1 Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Jehova einen Sabbath feiern. {Eig. ruhen}
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes {W. seinen Ertrag} einsammeln.
4 Aber im siebten Jahre soll ein Sabbath der Ruhe für das Land sein, ein Sabbath dem Jehova; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden: es soll ein Jahr der Ruhe für das Land sein.
6 Und der Sabbath des Landes soll euch zur Speise dienen, {S. Vers 12} dir und deinem Knechte und deiner Magd und deinem Tagelöhner und deinem Beisassen, die sich bei dir aufhalten;
7 und deinem Vieh und dem wilden Getier, das in deinem Lande ist, soll all sein Ertrag zur Speise dienen.
8 Und du sollst dir sieben Jahrsabbathe zählen, siebenmal sieben Jahre, so daß die Tage von sieben Jahrsabbathen dir 49 Jahre ausmachen.
9 Und du sollst im siebten Monat, am Zehnten des Monats, den Posaunenschall {Eig. die Lärmposaune} ergehen lassen; an dem Versöhnungstage sollt ihr die Posaune ergehen lassen durch euer ganzes Land.
10 Und ihr sollt das Jahr des fünfzigsten Jahres heiligen und sollt im Lande Freiheit ausrufen für alle seine Bewohner. Ein Jubeljahr {Eig. Halljahr; H. Jobel: Schall, Hall} soll es euch sein, und ihr werdet ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen, und ein jeder zurückkehren zu seinem Geschlecht.
11 Ein Jubeljahr soll dasselbe, das Jahr des fünfzigsten Jahres, euch sein; ihr sollt nicht säen und seinen Nachwuchs nicht ernten und seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; {Eig. abschneiden}
12 denn ein Jubeljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr seinen Ertrag essen.
13 In diesem Jahre des Jubels sollt ihr ein jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14 Und wenn ihr eurem Nächsten etwas verkaufet oder von der Hand eures Nächsten etwas kaufet, so soll keiner seinen Bruder bedrücken. {O. übervorteilen}
15 Nach der Zahl der Jahre seit dem Jubeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen, nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Nach Verhältnis der größeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mehren, und nach Verhältnis der geringeren Zahl von Jahren sollst du ihm den Kaufpreis mindern; denn eine Zahl von Ernten verkauft er dir.
17 Und so soll keiner von euch seinen Nächsten bedrücken, {O. übervorteilen} und du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich bin Jehova, euer Gott.
18 Und so tut meine Satzungen, und beobachtet meine Rechte und tut sie, so werdet ihr sicher wohnen in eurem Lande.
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen bis zur Sättigung und sicher in demselben wohnen.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebten Jahre essen? Siehe, wir säen nicht, und unseren Ertrag sammeln wir nicht ein: -
21 ich werde euch ja im sechsten Jahre meinen Segen entbieten, daß es den Ertrag für drei Jahre bringe;
22 und wenn ihr im achten Jahre säet, werdet ihr noch vom alten Ertrage essen; bis ins neunte Jahr, bis sein Ertrag einkommt, werdet ihr Altes essen.
23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden, denn mein ist das Land; denn Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir.
24 Und im ganzen Lande eures Eigentums sollt ihr dem Lande Lösung gestatten.
25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag {O. soll} sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
26 Und wenn jemand keinen Löser hat, und seine Hand erwirbt und findet, was zu seiner Lösung hinreicht,
27 so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Manne zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
28 Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahre; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
31 Aber die Häuser der Dörfer, welche keine Mauer ringsum haben, sollen dem Felde des Landes gleichgeachtet werden; es soll Lösungsrecht für sie sein, und im Jubeljahre sollen sie frei ausgehen.
32 Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll ein ewiges Lösungsrecht für die Leviten sein.
33 Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines {d.h. des Leviten, der verkauft hat} Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
34 Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremdling und der Beisasse soll er bei dir leben.
36 Du sollst nicht Zins und Wucher {Eig. Aufschlag bei der Rückerstattung entlehnter Nahrungsmittel} von ihm nehmen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
37 Dein Geld sollst du ihm nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Wucher geben.
38 Ich bin Jehova, euer Gott, der ich euch aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben, um euer Gott zu sein.
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen; wie ein Tagelöhner,
40 wie ein Beisasse soll er bei dir sein; bis zum Jubeljahre soll er bei dir dienen.
41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44 Was aber deinen Knecht und deine Magd {O. deinen Sklaven und deine Sklavin} betrifft, die du haben wirst: von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen möget ihr Knecht und Magd kaufen.
