1 Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jehova einen Sabbath feiern. {Eig. ruhen}
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes {W. seinen Ertrag} einsammeln.
4 Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land sein, ein Sabbath dem Jehova; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
6 Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, {S. Vers 12} dir und deinem Knechte und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
7 und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
8 Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Jahrsabbathen dir 49 Jahre ausmachen.
9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den Posaunenschall {Eig. die Lärmposaune} ergehen lassen; an dem Versöhnungstage sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land.
10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr {Eig. Halljahr; H. Jobel: Schall, Hall} soll es euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
11 Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; {Eig. abschneiden}
12 denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13 In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14 Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken. {O. übervorteilen}
15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, {O. übervorteilen} und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jehova, euer Gott.
18 Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande.
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: -
21 ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, daß es den Ertrag für drei Jahre bringe;
22 und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.
23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir.
24 Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten.
25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag {O. soll} sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
26 Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht,
27 so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
31 Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
33 Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines {d.h. des Leviten, der verkauft hat} Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
34 Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er bei dir leben.
36 Du sollst nicht Zins und Wucher {Eig. Aufschlag bei der Rückerstattung entlehnter Nahrungsmittel} von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
37 Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Wucher geben.
38 Ich bin Jehova, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner,
40 wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahre soll er bei dir dienen.
41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44 Was aber deinen Knecht und deine Magd {O. deinen Sklaven und deine Sklavin} betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht und Magd kaufen.
45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46 und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
47 Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag {O. soll} ihn lösen.
49 Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein. {d.h. seine Arbeitszeit soll derjenigen eines Tagelöhners entsprechend ihm angerechnet werden}
51 Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen;
52 und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahre, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
54 Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahre frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer Gott.
1 And Jehovah spoke to Moses in mount Sinai, saying,
2 Speak unto the children of Israel and say unto them, When ye come into the land that I will give you, the land shall celebrate a sabbath to Jehovah.
3 Six years shalt thou sow thy field, and six years shalt thou prune thy vineyard, and gather in the produce thereof,
4 but in the seventh year shall be a sabbath of rest for the land, a sabbath to Jehovah. Thy field shalt thou not sow, and thy vineyard shalt thou not prune.
5 That which springeth up from the scattered seed of thy harvest thou shalt not reap, and the grapes of thine undressed vines thou shalt not gather: a year of rest shall it be for the land.
6 And the sabbath of the land shall be for food for you, for thee, and for thy bondman, and for thy handmaid, and for thy hired servant, and for him that dwelleth as a sojourner with thee, and for thy cattle,
7 and for the beasts that are in thy land: all the produce thereof shall be for food.
8 And thou shalt count seven sabbaths of years, seven times seven years; so that the days of the seven sabbaths of years be unto thee forty-nine years.
9 Then shalt thou cause the loud sound of the trumpet to go forth in the seventh month, on the tenth of the month; on the day of atonement shall ye cause the trumpet to go forth throughout your land.
10 And ye shall hallow the year of the fiftieth year, and proclaim liberty in the land unto all the inhabitants thereof; a {year of} jubilee shall it be unto you, and ye shall return every man unto his possession, and ye shall return every man unto his family;
11 a year of jubilee shall that fiftieth year be unto you: ye shall not sow, neither reap its aftergrowth, nor gather {the fruit of} its undressed vines.
12 For it is the jubilee; it shall be holy unto you; out of the field shall ye eat its produce.
13 In this year of the jubilee ye shall return every man unto his possession.
14 And if ye sell ought unto your neighbour, or buy of your neighbour's hand, ye shall not overreach one another.
15 According to the number of years since the jubilee, thou shalt buy of thy neighbour; according to the number of years of the produce, he shall sell unto thee.
16 According to the greater number of the years, thou shalt increase the price thereof; and according to the fewness of years, thou shalt diminish the price of it; for it is the number of crops that he selleth unto thee.
17 And ye shall not oppress one another; but thou shalt fear thy God; for I am Jehovah your God.
18 And ye shall do my statutes, and observe mine ordinances and do them: thus shall ye dwell in your land securely.
19 And the land shall yield its fruit, and ye shall eat and be satisfied, and dwell therein securely.
20 And if ye say, What shall we eat in the seventh year? behold, we may not sow, nor gather in our produce;
21 then I will command my blessing upon you in the sixth year, that it may bring forth produce for three years;
22 and ye shall sow in the eighth year, and ye shall eat of the old fruit until the ninth year; until her produce come in, ye shall eat the old.
