1 And Jehovah spoke to Moses in the plains of Moab by the Jordan of Jericho, saying,
2 Command the children of Israel, that of the inheritance of their possession they give unto the Levites cities to dwell in; and a suburb for the cities round about them shall ye give unto the Levites.
3 And the cities shall they have to dwell in, and their suburbs shall be for their cattle, and for their goods, and for all their beasts.
4 And the suburbs of the cities that ye shall give unto the Levites shall be from the walls of the city outward, a thousand cubits round about.
5 And ye shall measure, without the city, the east side two thousand cubits, and the south side two thousand cubits, and the west side two thousand cubits, and the north side two thousand cubits, and the city shall be in the midst: they shall have this as suburbs of the cities.
6 And {among} the cities that ye shall give unto the Levites {shall be} the six cities of refuge, which ye shall appoint for the manslayer, that he may flee thither, -and besides them ye shall give forty-two cities:
7 all the cities that ye shall give to the Levites shall be forty-eight cities, they and their suburbs.
8 And the cities which ye shall give shall be of the possession of the children of Israel: from them that have much ye shall take much, and from them that have little ye shall take little; each one according to his inheritance which he will inherit shall give of his cities to the Levites.
9 And Jehovah spoke to Moses, saying,
10 Speak unto the children of Israel, and say unto them, When ye pass over the Jordan into the land of Canaan,
11 then ye shall appoint for yourselves cities: cities of refuge shall they be for you; that a manslayer may flee thither, who without intent smiteth a person mortally.
12 And ye shall have these cities for refuge from the avenger; that the manslayer die not, until he have stood before the assembly in judgment.
13 And the cities that ye shall give shall be six cities of refuge for you.
14 Three cities shall ye give on this side of the Jordan, and three cities shall ye give in the land of Canaan; they shall be cities of refuge.
15 For the children of Israel, and for the stranger, and for the sojourner among them shall these six cities be a refuge, that one who smiteth a person mortally without intent may flee thither.
16 And if he have smitten him with an instrument of iron, so that he die, he is a murderer: the murderer shall certainly be put to death.
17 And if he have smitten him with a stone from the hand, wherewith one may die, and he die, he is a murderer: the murderer shall certainly be put to death.
18 Or if he have smitten him with an instrument of wood, in the hand, wherewith one may die, and he die, he is a murderer: the murderer shall certainly be put to death;
19 the avenger of blood, he shall put the murderer to death; when he meeteth him, he shall put him to death.
20 And if he thrust at him out of hatred, or hurl at him intentionally, so that he die,
21 or from enmity smite him with his hand, so that he die, he that smote him shall certainly be put to death; he is a murderer: the avenger of blood shall put the murderer to death, when he meeteth him. -
22 But if he have thrust at him suddenly without enmity, or have cast upon him anything unintentionally,
23 or {have smitten him} with any stone wherewith one may die, without seeing him, and have cast it upon him so that he die, and he was not his enemy, neither sought his harm:
24 then the assembly shall judge between the smiter and the avenger of blood according to these judgments;
25 and the assembly shall rescue the manslayer out of the hand of the avenger of blood, and the assembly shall restore him to the city of his refuge, whither he had fled; and he shall abide in it until the death of the high-priest, who was anointed with the holy oil.
26 But if the manslayer shall in any way come outside the limits of the city of his refuge whither he hath fled,
27 and the avenger of blood find him outside the limits of his city of refuge, and the avenger of blood kill the manslayer, there shall be no blood-guiltiness upon him;
28 for the manslayer should have remained in the city of his refuge until the death of the high-priest; but after the death of the high-priest he may return into the land of his possession.
29 And this shall be unto you a statute of right throughout your generations in all your dwellings.
30 Whoever shall smite a person mortally, at the mouth of witnesses shall the murderer be put to death; but one witness shall not testify against a person to cause him to die.
31 And ye shall take no satisfaction for the life of a murderer, who is guilty of death, but he shall certainly be put to death.
32 And ye shall take no satisfaction for him that hath fled to the city of his refuge, that he should come again to dwell in the land, until the death of the priest.
33 And ye shall not pollute the land wherein ye are; for blood, it polluteth the land; and there can be no atonement made for the land, for the blood that hath been shed therein, but by the blood of him that shed it.
34 And ye shall not defile the land that ye inhabit, in the midst whereof I dwell; for I am Jehovah who dwell in the midst of the children of Israel.
1 Und Jahwe redete mit Mose in den Steppen Moabs am Jordan gegenüber Jericho also:
2 Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitze den Leviten Städte zu Wohnsitzen geben. Zu den Städten aber sollt ihr den Leviten auch Weidetrift rings um sie her geben;
3 und zwar sollen ihnen die Städte als Wohnsitz dienen, die dazu gehörenden Weidetriften aber sollen sie für ihre Lasttiere, ihren Viehstand und für alle ihre anderen Tiere haben.
