1 And Jehovah spoke to Moses in mount Sinai, saying,

2 Speak unto the children of Israel and say unto them, When ye come into the land that I will give you, the land shall celebrate a sabbath to Jehovah.

3 Six years shalt thou sow thy field, and six years shalt thou prune thy vineyard, and gather in the produce thereof,

4 but in the seventh year shall be a sabbath of rest for the land, a sabbath to Jehovah. Thy field shalt thou not sow, and thy vineyard shalt thou not prune.

5 That which springeth up from the scattered seed of thy harvest thou shalt not reap, and the grapes of thine undressed vines thou shalt not gather: a year of rest shall it be for the land.

6 And the sabbath of the land shall be for food for you, for thee, and for thy bondman, and for thy handmaid, and for thy hired servant, and for him that dwelleth as a sojourner with thee, and for thy cattle,

7 and for the beasts that are in thy land: all the produce thereof shall be for food.

8 And thou shalt count seven sabbaths of years, seven times seven years; so that the days of the seven sabbaths of years be unto thee forty-nine years.

9 Then shalt thou cause the loud sound of the trumpet to go forth in the seventh month, on the tenth of the month; on the day of atonement shall ye cause the trumpet to go forth throughout your land.

10 And ye shall hallow the year of the fiftieth year, and proclaim liberty in the land unto all the inhabitants thereof; a {year of} jubilee shall it be unto you, and ye shall return every man unto his possession, and ye shall return every man unto his family;

11 a year of jubilee shall that fiftieth year be unto you: ye shall not sow, neither reap its aftergrowth, nor gather {the fruit of} its undressed vines.

12 For it is the jubilee; it shall be holy unto you; out of the field shall ye eat its produce.

13 In this year of the jubilee ye shall return every man unto his possession.

14 And if ye sell ought unto your neighbour, or buy of your neighbour's hand, ye shall not overreach one another.

15 According to the number of years since the jubilee, thou shalt buy of thy neighbour; according to the number of years of the produce, he shall sell unto thee.

16 According to the greater number of the years, thou shalt increase the price thereof; and according to the fewness of years, thou shalt diminish the price of it; for it is the number of crops that he selleth unto thee.

17 And ye shall not oppress one another; but thou shalt fear thy God; for I am Jehovah your God.

18 And ye shall do my statutes, and observe mine ordinances and do them: thus shall ye dwell in your land securely.

19 And the land shall yield its fruit, and ye shall eat and be satisfied, and dwell therein securely.

20 And if ye say, What shall we eat in the seventh year? behold, we may not sow, nor gather in our produce;

21 then I will command my blessing upon you in the sixth year, that it may bring forth produce for three years;

22 and ye shall sow in the eighth year, and ye shall eat of the old fruit until the ninth year; until her produce come in, ye shall eat the old.

23 And the land shall not be sold for ever; for the land is mine; for ye are strangers and sojourners with me.

24 And in all the land of your possession ye shall grant a redemption for the land.

25 If thy brother grow poor, and sell of his possession, then shall his redeemer, his nearest relation, come and redeem that which his brother sold.

26 And if the man have no one having right of redemption, and his hand have acquired and found what sufficeth for its redemption,

27 then shall he reckon the years since the sale thereof, and restore the overplus unto the man to whom he sold it; and so return unto his possession.

28 And if his hand have not found what sufficeth for him to restore it to him, then that which is sold shall remain in the hand of the purchaser, until the year of jubilee; and in the jubilee it shall go out, and he shall return unto his possession.

29 And if any one sell a dwelling-house in a walled city, then he shall have the right of redemption up to the end of the year of the sale thereof; for a full year shall he have the right of redemption.

30 But if it be not redeemed until a whole year is complete, then the house that is in the walled city shall be established for ever to him that bought it, throughout his generations: it shall not go out in the jubilee.