23 And the land shall not be sold for ever; for the land is mine; for ye are strangers and sojourners with me.
24 And in all the land of your possession ye shall grant a redemption for the land.
25 If thy brother grow poor, and sell of his possession, then shall his redeemer, his nearest relation, come and redeem that which his brother sold.
26 And if the man have no one having right of redemption, and his hand have acquired and found what sufficeth for its redemption,
27 then shall he reckon the years since the sale thereof, and restore the overplus unto the man to whom he sold it; and so return unto his possession.
28 And if his hand have not found what sufficeth for him to restore it to him, then that which is sold shall remain in the hand of the purchaser, until the year of jubilee; and in the jubilee it shall go out, and he shall return unto his possession.
29 And if any one sell a dwelling-house in a walled city, then he shall have the right of redemption up to the end of the year of the sale thereof; for a full year shall he have the right of redemption.
30 But if it be not redeemed until a whole year is complete, then the house that is in the walled city shall be established for ever to him that bought it, throughout his generations: it shall not go out in the jubilee.
31 But the houses in villages that have no wall round about them shall be reckoned as the fields of the country: they may be redeemed, and they shall go out in the jubilee.
32 But as to the cities of the Levites, the houses in the cities of their possession, the Levites shall have a perpetual right of redemption.
33 And if any one redeem from one of the Levites, then the house that was sold, in the city of his possession, shall go out in the jubilee; for the houses of the cities of the Levites are their possession among the children of Israel.
34 And the field of the suburbs of their cities shall not be sold; for it is their perpetual possession.
35 And if thy brother grow poor, and he be fallen into decay beside thee, then thou shalt relieve him, {be he} stranger or sojourner, that he may live beside thee.
36 Thou shalt take no usury nor increase of him; and thou shalt fear thy God; that thy brother may live beside thee.
37 Thy money shalt thou not give him upon usury, nor lend him thy victuals for increase.
38 I am Jehovah your God, who brought you forth out of the land of Egypt, to give you the land of Canaan, to be your God.
39 And if thy brother grow poor beside thee, and be sold unto thee, thou shalt not compel him to serve as a bondservant:
40 as a hired servant, as a sojourner, shall he be with thee; until the year of jubilee shall he serve thee.
41 Then shall he depart from thee, he and his children with him, and shall return unto his own family, and unto the possession of his fathers shall he return.
42 For they are my bondmen, whom I brought forth out of the land of Egypt: they shall not be sold as {men} sell bondmen.
43 Thou shalt not rule over him with rigour; and thou shalt fear thy God.
44 And as for thy bondman and thy handmaid whom thou shalt have-of the nations that are round about you, of them shall ye buy bondmen and handmaids.
45 Moreover of the children of them that dwell as sojourners with you, of them may ye buy, and of their family that is with you, which they beget in your land, and they shall be your possession.
46 And ye shall leave them as an inheritance to your children after you, to inherit them as a possession: these may ye make your bondmen for ever; but as for your brethren, the children of Israel, ye shall not rule over one another with rigour.
47 And if a stranger or sojourner become wealthy beside thee, and thy brother beside him grow poor, and sell himself unto the stranger, who is settled by thee, or to a scion of the stranger's family,
48 after that he is sold there shall be right of redemption for him; one of his brethren may redeem him.
49 Either his uncle or his uncle's son may redeem him, or one of his next relations of his family may redeem him; or if his means be sufficient, he may redeem himself.
50 And he shall reckon with him that bought him from the year that he was sold to him unto the year of jubilee; and the price of his sale shall be according to the number of the years, according to the days of a hired servant shall he be with him.
51 If there are yet many years, according unto them shall he return his redemption {money} out of the money that he was bought for;
52 and if there remain but few years unto the year of jubilee, then he shall reckon with him; according unto his {remaining} years {of service} shall he give him back his redemption {money}.
53 As a hired servant shall he be with him year by year; {his master} shall not rule with rigour over him before thine eyes.
54 And if he be not redeemed in this manner, then he shall go out in the year of jubilee, he and his children with him.
55 For the children of Israel are servants unto me; they are my servants whom I brought forth out of the land of Egypt: I am Jehovah your God.