4 Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten abtreten werdet, von der Stadtmauer ab ringsum tausend Ellen weit erstrecken.
5 Und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen, auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, während die Stadt in die Mitte zu liegen kommt. Das soll ihnen als Weidetrift bei den Städten zufallen.
6 Und was die Städte betrifft, die ihr den Leviten abzutreten habt, so sollt ihr die sechs Freistädte abtreten, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außerdem aber sollt ihr zweiundvierzig Städte abtreten.
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten abzutreten habt, soll sich auf achtundvierzig Städte samt den zugehörigen Weidetriften belaufen.
8 Und zwar sollt ihr die größeren Stämme der Israeliten mehr, die kleineren weniger Städte von ihrem Erbbesitz abtreten lassen; nach Maßgabe des erblichen Besitzes, den sie zu eigen erhalten werden, sollen sie ein jeder eine Anzahl seiner Städte an die Leviten abtreten.
9 Und Jahwe redete mit Mose also:
10 Rede mit den Israeliten und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan hinüber in das Land Kanaan kommt,
11 so sollt ihr geeignete Städte bestimmen, damit sie euch als Freistädte dienen; dorthin mag fliehen, wer einen Totschlag begangen, einen Menschen unvorsätzlich getötet hat.
12 Und zwar sollen euch diese Städte als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, bis er zum behufe seiner Aburteilung vor der Gemeinde gestanden hat.
13 Es sollen aber der Freistädte, die ihr abzutreten habt, sechs sein.
14 Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordan abtreten und drei Städte sollt ihr im Lande Kanaan abtreten; Freistädte sollen es sein.
15 Den Israeliten, sowie dem Fremden und dem Beisassen unter euch, sollen diese sechs Städte als Zuflucht dienen, damit jeder dorthin ziehe, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
16 Hat er ihn aber mit einem eisernen Geräte getroffen, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
17 Wenn er ihn mit einem Steine, den er in der Hand führte, und durch den einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
18 Und wenn er ihn mit einem hölzernen Geräte, das er in der Hand führte, und durch das einer getötet werden kann, getroffen hat, so daß er starb, so ist er ein Mörder; der Mörder ist mit dem Tode zu bestrafen.
19 Und zwar soll der Bluträcher den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Und wenn er ihm aus Haß einen Stoß gegeben oder absichtlich etwas auf ihn geworfen hat, so daß er starb,
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft auch nur mit der Hand geschlagen hat, so daß er starb, so soll der, welcher geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.
22 Hat er ihn aber von ungefähr gestoßen, ohne daß Feindschaft vorlag, oder unabsichtlich irgend ein Geräte auf ihn geworfen
23 oder irgend einen Stein, durch den einer getötet werden kann, auf ihn fallen lassen, so daß er starb, während er doch keine Feindschaft gegen ihn hegte und ihm nichts Böses zufügen wollte,
24 so soll die Gemeinde nach obigen Rechtssatzungen schiedsrichterlich zwischen dem Schläger und dem Bluträcher entscheiden.
25 Und die Gemeinde soll den Totschläger vor dem Bluträcher retten und die Gemeinde soll ihn in die Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, zurückbringen lassen, und er soll in ihr bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26 Sollte aber der Totschläger den Bereich der Stadt, wohin er geflohen war und Zuflucht gefunden hatte, verlassen,
27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Bereichs der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, antreffen, und sollte dann der Bluträcher den Totschläger töten, so hat er keine Blutschuld.
28 Denn jener hat in der Stadt, die ihm Zuflucht bietet, bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben; nach dem Tode des Hohenpriesters jedoch darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo er seinen Erbbesitz hat.
29 Diese Bestimmungen sollen euch als Rechtssatzung gelten, die ihr beobachten sollt von Geschlecht zu Geschlecht in allen euren Wohnsitzen.
30 Wenn jemand einen Menschen erschlägt, so soll man auf Grund der Aussage von Zeugen den Mörder hinrichten; doch soll auf die Aussage nur eines Zeugen hin niemand zum Tode verurteilt werden.
31 Ihr dürft aber kein Lösegeld annehmen für das Leben des Mörders, der des Todes schuldig ist, vielmehr soll er mit dem Tode bestraft werden.
32 Auch dürft ihr kein Lösegeld zu dem Zweck annehmen, daß einer nicht in die Stadt, die ihm Zuflucht bietet, zu fliehen braucht, sondern noch vor dem Tode des Priesters wiederkommen und irgendwo im Lande wohnen darf.
33 Und ihr sollt das Land, in welchem ihr euch befindet, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande wird nicht Sühne geschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 So verunreinigt denn das Land nicht, in welchem ihr wohnt, da auch ich darin wohne; denn ich, Jahwe, wohne unter den Israeliten.