1 Und Jehova redete zu Mose und zu Aaron und sprach:
2 Redet zu den Kindern Israel und sprechet zu ihnen: Wenn irgend ein Mann an seinem Fleische flüssig ist, so ist er unrein durch seinen Fluß.
3 Und dies wird seine Unreinheit sein bei seinem Flusse: Läßt sein Fleisch seinen Fluß triefen, oder hält sein Fleisch seinen Fluß zurück, so ist das seine Unreinheit.
4 Jedes Lager, worauf der Flüssige liegt, wird unrein sein, und jedes Gerät, worauf er sitzt, wird unrein sein.
5 Und wer sein Lager anrührt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
6 Und wer sich auf das Gerät setzt, worauf der Flüssige gesessen hat, {O. zu sitzen pflegt; so auch V.22. 23} soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
7 Und wer das Fleisch des Flüssigen anrührt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
8 Und wenn der Flüssige auf einen Reinen speit, so soll dieser seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
9 Und jeder Wagen, auf welchem der Flüssige fährt, {O. jeder Sattel, auf welchem... reitet} wird unrein sein.
10 Und jeder, der irgend etwas anrührt, was er unter sich hat, {O. hatte} wird unrein sein bis an den Abend; und wer es trägt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
11 Und jeder, den der Flüssige anrührt, und er hat seine Hände nicht im Wasser abgespült, der soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
12 Und das irdene Gefäß, das der Flüssige anrührt, soll zerbrochen werden, und jedes hölzerne Gefäß soll im Wasser gespült werden.
13 Und wenn der Flüssige rein wird von seinem Flusse, so soll er sich sieben Tage zählen zu seiner Reinigung; und er soll seine Kleider waschen und sein Fleisch in lebendigem Wasser baden, und er wird rein sein.
14 Und am achten Tage soll er sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und vor Jehova kommen an den Eingang des Zeltes der Zusammenkunft und sie dem Priester geben;
15 und der Priester soll sie opfern, die eine als Sündopfer und die andere als Brandopfer. Und so tue der Priester Sühnung für ihn vor Jehova wegen seines Flusses.
16 Und wenn einem Manne der Samenerguß entgeht, so soll er sein ganzes Fleisch im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
17 Und jedes Kleid und jedes Fell, worauf der Samenerguß kommt, soll im Wasser gewaschen werden, und es wird unrein sein bis an den Abend.
18 Und ein Weib, bei welchem ein Mann liegt mit Samenerguß, - sie sollen sich im Wasser baden, und werden unrein sein bis an den Abend.
19 Und wenn ein Weib flüssig ist, und ihr Fluß an ihrem Fleische Blut ist, so soll sie sieben Tage in ihrer Unreinheit sein; und jeder, der sie anrührt, wird unrein sein bis an den Abend.
20 Und alles, worauf sie in ihrer Unreinheit liegt, wird unrein sein, und alles, worauf sie sitzt, wird unrein sein.
21 Und jeder, der ihr Lager anrührt, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
22 Und jeder, der irgend ein Gerät anrührt, worauf sie gesessen hat, soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
23 Und wenn etwas auf dem Lager oder auf dem Gerät ist, worauf sie gesessen hat, - wenn er es anrührt, wird er unrein sein bis an den Abend.
24 Und wenn etwa ein Mann neben ihr liegt, und ihre Unreinigkeit kommt an ihn, so wird er sieben Tage unrein sein; und jedes Lager, worauf er liegt, wird unrein sein.
25 Und wenn ein Weib ihren Blutfluß viele Tage hat außer der Zeit ihrer Unreinheit, oder wenn sie den Fluß hat über ihre Unreinheit hinaus, so soll sie alle die Tage des Flusses ihrer Unreinigkeit sein wie in den Tagen ihrer Unreinheit: sie ist unrein.
26 Jedes Lager, worauf sie alle Tage ihres Flusses liegt, soll ihr sein wie das Lager ihrer Unreinheit, und jedes Gerät, worauf sie sitzt, wird unrein sein nach der Unreinigkeit ihrer Unreinheit.
27 Und jeder, der es anrührt, wird unrein sein; und er soll seine Kleider waschen und sich im Wasser baden, und er wird unrein sein bis an den Abend.
28 Und wenn sie rein geworden ist von ihrem Flusse, so soll sie sich sieben Tage zählen, und danach wird sie rein sein.
29 Und am achten Tage soll sie sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben nehmen und sie zu dem Priester bringen an den Eingang des Zeltes der Zusammenkunft;
30 und der Priester soll die eine als Sündopfer und die andere als Brandopfer opfern. Und so tue der Priester Sühnung für sie vor Jehova wegen des Flusses ihrer Unreinigkeit.
31 Und ihr sollt die Kinder Israel absondern von ihrer Unreinigkeit, daß sie nicht in ihrer {O. durch ihre} Unreinigkeit sterben, indem sie meine Wohnung verunreinigen, die in ihrer Mitte ist.
32 Das ist das Gesetz für den Flüssigen und für den, dem der Samenerguß entgeht, so daß er durch ihn unrein wird;
33 und für die, welche krank ist in ihrer Unreinheit, und für den, der seinen Fluß hat, es sei Mann oder Weib, und für den Mann, der neben einer Unreinen liegt.
