1 Und Jahwe redete zu Mose und zu Aaron und sprach:

2 Wenn ein Mensch in der Haut seines Fleisches eine Erhöhung oder einen Grind oder einen Flecken bekommt, und es wird in der Haut seines Fleisches zu einem Aussatzübel, so soll er zu Aaron, dem Priester, gebracht werden, oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern.

3 Und besieht der Priester das Übel in der Haut des Fleisches, und das Haar in dem Übel hat sich in weiss verwandelt, und das Übel erscheint tiefer als die Haut seines Fleisches, so ist es das Übel des Aussatzes; und sieht es der Priester, so soll er ihn für unrein erklären.

4 Und wenn der Flecken in der Haut seines Fleisches weiss ist, und er nicht tiefer erscheint als die Haut, und sein Haar hat sich nicht in weiss verwandelt, so soll der Priester den, der das Übel hat, sieben Tage einschliessen.

5 Und besieht es der Priester am siebten Tage, und siehe, das Übel ist in seinen Augen stehen geblieben, das Übel hat nicht um sich gegriffen in der Haut, so soll der Priester ihn {Eig. es (das Übel)} zum zweiten Male sieben Tage einschliessen.

6 Und besieht es der Priester am siebten Tage zum zweiten Male, und siehe, das Übel ist blass geworden, und das Übel hat nicht um sich gegriffen in der Haut, so soll der Priester ihn für rein erklären: es ist ein Grind; und er soll seine Kleider waschen, und er ist rein.

7 Wenn aber der Grind in der Haut um sich greift, nachdem er sich dem Priester gezeigt hat zu seiner Reinigung, so soll er sich dem Priester zum zweiten Male zeigen;

8 und besieht ihn der Priester, und siehe, der Grind hat in der Haut um sich gegriffen, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist der Aussatz.

9 Wenn ein Aussatzübel an einem Menschen entsteht, so soll er zu dem Priester gebracht werden.

10 Und besieht ihn der Priester, und siehe, es ist eine weisse Erhöhung in der Haut, und sie hat das Haar in weiss verwandelt, und ein Mal rohen Fleisches ist in der Erhöhung,

11 so ist es ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches, und der Priester soll ihn für unrein erklären; er soll ihn nicht einschliessen, denn er ist unrein.

12 Wenn aber der Aussatz in der Haut ausbricht, und der Aussatz die ganze Haut dessen, der das Übel hat {W. die ganze Haut des Übels}, bedeckt, von seinem Kopfe bis zu seinen Füssen, wohin auch die Augen des Priesters blicken;

13 und der Priester besieht ihn, und siehe, der Aussatz hat sein ganzes Fleisch bedeckt, so soll er den, der das Übel hat, für rein erklären; hat es sich ganz in weiss verwandelt, so ist er rein.

14 An dem Tage aber, da rohes Fleisch an ihm gesehen wird, wird er unrein sein.

15 Und sieht der Priester das rohe Fleisch, so soll er ihn für unrein erklären; das rohe Fleisch ist unrein: es ist der Aussatz.

16 Wenn aber das rohe Fleisch sich ändert und in weiss verwandelt wird {O. das rohe Fleisch wieder in weiss verwandelt wird}, so soll er zu dem Priester kommen;

17 und besieht ihn {Eig. es (das Übel)} der Priester, und siehe, das Übel ist in weiss verwandelt, so soll der Priester den, der das Übel hat, für rein erklären: er ist rein.

18 Und wenn im Fleische, in dessen Haut, eine Beule entsteht und wieder heilt,

19 und es entsteht an der Stelle der Beule eine weisse Erhöhung oder ein weiss-rötlicher Flecken, so soll er sich dem Priester zeigen;

20 und besieht ihn der Priester, und siehe, der Flecken erscheint niedriger als die Haut, und sein Haar hat sich in weiss verwandelt, so soll der Priester ihn für unrein erklären; es ist das Übel des Aussatzes, er ist in der Beule ausgebrochen.

