1 DJS sind die Rechte die du jnen solt furlegen. Leu. 25.; Deut. 15.; Jer. 34.
2 SO du einen ebreischen Knecht keuffest / der sol dir sechs jar dienen / Jm siebenden jar sol er frey ledig ausgehen.
3 Jst er on weib komen / so sol er auch on weib ausgehen / Jst er aber mit weib komen / so sol sein Weib mit jm ausgehen.
4 Hat jm aber sein Herr ein Weib gegeben / vnd hat Söne oder Töchter gezeuget / So sol das weib vnd die kinder seines Herrn sein / er aber sol on weib ausgehen.
5 Spricht aber der Knecht / Jch hab meinen Herrn lieb / vnd mein weib vnd kind / ich wil nicht frey werden /
6 So bring jn sein Herr fur die Götter / vnd halt jn an die thür oder pfosten / vnd bore jm mit einer Pfrimen durch seine ohre / vnd er sey sein Knecht ewig.
7 VERkeufft jemand seine Tochter zur magd / So sol sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8 Gefellet sie aber jrem Herrn nicht / vnd wil jr nicht zur Ehe helffen / so sol er sie zu lösen geben / Aber vnter ein frembd Volck sie zuuerkeuffen hat er nicht macht / weil er sie verschmehet hat.
9 Vertrawet er sie aber seinem Son / so sol er Tochterrecht an jr thun.
10 Gibt er jm aber ein andere / so sol er jr an jrem Futter / Decke vnd Eheschuld nicht abbrechen.
11 Thut er diese drey nicht / so sol sie frey ausgehen / on Lösegeld.
12 WEr einen Menschen schlegt das er stirbt / Der sol des tods sterben.
13 Hat er jm aber nicht nachgestellet / sondern Gott hat jn lassen on gefehr in seine hende fallen / So wil ich dir einen Ort bestimmen / da hin er fliehen sol.
14 Wo aber jemand an seinem Nehesten freuelt / vnd jn mit list erwürget / So soltu den selben von meinem Altar nemen / das man jn tödte. Gen. 9.; Leui. 24.; Num. 35.; Deut. 19.
15 WEr seinen Vater oder Mutter schlegt / Der sol des Tods sterben.
16 WEr einen Menschen stilet vnd verkeufft / das man jn bey jm findet / Der sol des tods sterben. Deut. 24.
17 WEr Vater vnd Mutter flucht / Der sol des Tods sterben. Leu. 20.; Deut. 21.; Deut. 27.; Math. 15.; Mar. 7.
18 WEnn sich Menner mit einander haddern / vnd einer schlegt den andern mit einem stein oder mit einer faust / das er nicht stirbt / sondern zu bette ligt /
19 Kompt er auff / das er ausgehet an seinem stabe / So sol der jn schlug / vnschüldig sein / On das er jm bezale / was er verseumet hat / vnd das Artztgeld gebe.
20 WEr seinen Knecht oder Magd schlegt mit einem stabe / das er stirbt vnter seinen henden / Der sol darumb gestrafft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zween tage / so sol er nicht darumb gestrafft werden / denn es ist sein geld.
22 WEnn sich Menner haddern vnd verletzen ein schwanger Weib / das jr die Frucht abgehet / vnd jr kein schade widerferet / So sol man jn vmb geld straffen / wie viel des weibs Man jm auff legt / vnd sols geben nach der Teidingsleute erkennen.
23 Kompt jr aber ein schaden draus / So sol er lassen / Seele vmb seele /
24 Auge vmb auge / Zan vmb zan / Hand vmb hand / Fus vmb fus /
25 Brand vmb brand / Wund vmb wunde / Beule vmb beule. Leu. 24.; Deut. 19.; Math. 5.
26 WEnn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlegt vnd verderbts / der sol sie frey los lassen / vmb das auge.
27 Desselbigen gleichen / wenn er seinem Knecht oder Magd ein Zan ausschlegt / sol er sie frey los lassen vmb den zan.
28 WEnn ein Ochse einen Man oder Weib stösset / das er stirbt / So sol man den Ochsen steinigen / vnd sein fleisch nicht essen / so ist der Herr des ochsen vnschüldig.
29 Jst aber der Ochs vorhin stössig gewesen / vnd seinem Herrn ists angesagt / vnd er jn nicht verwaret hat / vnd tödtet darüber einen man oder weib / So sol man den ochsen steinigen / vnd sein Herr sol sterben.
30 Wird man aber ein Geld auff jn legen / So sol er geben sein Leben zu lösen / was man jm auff legt.
31 Desselbigen gleichen sol man mit jm handeln / wenn er Son oder Tochter stösset.
32 Stösset er aber einen Knecht oder Magd / so sol er jrem Herrn dreissig silbern Sekel geben / vnd den Ochsen sol man steinigen.
33 SO jemand eine Gruben auffthut / oder grebt eine grube / vnd decket sie nicht zu / vnd fellet darüber ein Ochs oder Esel hin ein /
34 So sols der Herr der gruben mit geld dem andern wider bezalen / Das Ass aber sol sein sein.
35 WEnn jemands Ochse eins andern ochsen stösset das er stirbt / So sollen sie den lebendigen ochsen verkeuffen / vnd das geld teilen / vnd das Ass auch teilen.
36 Jsts aber kund gewesen / das der ochs stössig vorhin gewesen ist / vnd sein Herr hat jn nicht verwaret / So sol er einen ochsen vmb den andern vergelten / vnd das Ass haben.
37 WEnn jemand einen Ochsen oder Schaf stilet / vnd schlachts oder verkeuffts / Der sol fünff ochsen fur einen ochsen wider geben / vnd vier schaf fur ein schaf.