1 Weiter gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
2 »Teilt den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ein Mann einen Ausfluß aus seiner Scham hat, so ist dieser sein Ausfluß etwas Unreines;
3 und zwar steht es mit seiner Unreinheit infolge seines Ausflusses so: Mag der Ausfluß aus seiner Scham dauernd sein oder nur zeitweise eintreten: in beiden Fällen liegt Unreinheit für ihn vor.
4 Jedes Lager, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete liegt, wird unrein, und jedes Gerät, auf dem er sitzt, wird unrein.
5 Wer sein Lager berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
6 Auch wer sich auf das Gerät setzt, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete gesessen hat, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
7 Wer den Leib eines mit einem Ausfluß Behafteten berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
8 Wenn ferner der mit einem Ausfluß Behaftete einen Reinen anspeit (oder: mit seinem Speichel beschmutzt), so muß dieser seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
9 Alles Reitzeug, auf dem der mit einem Ausfluß Behaftete beim Reiten sitzt, ist unrein;
10 und wer irgend etwas berührt, was er unter sich gehabt hat, wird bis zum Abend unrein; und wer etwas Derartiges wegträgt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
11 Jeder, den der mit einem Ausfluß Behaftete berührt, ohne sich zuvor die Hände mit Wasser abgespült zu haben, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
12 Ein irdenes Gefäß, das der mit einem Ausfluß Behaftete berührt, muß zerschlagen werden; und jedes Holzgerät muß im Wasser abgespült werden.
13 Wenn aber der mit einem Ausfluß Behaftete von seinem Leiden befreit wird, so soll er von dem Zeitpunkte, wo er rein (= gesund) geworden ist, sieben Tage zählen; dann wasche er seine Kleider und bade seinen Leib in Quell- oder Flußwasser: so ist er rein.
14 Am achten Tage aber nehme er sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, trete damit vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes und übergebe sie dem Priester;
15 dieser soll sie dann herrichten, die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer, und der Priester soll ihm so Sühne vor dem HERRN wegen seines Ausflusses erwirken.
16 Wenn ferner ein Mann einen unfreiwilligen Samenerguß hat, so soll er seinen ganzen Leib im Wasser baden und ist bis zum Abend unrein;
17 und jedes Kleidungsstück und alles Leder, an welches der Samenerguß gekommen ist, muß im Wasser gewaschen werden und ist bis zum Abend unrein. –
18 Wenn ferner ein Mann bei einer Frau liegt und ein Samenerguß erfolgt, so müssen beide ein Wasserbad nehmen und sind bis zum Abend unrein.«
19 »Wenn aber eine weibliche Person einen Ausfluß hat, und zwar ihren gewöhnlichen Blutfluß, so soll ihre Unreinheit sieben Tage lang dauern, und jeder, der sie während dieser Zeit berührt, wird bis zum Abend unrein.
20 Alles, worauf sie während ihrer Unreinheit liegt, wird unrein, ebenso alles, worauf sie sitzt,
21 und jeder, der ihr Lager berührt, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
22 Und jeder, der irgendein Gerät berührt, auf dem sie gesessen hat, muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und ist bis zum Abend unrein.
23 Auch wenn einer etwas berührt, das sich auf ihrem Lager oder auf dem Gerät befindet, auf dem sie gesessen hat, so ist er bis zum Abend unrein.
24 Und wenn etwa ein Mann ihr beiwohnt und etwas von ihrer Unreinigkeit an ihn kommt, so ist er sieben Tage lang unrein, und jedes Lager, auf dem er liegt, wird unrein.
25 Wenn aber eine weibliche Person außer der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit an einem langdauernden Blutfluß leidet oder über die Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit hinaus den Blutfluß hat, so soll von ihr während der ganzen Dauer ihres unreinen Flusses dasselbe gelten wie während der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit: sie ist unrein.
26 Jedes Lager, auf dem sie während der ganzen Dauer ihres Flusses liegt, soll für sie gelten wie das Lager zur Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit; und jedes Gerät, auf dem sie sitzt, wird gerade so unrein wie während der Zeit ihrer regelmäßigen Unreinheit;
27 wer also irgendein solches (Gerät) berührt, wird dadurch unrein: er muß seine Kleider waschen und ein Wasserbad nehmen und bleibt bis zum Abend unrein.
28 Wenn sie aber von ihrem Fluß rein geworden ist, so soll sie noch sieben Tage zählen: dann soll sie als rein gelten.
29 Am achten Tage aber nehme sie sich zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben und bringe sie zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes;
30 der Priester soll dann die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer darbringen und ihr so Sühne vor dem HERRN wegen ihres unreinen Flusses erwirken.«
31 »So sollt ihr die Israeliten von ihrer Unreinheit befreien, damit sie nicht infolge ihrer Unreinheit sterben, wenn sie meine Wohnung, die sich mitten unter ihnen befindet, verunreinigen.« –
32 Diese Vorschriften gelten für den mit einem Ausfluß Behafteten sowie für den, der durch Samenerguß verunreinigt wird,
33 ferner für weibliche Personen, die an ihrer regelmäßigen Unreinheit leiden, und für jeden, der einen Ausfluß hat, es sei ein Mann oder eine weibliche Person, sowie für den Mann, der einer unreinen Frau beiwohnt.