21 Und wenn der Priester ihn besieht, und siehe, es ist kein weisses Haar darin, und der Flecken {W. er} ist nicht niedriger als die Haut und ist blass, so soll der Priester ihn sieben Tage einschliessen.

22 Wenn er aber in der Haut um sich greift, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist das Übel.

23 Und wenn der Flecken an seiner Stelle stehen bleibt, wenn er nicht um sich gegriffen hat, so ist es die Narbe der Beule; und der Priester soll ihn für rein erklären.

24 Oder wenn in der Haut des Fleisches eine feurige Entzündung {O. eine Brandwunde} entsteht, und das Mal der Entzündung wird ein weiss-rötlicher oder weisser Flecken,

25 und der Priester besieht ihn, und siehe, das Haar ist in weiss verwandelt in dem Flecken, und er erscheint tiefer als die Haut, so ist es der Aussatz; er ist in der Entzündung ausgebrochen, und der Priester soll ihn für unrein erklären: es ist das Übel des Aussatzes.

26 Und wenn der Priester ihn besieht, und siehe, es ist kein weisses Haar in dem Flecken, und er ist nicht niedriger als die Haut und ist blass, so soll der Priester ihn sieben Tage einschliessen.

27 Und der Priester soll ihn am siebten Tage besehen; wenn er in der Haut um sich greift, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist das Übel des Aussatzes.

28 Und wenn der Flecken an seiner Stelle stehen bleibt, wenn er nicht um sich gegriffen hat in der Haut und ist blass, so ist es die Erhöhung der Entzündung; und der Priester soll ihn für rein erklären, denn es ist die Narbe der Entzündung.

29 Und wenn ein Mann oder ein Weib ein Übel am Haupte oder am Barte bekommt,

30 und der Priester besieht das Übel, und siehe, es erscheint tiefer als die Haut, und goldgelbes, dünnes Haar ist darin, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist Schorf, es ist der Aussatz des Hauptes oder des Bartes.

31 Und wenn der Priester das Übel des Schorfes besieht, und siehe, es erscheint nicht tiefer als die Haut, und es ist kein schwarzes Haar darin, so soll der Priester den, der das Übel des Schorfes hat, sieben Tage einschliessen.

32 Und besieht der Priester das Übel am siebten Tage, und siehe, der Schorf hat nicht um sich gegriffen, und es ist kein goldgelbes Haar darin, und der Schorf erscheint nicht tiefer als die Haut,

33 so soll er sich scheren; aber den Schorf soll er nicht scheren; und der Priester schliesse den, der den Schorf hat, zum zweiten Male sieben Tage ein.

34 Und besieht der Priester den Schorf am siebten Tage, und siehe, der Schorf hat nicht um sich gegriffen in der Haut, und er erscheint nicht tiefer als die Haut, so soll der Priester ihn für rein erklären; und er soll seine Kleider waschen, und er ist rein.

35 Wenn aber, nach seiner Reinigung, der Schorf in der Haut um sich greift,

36 und der Priester besieht ihn, und siehe, der Schorf hat in der Haut um sich gegriffen, so soll der Priester nicht nach dem goldgelben Haare forschen; er ist unrein.

37 Und wenn in seinen Augen der Schorf stehen geblieben ist, und es ist schwarzes Haar darin gewachsen, so ist der Schorf geheilt; er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.

38 Und wenn ein Mann oder ein Weib in der Haut ihres Fleisches Flecken bekommen, weisse Flecken,

39 und der Priester besieht sie, und siehe, in der Haut ihres Fleisches sind blasse, weisse Flecken, so ist es ein Ausschlag, der in der Haut ausgebrochen ist: er ist rein.

40 Und wenn einem Manne das Haupthaar ausfällt, so ist er ein Glatzkopf: er ist rein;

41 und wenn ihm das Haupthaar gegen das Gesicht zu ausfällt, so ist er ein Kahlkopf: er ist rein.