45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen möget ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Lande gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
46 und ihr möget sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese möget ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
47 Und wenn die Hand eines Fremdlings oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprößling aus dem Geschlecht des Fremdlings verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag {O. soll} ihn lösen.
49 Entweder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahre an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahre; und der Preis, um den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein. {d.h. seine Arbeitszeit soll derjenigen eines Tagelöhners entsprechend ihm angerechnet werden}
51 Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgelde zurückzahlen;
52 und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahre, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
54 Und wenn er nicht in dieser Weise gelöst wird, so soll er im Jubeljahre frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir sind die Kinder Israel Knechte; meine Knechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jehova, euer Gott.
1 Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai, und sprach:
2 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch gebe, so soll das Land Sabbath feiern, Jehova zu Ehren.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre sollst du deinen Weinstock beschneiden, und seinen Ertrag einsammeln;
4 aber im siebenten Jahre soll das Land Sabbath haben, Sabbath Jehova zu Ehren. Dein Feld sollst du nicht besäen, und deinen Weinstock nicht beschneiden.
5 Was von selbst wächst nach deiner Ernte, sollst du nicht einernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes sollt du nicht lesen; Sabbathjahr habe das Land.
6 Und dieser Sabbath des Landes sey für euch zur Nahrung; für dich, und für deinen Knecht, und für deine Magd, und für deinen Tagelöhner, und für deinen Beisaß, die bei dir sich aufhalten;
7 und für dein Vieh, und für die Thiere in deinem Lande sey sein ganzer Ertrag zur Nahrung.
8 Und zähle dir sieben Sabbathjahre, nämlich sieben mal sieben Jahre, daß die Jahre der sieben Sabbathjahre neun und vierzig Jahre seyen.
9 Dann laß gehen den Posaunenhall im siebenten Monate, am zehnten des Monates; am Versöhnungstage lasset den Posaunenhall durch euer ganzes Land gehen.
10 Und heiliget das fünfzigste Jahr, und rufet Freilassung im Lande aus allen seinen Einwohnern; das Jobeljahr sey euch dieß. Da kehre Jeder zu seinem Besitz zurück, und Jeder zu seinem Geschlechte.
11 Ein Jobeljahr sey euch dieses fünfzigste Jahr. Ihr sollet nicht säen, und nicht ernten; was es von selbst hervorbringt, und was die unbeschnittenen Weinstöcke tragen, nicht schneiden.
12 Denn das Jobeljahr ist es; heilig sey es euch, vom Felde weg esset seinen Ertrag.
13 In diesem Jobeljahre trete Jeder wieder in seinen Besitz ein.
14 Und wenn ihr etwas verkaufet an euern Nächsten, oder euerm Nächsten etwas abkaufet; so soll Keiner seinen Bruder übervortheilen;
15 nach der Anzahl der Jahre nach dem Jobeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Anzahl der Erntejahre soll er dir es verkaufen.
16 Nach dem Verhältniß mehrerer Jahre sollst du den Kaufpreis steigern; und nach dem Verhältniß weniger Jahre sollst du den Kaufpreis mindern; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.
17 Aber Keiner von euch soll seinen Nächsten übervortheilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich Jehova bin euer Gott.
18 Haltet also meine Satzungen, und beobachtet meine Vorschriften, und befolget sie; so werdet ihr im Lande sicher wohnen.
19 Und das Land wird seine Frucht bringen; so daß ihr zur Sättigung essen, und sicher darin wohnen werdet.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? siehe! wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht!
21 So will ich meinen Segen über euch gebieten im sechsten Jahre, daß das Land seinen Ertrag für drei Jahre bringt.
22 Und wenn ihr säet im achten Jahre; so sollet ihr noch essen vom alten Ertrag bis in's neunte Jahr; bis der Ertrag von jenem einkommt, sollet ihr noch Altes essen.
23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden; denn mein ist das Land, so daß ihr Fremdling und Beisassen seyd bei mir.
24 Deßhalb sollet ihr bei jedem Stück Landes, das ihr besitzt, auf das Land das Einlösungsrecht legen.
25 Wenn dein Bruder verarmt, und von seinem Eigenthume verkauft; und sein nächster Anverwandter kommt, und will es einlösen, so darf er einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Und wenn Jemand keinen Einlöser hat, aber er käme zu Vermögen, daß er fände, was ihm zum Einlösen nöthig ist;
27 so soll er die Jahre seit seinem Verkaufe abrechnen, und das Uebrige dem zurückgeben, dem er es verkauft hat; und so wieder zu seinem Eigenthum gelangen.
28 Fände er aber nicht, daß sein Vermögen hinreichte, ihn zurückzugeben; so sey das Verkaufte in der Hand des Käufers bis zum Jobeljahre; im Jobeljahre aber wird es frei, und er gelangt wieder zu seinem Eigenthume.