31 But the houses in villages that have no wall round about them shall be reckoned as the fields of the country: they may be redeemed, and they shall go out in the jubilee.

32 But as to the cities of the Levites, the houses in the cities of their possession, the Levites shall have a perpetual right of redemption.

33 And if any one redeem from one of the Levites, then the house that was sold, in the city of his possession, shall go out in the jubilee; for the houses of the cities of the Levites are their possession among the children of Israel.

34 And the field of the suburbs of their cities shall not be sold; for it is their perpetual possession.

35 And if thy brother grow poor, and he be fallen into decay beside thee, then thou shalt relieve him, {be he} stranger or sojourner, that he may live beside thee.

36 Thou shalt take no usury nor increase of him; and thou shalt fear thy God; that thy brother may live beside thee.

37 Thy money shalt thou not give him upon usury, nor lend him thy victuals for increase.

38 I am Jehovah your God, who brought you forth out of the land of Egypt, to give you the land of Canaan, to be your God.

39 And if thy brother grow poor beside thee, and be sold unto thee, thou shalt not compel him to serve as a bondservant:

40 as a hired servant, as a sojourner, shall he be with thee; until the year of jubilee shall he serve thee.

41 Then shall he depart from thee, he and his children with him, and shall return unto his own family, and unto the possession of his fathers shall he return.

42 For they are my bondmen, whom I brought forth out of the land of Egypt: they shall not be sold as {men} sell bondmen.

43 Thou shalt not rule over him with rigour; and thou shalt fear thy God.

44 And as for thy bondman and thy handmaid whom thou shalt have-of the nations that are round about you, of them shall ye buy bondmen and handmaids.

45 Moreover of the children of them that dwell as sojourners with you, of them may ye buy, and of their family that is with you, which they beget in your land, and they shall be your possession.

46 And ye shall leave them as an inheritance to your children after you, to inherit them as a possession: these may ye make your bondmen for ever; but as for your brethren, the children of Israel, ye shall not rule over one another with rigour.

47 And if a stranger or sojourner become wealthy beside thee, and thy brother beside him grow poor, and sell himself unto the stranger, who is settled by thee, or to a scion of the stranger's family,

48 after that he is sold there shall be right of redemption for him; one of his brethren may redeem him.

49 Either his uncle or his uncle's son may redeem him, or one of his next relations of his family may redeem him; or if his means be sufficient, he may redeem himself.

50 And he shall reckon with him that bought him from the year that he was sold to him unto the year of jubilee; and the price of his sale shall be according to the number of the years, according to the days of a hired servant shall he be with him.

51 If there are yet many years, according unto them shall he return his redemption {money} out of the money that he was bought for;

52 and if there remain but few years unto the year of jubilee, then he shall reckon with him; according unto his {remaining} years {of service} shall he give him back his redemption {money}.

53 As a hired servant shall he be with him year by year; {his master} shall not rule with rigour over him before thine eyes.

54 And if he be not redeemed in this manner, then he shall go out in the year of jubilee, he and his children with him.

55 For the children of Israel are servants unto me; they are my servants whom I brought forth out of the land of Egypt: I am Jehovah your God.

1 Und Jahwe redete mit Mose auf dem Berge Sinai also:

2 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch verleihen werde, so soll das Land Jahwe eine Ruhezeit halten.

3 Sechs Jahre hindurch magst du dein Feld besäen und sechs Jahre hindurch deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einheimsen.

4 Aber das siebente Jahr soll für das Land eine Zeit unbedingter Ruhe sein, eine Ruhezeit für Jahwe. Da darfst du dein Feld nicht besäen, noch deinen Weinberg beschneiden;

5 den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einernten und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks nicht lesen - es soll ein Ruhejahr sein für das Land.

6 Was das Land in der Ruhezeit freiwillig trägt, soll euch zur Nahrung dienen - dir, deinem Sklaven und deiner Sklavin, sowie deinem Lohnarbeiter und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;

7 auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande soll alles, was es trägt, zur Nahrung dienen.