42 Und wenn an der Hinter- oder an der Vorderglatze ein weiss-rötliches Übel ist, so ist es der Aussatz, der an seiner Hinter- oder an seiner Vorderglatze ausgebrochen ist.

43 Und besieht ihn der Priester, und siehe, die Erhöhung des Übels ist weiss-rötlich an seiner Hinter- oder an seiner Vorderglatze, gleich dem Aussehen des Aussatzes in der Haut des Fleisches,

44 so ist er ein aussätziger Mann: Er ist unrein; der Priester soll ihn für gänzlich unrein erklären; sein Übel ist an seinem Haupte.

45 Und der Aussätzige, an dem das Übel ist, seine Kleider sollen zerrissen, und sein Haupt soll entblösst sein, und er soll seinen Bart verhüllen und ausrufen: Unrein, unrein!

46 Alle die Tage, da das Übel an ihm ist, soll er unrein sein; er ist unrein: allein soll er wohnen, ausserhalb des Lagers soll seine Wohnung sein.

47 Und wenn an einem Kleide ein Aussatzübel entsteht, an einem Kleide von Wolle oder an einem Kleide von Linnen;

48 oder an einer Kette oder an einem Einschlag von Linnen oder von Wolle; oder an einem Felle oder an irgend einem Fellwerk;

49 und das Übel ist grünlich oder rötlich am Kleide, oder am Felle, oder an der Kette oder am Einschlag, oder an irgend einem Gerät von Fell, so ist es das Übel des Aussatzes, und man soll es den Priester besehen lassen.

50 Und der Priester besehe das Übel und schliesse das, woran das Übel ist, sieben Tage ein.

51 Und sieht er das Übel am siebten Tage, dass das Übel um sich gegriffen hat am Kleide, oder an der Kette oder am Einschlag, oder am Felle nach allem, wozu das Fell verarbeitet wird, so ist das Übel ein fressender Aussatz: es ist unrein.

52 Und man soll das Kleid, oder die Kette oder den Einschlag von Wolle oder von Linnen, oder jedes Gerät von Fell, woran das Übel ist, verbrennen; denn es ist ein fressender Aussatz: es soll mit Feuer verbrannt werden.

53 Und wenn der Priester es besieht, und siehe, das Übel hat nicht um sich gegriffen am Kleide, oder an der Kette oder am Einschlag, oder an irgend einem Gerät von Fell,

54 so soll der Priester gebieten, dass man das wasche, woran das Übel ist; und er soll es zum zweiten Male sieben Tage einschliessen.

55 Und besieht der Priester das Übel nach dem Waschen, und siehe, das Übel hat sein Aussehen nicht geändert, und das Übel hat nicht um sich gegriffen, so ist es unrein; du sollst es mit Feuer verbrennen: es ist eine Vertiefung {Eig. eine Einfressung} auf seiner kahlen Hinter- oder Vorderseite.

56 Und wenn der Priester es besieht, und siehe, das Übel ist blass geworden nach dem Waschen, so soll er es abreissen vom Kleide, oder vom Felle, oder von der Kette oder vom Einschlag.

57 Und wenn es noch gesehen wird am Kleide, oder an der Kette oder am Einschlag, oder an irgend einem Gerät von Fell, so ist es ein ausbrechender Aussatz: du sollst mit Feuer verbrennen, woran das Übel ist.

58 Und das Kleid, oder die Kette oder der Einschlag, oder irgend ein Gerät von Fell, das du wäschest, und das Übel weicht daraus: es soll zum zweiten Male gewaschen werden, und es ist rein.

59 Das ist das Gesetz des Aussatzübels an einem Kleide von Wolle oder von Linnen, oder an einer Kette oder an einem Einschlag, oder an irgend einem Gerät von Fell, um es für rein oder für unrein zu erklären.

