16 Und es macht, daß alle, die Geringen d.h. die Kleinen und die Großen, und die Reichen und die Armen, und die Freien und die Knechte, O. Sklaven sich ein Malzeichen geben W. daß man ihnen... gebe an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn;

17 und daß niemand kaufen oder verkaufen kann, als nur der, welcher das Malzeichen hat, den Namen des Tieres oder die Zahl seines Namens.