5 Es muss ein Schaf- oder Ziegenböckchen sein, einjährig und ohne Fehler.
6 Ihr sollt es bis zum 14. des Monats gesondert halten und am späten Nachmittag dieses Tages schlachten.
7 Dann sollen sie etwas von dem Blut nehmen und es an den Türsturz und die beiden Türpfosten streichen. Das muss bei den Häusern geschehen, wo sie das Lamm essen.
5 Dieses Lamm aber soll vollkommen sein, ein Männlein und einjährig. Von den Lämmern und Ziegen sollt ihr es nehmen,
6 und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag dieses Monats. Und die ganze Versammlung der Gemeinde Israel soll es zwischen den Abendstunden schächten.
7 Und sie sollen von dem Blut nehmen und beide Türpfosten und die Oberschwellen der Häuser, darin sie essen, damit bestreichen.