1 Und Jehova redete zu Mose und zu Aaron und sprach:

2 Wenn Jemanden auf der Haut seines Fleisches Geschwollenes, oder Schorfiges, oder Weißblasenausschlag, entsteht; und dieß auf der Haut seines Fleisches zum aussätzigen Ausschlag werden könnte; so bringe man ihn zu Aaron, den Priester, oder zu Einem von seinen Söhnen den Priestern.

3 Und wenn der Priester den Ausschlag auf der Haut seines Fleisches besieht, und das Haar in dem Ausschlage weiß geworden ist, und der Ausschlag liegt tiefer als die Haut seines Fleisches; so ist es wirklich der aussätzige Ausschlag, und nachdem ihn der Priester besehen hat; so soll er ihn für unrein erklären.

4 Und wenn ein weißer Blasenausschlag auf der Haut seines Fleisches ist, derselbe aber nicht tiefer liegt, als die Haut, und das Haar nicht weiß geworden ist; so schließe der Priester den, der den Ausschlag hat, sieben Tage ein.

5 Und wenn ihn der Priester am siebenten Tage besieht; und siehe! der Ausschlag ist in seiner Gestalt geblieben; und der Ausschlag hat nicht um sich gegriffen auf der Haut; so schließe ihn der Priester ein zum zweitenmal sieben Tage.

6 Und wenn ihn der Priester zum zweitenmal am siebenten Tage besieht; und siehe! der Ausschlag ist kleiner geworden; und hat nicht um sich gegriffen auf der Haut der Ausschlag; so erkläre ihn der Priester für rein; es ist Schorfartiges. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.

7 Sollte doch wieder um sich greifen das Schorfartige auf der Haut, nachdem er vom Priester besehen ist, und er ihn rein erklärt hat; so zeige er sich abermals beim Priester.

8 Sieht es nun der Priester, und siehe! das Schorfartige hat um sich gegriffen auf der Haut; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist wirklich der Aussatz.

9 Wenn nun Jemand den aussätzigen Ausschlag hat; so bringe man ihn zum Priester.

10 Und wenn es der Priester besieht, und siehe! es ist eine weiße Geschwulst auf der Haut, und dieselbe hat das Haar weiß gemacht; und es ist frisches rohes Fleisch in der Geschwulst;

11 so ist es ein veralteter Aussatz auf der Haut seines Fleisches; und der Priester erkläre ihn für unrein; er darf ihn nicht einschließen, denn er ist unrein.

12 Wenn aber der Aussatz überall auf der Haut hervorkommt, so daß der Aussatz die ganze Haut des Ausschlagskranken bedeckt von seinem Haupte bis zu seinen Füßen, so weit ihn der Preister besieht;

13 wenn es dann der Priester besieht; und siehe! der Aussatz bedeckt seinen ganzen Leib; so erkläre der Priester den Ausschlagskranken für rein; ist er überall weiß geworden, so ist er wirklich rein.

14 Aber wann man rohes Fleisch an ihm sieht; ist er unrein.

15 Und sieht der Priester das rohe Fleisch; so erkläre er ihn für unrein; ist rohes Fleisch da, so ist er unrein; dann ist es wirklich der Aussatz.

16 Wenn aber das rohe Fleisch vergeht und weiß wird; so soll er zum Priester kommen.

17 Wenn ihn nun der Priester besieht; und siehe! der Ausschlag ist weiß geworden; so erkläre der Priester den Ausschlagskranken für rein, er ist wirklich rein.

18 Und wenn das Fleisch auf seiner Haut ein Geschwür bekommt, und wieder heil wird;

19 aber auf der Stelle des Geschwüres eine weiße Geschwulst entsteht, oder ein röthlich weißer Blasenausschlag, so zeige er sich dem Priester;

20 und besieht es der Preister; und siehe! es liegt tiefer als die Haut, und das Haar ist weiß geworden; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist wirklich der aussätzige Ausschlag, der in dem Geschwüre hervorgekommen ist.