8 Weiter sollst du sieben Ruhejahre zählen - siebenmal sieben Jahre - so daß die Zeit der sieben Ruhejahre neunundvierzig Jahren gleichkommt.

9 Dann aber sollst du im siebenten Monat, am zehnten des Monats die Lärmposaune erschallen Iassen; am Sühntage sollt ihr überall in eurem Lande die Posaune erschallen lassen

10 und sollt so das fünfzigste Jahr weihen und im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Als ein Halljahr soll es euch gelten; da sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitz und zu seinem Geschlechte kommen.

11 Als ein Halljahr soll es euch gelten, das fünfzigste Jahr; in ihm dürft ihr nicht säen und den Nachwuchs nicht einernten, noch von den unbeschnittenen Weinstöcken Trauben lesen.

12 Denn ein Halljahr ist es und soll euch als geheiligt gelten; vom Felde weg sollt ihr essen, was es trägt.

13 In solchem Halljahre sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Besitze kommen.

14 Wenn du deinem Nächsten etwas verkaufst oder von deinem Nächsten kaufst, so sollt ihr nicht einer den andern übervorteilen.

15 Mit Rücksicht auf die Anzahl der Jahre seit dem letzten Halljahre sollst du deinem Nächsten abkaufen, und mit Rücksicht auf die Anzahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.

16 Für eine größere Zahl von Jahren hast du einen entsprechend höheren Kaufpreis zu zahlen, wie für eine geringere Zahl von Jahren einen entsprechend geringeren; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.

17 So übervorteilt nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gotte, denn ich bin Jahwe, euer Gott.

18 Darum sollt ihr nach meinen Satzungen thun und meine Rechte beobachten und nach ihnen thun, damit ihr sicher im Lande wohnt.

19 Da wird dann das Land seine Frucht hergeben, daß ihr euch satt essen könnt und sicher darin wohnt.

20 Und falls ihr sprächet: Was sollen wir essen im siebenten Jahre, wenn wir nicht säen und uns keine Früchte einsammeln dürfen?

21 So wisset: Ich werde im sechsten Jahre meinen Segen zu euren Gunsten aufbieten, daß es für alle drei Jahre den nötigen Ertrag abwerfen soll.

22 Und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch immer von dem Ertrag altes Getreide essen; bis zum neunten Jahre - bis der Ertrag desselben zu Gebote steht - werdet ihr altes essen.

23 Grund und Boden darf nicht endgiltig verkauft werden, denn mein ist das Land; denn ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.

24 Daher sollt ihr in dem Lande, das ihr zu eigen habt, überall eine Wiedereinlösung von Grund und Boden gestatten.

25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Besitztume verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das, was sein Verwandter verkauft hat, wieder einlösen.

26 Und wenn jemand keinen Löser hat, aber so viel zu beschaffen vermag, als er zur Wiedereinlösung bedarf,

27 so soll er die Jahre, die seit dem Verkaufe verflossen sind, in Anrechnung bringen; was darüber ist, soll er demjenigen, an den er verkauft hat, zurückerstatten, damit er wieder zu seinem Besitztum komme.

28 Beschafft er aber nicht so viel, als er zur Rückerstattung bedarf, so bleibt das von ihm Verkaufte im Besitze des Käufers bis zum Halljahr; im Halljahr aber soll es unentgeltlich heimfallen, so daß er wieder zu seinem Besitztume kommt.

29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll er es wieder einlösen dürfen bis zum Abschlusse des Jahres, in welchem er es verkauft hat; für seine Wiedereinlösung ist damit eine Frist gesetzt.

30 Wenn es aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht eingelöst wird, so wird das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen endgiltig als Besitz bestätigt und fällt im Halljahre nicht heim.

