5 Ein Lamm ohne Fehl {Eig. vollkommen, vollständig} sollt ihr haben, ein männliches, einjährig; von den Schafen oder von den Ziegen sollt ihr es nehmen.

6 Und ihr sollt es in Verwahrung haben bis auf den vierzehnten Tag dieses Monats; und die ganze Versammlung der Gemeinde Israel soll es schlachten zwischen den zwei Abenden {Wahrscheinlich die Zeit zwischen dem Sonnenuntergang und dem Einbruch der Nacht. (Vergl. 5. Mose 16,6)}.

7 Und sie sollen von dem Blute nehmen und es an die beiden Pfosten und an die Oberschwelle tun, an den Häusern, in welchen sie es essen.

5 Your lamb shall be without blemish, a male a year old: ye shall take it from the sheep, or from the goats: 6 and ye shall keep it until the fourteenth day of the same month; and the whole assembly of the congregation of Israel shall kill it at even. 7 And they shall take of the blood, and put it on the two side-posts and on the lintel, upon the houses wherein they shall eat it.