1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm {d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3} keine Blutschuld;
2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten {O. ein Gartenland} abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen {d.h. wahrsch. eine Dornenhecke} erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.
6 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen, wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;
7 wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. -
8 Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: "das ist es", soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. -
9 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgend ein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,
10 so soll der Eid Jahwes zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein Besitzer {d.h. des Viehes} soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.
11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.
12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.
13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt - war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewisslich erstatten;
14 wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.
15 Und so jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewisslich durch eine Heiratsgabe sich zum Weibe erkaufen.
16 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen. -
17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. -
18 Jeder, der bei einem Vieh liegt, soll gewisslich getötet werden. -
19 Wer den Göttern opfert ausser Jahwe allein, soll verbannt {S. die Vorrrede} werden.
20 Und den Fremdling sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn Fremdlinge seid ihr im Lande Ägypten gewesen.
21 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken.
22 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewisslich erhören;
23 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure Weiber sollen Witwen und eure Kinder Waisen werden. -
24 Wenn du meinem Volke, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger {Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht}; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. -
25 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel {Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde. Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30} zum Pfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;
26 denn es ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig. -
27 Die Richter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen.
28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluss deiner Kelter {W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluss} sollst du nicht zögern. Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
29 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir geben. -
30 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und Fleisch, das auf dem Felde zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.
1 If a man shall steal an ox, or a sheep, and kill it, or sell it; he shall pay five oxen for an ox, and four sheep for a sheep. 2 If the thief be found breaking in, and be smitten so that he dieth, there shall be no bloodguiltiness for him. 3 If the sun be risen upon him, there shall be bloodguiltiness for him; he shall make restitution: if he have nothing, then he shall be sold for his theft. 4 If the theft be found in his hand alive, whether it be ox, or ass, or sheep, he shall pay double.
5 If a man shall cause a field or vineyard to be eaten, and shall let his beast loose, and it feed in another man’s field; of the best of his own field, and of the best of his own vineyard, shall he make restitution.
6 If fire break out, and catch in thorns, so that the shocks of grain, or the standing grain, or the field are consumed; he that kindled the fire shall surely make restitution.
7 If a man shall deliver unto his neighbor money or stuff to keep, and it be stolen out of the man’s house; if the thief be found, he shall pay double. 8 If the thief be not found, then the master of the house shall come near unto God, to see whether he have not put his hand unto his neighbor’s goods. 9 For every matter of trespass, whether it be for ox, for ass, for sheep, for raiment, or for any manner of lost thing, whereof one saith, This is it, the cause of both parties shall come before God; he whom God shall condemn shall pay double unto his neighbor.
10 If a man deliver unto his neighbor an ass, or an ox, or a sheep, or any beast, to keep; and it die, or be hurt, or driven away, no man seeing it: 11 the oath of Jehovah shall be between them both, whether he hath not put his hand unto his neighbor’s goods; and the owner thereof shall accept it, and he shall not make restitution. 12 But if it be stolen from him, he shall make restitution unto the owner thereof. 13 If it be torn in pieces, let him bring it for witness: he shall not make good that which was torn.
14 And if a man borrow aught of his neighbor, and it be hurt, or die, the owner thereof not being with it, he shall surely make restitution. 15 If the owner thereof be with it, he shall not make it good: if it be a hired thing, it came for its hire.
16 And if a man entice a virgin that is not betrothed, and lie with her, he shall surely pay a dowry for her to be his wife. 17 If her father utterly refuse to give her unto him, he shall pay money according to the dowry of virgins.
18 Thou shalt not suffer a sorceress to live.
19 Whosoever lieth with a beast shall surely be put to death.
20 He that sacrificeth unto any god, save unto Jehovah only, shall be utterly destroyed. 21 And a sojourner shalt thou not wrong, neither shalt thou oppress him: for ye were sojourners in the land of Egypt. 22 Ye shall not afflict any widow, or fatherless child. 23 If thou afflict them at all, and they cry at all unto me, I will surely hear their cry; 24 and my wrath shall wax hot, and I will kill you with the sword; and your wives shall be widows, and your children fatherless.
25 If thou lend money to any of my people with thee that is poor, thou shalt not be to him as a creditor; neither shall ye lay upon him interest. 26 If thou at all take thy neighbor’s garment to pledge, thou shalt restore it unto him before the sun goeth down: 27 for that is his only covering, it is his garment for his skin: wherein shall he sleep? And it shall come to pass, when he crieth unto me, that I will hear; for I am gracious.
28 Thou shalt not revile God, nor curse a ruler of thy people. 29 Thou shalt not delay to offer of thy harvest, and of the outflow of thy presses. The first-born of thy sons shalt thou give unto me. 30 Likewise shalt thou do with thine oxen, and with thy sheep: seven days it shall be with its dam; on the eighth day thou shalt give it me. 31 And ye shall be holy men unto me: therefore ye shall not eat any flesh that is torn of beasts in the field; ye shall cast it to the dogs.