29 Und wenn Jemand ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt; so hat er das Einlösungsrecht, bis das Jahr, da er es verkauft hat, zu Ende ist, so lange hat er das Einlösungsrecht.
30 Wird es aber nicht eingelöst innerhalb eines vollen Jahres für ihn; so bleibt das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer auf seine Geschlechter, und wird im Jobeljahre nicht frei.
31 Aber Häuser in Dörfern, die mit keiner Mauer umgeben sind, sollen den Feldern des Landes gleichgestellt werden; Einlösungsrecht haftet darauf, und im Jobeljahre wird es frei.
32 Was die Städte der Leviten betrifft, nämlich die Häuser in ihren eigenen Städten; so sollen die Leviten ein ewiges Einlösungsrecht haben.
33 Und wer von den Leviten etwas einlöst; so wird das verkaufte Haus, und die eigene Stadt, im Jobeljahr wieder frei, denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigenthum unter den Söhnen Israels.
34 Und das Feld im Bezirke ihrer Städte darf nicht verkauft werden; denn es ist ewiges Eigenthum.
35 Und wenn dein Bruder verarmt, und sein Vermögen neben dir wankt; so sollst du ihn unterstützen als Fremdling oder Beisaß, daß er bei dir lebe.
36 Nimm von ihm nicht Zins und Wucher; und fürchte dich vor deinem Gott; und dein Bruder lebe bei dir.
37 Dein Geld gebe ihm nicht auf Zins; und auf Wucher gebe nicht deine Speise.
38 Ich bin Jehova, euer Gott, der euch ausgeführt hat aus dem Lande Aegypten, euch das Land Kanaan zu geben, damit ich euer Gott sey.
39 und wenn dein Bruder neben dir verarmt, und sich dir verkauft; so laß ihn nicht schweren Sklavendienst thun;
40 wie ein Taglöhner, wie ein Beisaß sey er bei dir; bis zum Jobeljahr diene er bei dir.
41 Und dann gehe er, und seine Söhne mit ihm, von dir frei aus; und er kehre zu seinem Geschlechte, und zum Besitz seiner Väter zurück.
42 Denn meine Knechte sind sie, die ich ausgeführt habe aus dem Lande Aegypten, sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten.
44 Und dein Knecht und deine Magd, die du haben willst, seyen aus den Völkern rings um euch her; aus ihnen kaufet Knechte und Mägde;
45 und auch aus den Söhnen der Beisassen, die bei euch sich aufhalten; von ihnen könnet ihr kaufen; und von ihren Geschlechtern, die bei euch sind, die sie in eurem Lande gezeugt haben; auch diese können euer Eigenthum werden.
46 Und ihr könnet sie vererben auf eure Söhne nach euch zum eigenen Besitz, ewig könnet ihr sie Sklaven seyn lassen; aber unter euern Brüdern, den Söhnen Iraels, soll Keiner über den Andern mit Härte herrschen.
47 Und wenn ein Fremder, und Beisaß bei dir zu Vermögen kommt, und dein Bruder neben ihm verarmt, und dem Fremdling, der bei dir wohnt, sich verkauft, oder dem Stamme des Geschlechtes des Fremden;
48 nachdem er verkauft ist, soll er das Lösungsrecht haben, Einer seiner Brüder soll ihn lösen.
49 Sein Vatersbruder, oder dessen Sohn soll ihn lösen; oder Einer seiner Blutsfreunde von seinem Geschlechte soll ihn lösen; oder kommt er selbst zu Vermögen; so soll er sich lösen.
50 Er rechnet alsdann mit seinem Käufer von dem Jahre an, da er ihm verkauft worden bis zum Jobeljahre; und das Kaufgeld sey nach der Anzahl der Jahre, wie wenn er als Taglöhner so lange bei ihm gewesen wäre.
51 Sind es nun noch viele Jahre; so muß er nach ihrem Verhältnisse von seinem Kaufgelde sein Lösegeld zurückgeben.
52 Sind aber nur noch wenige Jahre übrig bis zum Jobeljahre; so rechnet er mit ihm ab, nach dem Verhältnisse seiner Jahre soll er sein Lösegeld geben.
53 Wie ein Taglöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm seyn; er soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Und wenn er auf diese Art nicht gelöst wird; so gehe er am Jobeljahr frei aus mit seinen Söhnen.
55 Denn mein sind die Söhne Israels, die Knechte sind meine Knechte, die ich ausgeführt habe aus dem Lande Aegypten; ich bin Jehova, euer Gott.