31 Dagegen die Häuser in den Dörfern, welche nicht ringsum eine Mauer haben, sind als ein Teil des Ackerbesitzes zu betrachten; sie dürfen wieder eingelöst werden und fallen im Halljahre heim.

32 Was aber die Häuser der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihr Eigentum sind -, so steht den Leviten jederzeit die Wiedereinlösung zu.

33 Und wenn jemand von den Leviten seinen Besitz nicht wieder einlöst, so fällt das von ihm - und zwar in der Stadt, wo er seinen Erbbesitz hat - verkaufte Haus im Halljahre heim; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.

34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf nicht verkauft werden; denn es gehört ihnen für alle Zeiten als Erbbesitz.

35 Und wenn dein Bruder verarmt, daß er sich neben dir nicht halten kann, so sollst du ihn aufrecht erhalten als Fremdling und Beisassen, daß er seinen Unterhalt neben dir habe.

36 Du darfst nicht Zins und Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gotte, daß dein Bruder seinen Unterhalt neben dir habe.

37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben, noch deine Nahrungsmittel um Wucher.

38 Ich bin Jahwe, euer Gott, der euch aus Ägypten weggeführt hat, um euch das Land Kanaan zu verleihen, um euer Gott zu sein.

39 Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst thun lassen.

40 Gleich einem Lohnarbeiter, einem Beisassen, soll er bei dir sein; bis zum Halljahre soll er bei dir dienen.

41 Dann aber soll er samt seinen Kindern frei von dir ausgehen und zu seinem Geschlechte zurückkehren und wieder zu seinem väterlichen Besitztume kommen.

42 Denn meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten weggeführt habe; sie dürfen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.

43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gotte.

44 Und wenn du Sklaven und Sklavinnen haben willst: Von den Völkern, die euch rings umgeben, - von denen mögt ihr Sklaven und Sklavinnen kaufen.

45 Auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, mögt ihr welche kaufen, sowie aus ihrer Sippschaft, die sich bei euch befindet, die in eurem Lande geboren ist; sie sollen euer Besitztum sein,

46 und ihr mögt sie auf eure Kinder nach euch vererben, daß sie ihr Eigentum seien, und mögt sie so dauernd zu Sklaven haben. Aber über eure Brüder, die Israeliten, - da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen.

47 Und wenn ein Fremdling oder Beisaß neben dir zu Besitz gelangt, dagegen dein Bruder neben ihm verarmt und sich einem Fremdling oder Beisassen oder einem Abkömmling von der Sippschaft eines Fremdlings neben dir verkauft,

48 so soll er, nachdem er sich verkauft hat, wieder ausgelöst werden können. Einer seiner Brüder mag ihn auslösen,

49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn auslösen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlechte mag ihn auslösen; oder, wenn er selbst wieder zu Besitz gelangt, so mag er sich auslösen.

50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit berechnen von dem Jahr ab, wo er sich ihm verkaufte, bis zum Halljahr. Der Preis, um den er sich verkauft, soll der Anzahl der Jahre entsprechen; gleich einem Lohnarbeiter ist er eine bestimmte Zeit bei ihm.

51 Wenn noch viele Jahre fehlen, so hat er zum Behufe seiner Auslösung einen dementsprechenden Betrag von der Kaufsumme zurückzuerstatten.

52 Wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahre fehlen, so muß er sie ihm auch berechnen; nach seinen Dienstjahren richtet es sich, wie viel er zum Behufe seiner Auslösung zurückzuerstatten hat.

53 Gleich einem, der Jahr um Jahr für Lohn arbeitet, soll er bei ihm sein; du darfst nicht ruhig mit ansehen, daß er mit Härte über ihn herrscht.

54 Falls er aber nicht in dieser Weise ausgelöst wird, so soll er samt seinen Kindern im Halljahre frei ausgehen.

55 Denn die Israeliten gehören mir als Knechte zu; meine Knechte sind sie, der ich sie aus Ägypten weggeführt habe, ich, Jahwe, ihr Gott!