21 Und wenn ihn der Priester besieht; und siehe! es ist kein weißes Haar daran, und liegt er nicht tiefer als die Haut, und er ist kleiner geworden; so schließe ihn der Priester ein sieben Tage.

22 Wenn er dann mehr um sich greift auf der Haut; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der Ausschlag.

23 Wenn aber der weiße Blasenausschlag an seiner Stelle bleibt, und nicht um sich greift; so ist es ein Entzündungsgeschwür; und der Priester erkläre ihn für rein.

24 Oder wenn das Fleisch an seiner Haut am Feuer verbrannt ist, und es ist rohes Fleisch an der Brandstelle, röthlich weißer oder weißer Blasenausschlag;

25 und es besieht ihn der Priester; und siehe! das Haar ist weiß geworden auf dem Blasenausschlag; und er liegt tiefer als die Haut, so ist wirklich der Aussatz an der Brandstelle hervor gekommen; dann erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der aussätzige Ausschlag.

26 Besieht ihn wieder der Priester; und siehe! es ist kein weißes Haar auf dem Blasenausschlag, und er liegt nicht tiefer als die Haut, und er ist kleiner geworden; so schließe ihn der Priester sieben Tage ein.

27 Dann besehe ihn der Priester am siebenten Tage; hat er um sich gegriffen auf der Haut; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der aussätzige Ausschlag.

28 Wenn aber der Weißblasenausschlag an seiner Stelle geblieben; nicht auf der Haut um sich gegriffen hat, und kleiner geworden ist; so ist es eine Geschwulst von der Verbrennung her; und der Priester erkläre ihn für rein; denn es ist eine Entzündung von der Verbrennung her.

29 Und wenn ein Mann oder ein Weib einen Ausschlag am Haupte, oder am Barte hat;

30 und der Priester besieht den Ausschlag, und siehe! er liegt tiefer als die Haut; und es ist daran goldgelbes feines Haar; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der Grind, der Aussatz des Hauptes oder Bartes.

31 Und wenn der Priester den Grindausschlag besieht; und siehe! er liegt nicht tiefer als die Haut, und es ist darin das Haar nicht schwarz; so schließe der Priester den Grindigen sieben Tage ein.

32 Besieht dann der Priester den Ausschlag am siebenten Tage; und siehe! der Grind hat nicht um sich gegriffen; und es ist darin das Haar nicht goldgelb; und der Grind liegt nicht tiefer als die Haut;

33 so soll er sich scheeren, aber die grindige Stelle soll er nicht abscheeren; und der Priester schließe den Grindigen zum zweitenmal ein sieben Tage.

34 Sieht dann der Priester den Grind am siebenten Tage; und siehe! der Grind hat nicht um sich gegriffen auf der Haut; und er liegt nicht tiefer, als die Haut; so erkläre ihn der Priester für rein; dann soll er seine Kleider waschen, so ist er rein.

35 Wenn aber der Grind mehr um sich greift auf der Haut, nachdem er rein erklärt ist;

36 so soll ihn der Priester besehen; und siehe! hat der Grind um sich gegriffen auf der Haut; so sehe der Priester nicht mehr auf das goldgelbe Haar; er ist unrein.

37 Und wenn der Grind in seiner Gestalt geblieben, und schwarzes Haar darin entstanden; so ist der Grind geheilt, er ist rein, und der Priester erkläre ihn für rein.

38 Und wenn ein Mann oder ein Weib auf der Haut ihres Fleisches Weißblasenausschlag hat;

39 und der Priester besieht es; und siehe! auf der Haut ihres Fleisches ist der weiße Blasenausschlag klein; so ist dieß der Bohak, der auf der Haut hervorgekommen ist; er ist rein.

40 Und wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, so ist das eine Glatze, er ist rein.

41 Und wenn nach seinem Gesicht zu die Haupthaare ihm ausfallen; so ist das eine Vorderglatze, er ist rein.

42 Und wenn am Hinterglatzkopfe, oder am Vorderglatzkopfe ein weißröthlicher Ausschlag entsteht; so ist dieß der Aussatz, welcher an seinem Hinterglatzkopfe, oder Vorderglatzkopfe, hervorkommt.

