seid auch Fremdlinge gewesen in Ägypten.
21 Eine Witwe oder Waise sollt ihr nimmermehr bedrücken.
22 Denn wenn du sie bedrückst, und sie dann um Hilfe zu mir schreit, so werde ich ihren Hilferuf sicher erhören
23 und werde in Zorn geraten und euch durch das Schwert umbringen, so daß eure eigenen Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
24 Wenn du jemand aus meinem Volk, einem Armen, der bei dir wohnt, Geld leihst, so behandle ihn nicht wie ein Wucherer; ihr sollt ihm keine Zinsen auferlegen.
25 Wenn du einem das Obergewand als Pfand wegnimmst, so sollst du es ihm bis Sonnenuntergang zurückgeben.
26 Denn sein Mantel ist ja seine einzige Körperdecke; womit könnte er sich sonst auf seinem Lager zudecken? Wenn er mich aber um Hilfe anruft, so will ich ihn erhören; denn ich bin barmherzig.
27 Gott sollst du nicht lästern und einen Vorgesetzten deines Volkes nicht verwünschen.
28 Deinen Überfluß und das Beste deines Kelterertrags sollst du nicht vorenthalten. Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
29 Ebenso sollst du es halten mit deinem Rind und deinem Schaf: sieben Tage hindurch soll es bei seiner Mutter bleiben; am achten Tage sollst du es mir darbringen.
30 Und ihr sollt mir reine Leute sein. Fleisch aber, das im Freien von wilden Tieren zerrissen worden ist, dürft ihr nicht genießen, sondern sollt es den Hunden vorwerfen.