43 Und besieht ihn der Priester, und siehe! die Geschwulst des Ausschlages ist weißröthlich auf seinem Hinterglatzkopfe, oder auf seinem Vorderglatzkopfe, wie der Aussatz auf der Haut des Fleisches;

44 so ist derselbe aussätzig, er ist unrein; für ganz unrein erkläre ihn der Priester; auf seinem Haupte ist sein Ausschlag.

45 Und der Aussätzige, der mit dem Ausschlag behaftet ist, soll zerrissene Kleider haben, und das Haupt entblößt, und sein Kinn verhüllet, und soll rufen: Unrein, unrein!

46 Die ganze Zeit über, da der Ausschlag an ihm ist, sey er unrein; unrein ist er, abgesondert wohne er, außerhalb des Lagers sey seine Wohnung.

47 Und wenn an einem Kinde ein Ausschlagsmal ist, an einem wollenen Kleide, oder leinenen Kleide;

48 an dem Aufzuge oder an dem Einschlage, von Leinen und von Wolle, oder an einem Fell, oder an irgend einer Fellarbeit;

49 und der Ausschlag gelblich, oder röthlich ist am Kleide, oder am Fell, oder am Aufzuge, oder am Einschlage, oder an irgend einer Fellarbeit; so ist es ein Ausschlagsmal; und man lasse es den Priester sehen.

50 Und sieht der Priester den Ausschlag; so schließe er, was den Ausschlag hat, sieben Tage ein.

51 Sieht er dann den Ausschlag am siebenten Tage, daß sich der Ausschlag verbreitet hat, auf dem Kleide, am Aufzuge, oder am Einschlage, oder auf einem Fell, sammt Allem, was aus Fellen gemacht wird zu einem Behuf; so ist es ein bösartiger Aussatz; was den Ausschlag hat, ist unrein.

52 Darum soll man verbrennen das Kleid, oder den Aufzug oder Einschlag, von Wolle oder Leinen, oder alle Fellarbeit, woran der Ausschlag ist, denn ein bösartiger Aussatz ist es, im Feuer soll man's verbrennen.

53 Und besieht es der Priester; und siehe! der Ausschlag hat sich nicht verbreitet am Kleide, oder am Aufzuge oder am Einschlage, oder an irgend etwas aus Fellen;

54 so gebiete der Priester, daß man das wasche, woran der Ausschlag ist; und er schließe es abermals sieben Tage ein.

55 Besieht dann es der Priester, nachdem das, was den Ausschlag hat, gewaschen ist; und siehe! der Ausschlag hat seine Gestalt nicht verändert, und der Ausschlag hat sich nicht verbreitet; so ist es unrein, im Feuer sollst du es verbrennen; es ist der fressende Aussatz auf der Vorderseite oder auf der Kehrseite daran.

56 Besieht es dann der Priester, und siehe! der Ausschlag ist kleiner geworden, nachdem er gewaschen ist; so reiße er's vom Kleide, oder vom Felle, oder vom Aufzuge oder vom Einschlage.

57 Und sieht man ihn noch ferner am Kleide, oder am Aufzuge oder am Einschlage, oder an irgend etwas, das von Fellen gemacht ist; so ist es der fliegende Aussatz; im Feuer soll man es verbrennen, sammt dem, woran der Aussatz ist.

58 Und das Kleid, oder den Aufzug oder den Einschlag, oder irgend etwas aus Fellen, das man gewaschen, oder von denen der Ausschlag gewichen ist, soll man zum zweitenmal waschen, dann ist es rein.

59 Dieß ist das Gesetz für das Ausschlagsmal an Kleidern aus Wolle, oder aus Leinwand, am Aufzuge oder am Einschlage, oder an irgend etwas aus Fellen, wie man sie rein, oder unrein erklären soll.