1 VND der HERR redet mit Mose auff dem berge Sinai / vnd sprach /
2 Rede mit den kindern Jsrael / vnd sprich zu jnen. Wenn jr ins Land kompt / das ich euch geben werde / So sol das Land seine Feire dem HERRN feiren /
3 Das du sechs jar dein Feld beseest / vnd sechs jar deinen Weinberg beschneitest / vnd samlest die früchte ein.
4 Aber im siebenden jar / sol das Land seine grosse Feier dem HERRN feiren / darin du dein Feld nicht beseen / noch deinen Weinberg beschneiten solt.
5 WAs aber von jm selber nach deiner Erndten wechst / soltu nicht erndten / vnd die Drauben / so on deine erbeit wachsen / soltu nicht lesen / die weil es ein Feiriar ist des Lands.
6 Sondern die Feir des Lands solt jr darumb halten / das du dauon essest / dein Knecht / deine Magd / dein Taglöhner / dein Hausgenos / dein Frembdlinger bey dir /
7 dein Vieh / vnd die Thier in deinem lande / Alle früchte sollen speiseDas ist / Gemeine sein / vnd nicht einsamlen noch auffschütten etc.sein.
8 VND du solt zelen solcher Feiriar sieben / das sieben jar sieben mal gezelet werden / vnd die zeit der sieben Feiriar / mache neun vnd vierzig jar.
9 Da soltu die Posaunen lassen blasen durch alle ewer Land / am zehenden tage des siebenden monden / eben am tage der versünunge.
10 Vnd jr solt das Funffzigst jar heiligen / vnd solts ein Erlasiar heissen im Lande / allen die drinnen wonen / denn es ist ewr Halliar / Da sol ein jglicher bey euch wider zu seiner Habe / vnd zu seinem Geschlecht komen /
11 Denn das funffzigst jar ist ewr Halliar. Jr solt nicht seen / auch was von jm selber wechst / nicht erndten / auch was on erbeit wechst im Weinberge nicht lesen.
12 Denn das Halliar sol vnter euch heilig sein / Jr solt aber essen was das Feld tregt.
13 Das ist das Halliar / da jederman wider zu dem seinen komen sol. Deut. 15.
14 WEnn du nu etwas deinem Nehesten verkeuffest / oder jm etwas abkeuffest / sol keiner seinen Bruder vberforteilen.
15 Sondern nach der zal vom Halliar an / soltu es von jm keuffen / vnd was die jare hernach tragen mügen / so hoch sol er dirs verkeuffen.
16 Nach der menge der jar soltu den Kauff steigern / vnd nach der wenige der jar soltu den Kauff ringern / denn er sol dirs / nach dem es tragen mag / verkeuffen.
17 So vberforteile nu keiner seinen Nehesten / sondern fürchte dich fur deinem Gott / Denn ich bin der HERR ewr Gott.
18 Darumb thut nach meinen Satzungen / vnd haltet meine Rechte / das jr darnach thut / Auff das jr im Lande sicher wonen mügt /
19 Denn das Land sol euch seine Früchte geben / das jr zu essen gnug habt / vnd sicher darinnen wonet.
20 VND ob du würdest sagen / Was sollen wir essen im siebenden jar? Denn wir seen nicht / so samlen wir auch kein Getreide ein.
21 Da wil ich meinem Segen vber euch im sechsten jar gebieten / das er sol dreier jar Getreide machen /
22 Das jr seet im achten jar / vnd von dem alten getreide esset / bis in das neunde jar / das jr vom alten esset / bis wider new getreide kompt.
23 Darumb solt jr das Land nicht verkeuffen ewigklich / Denn das Land ist mein / vnd jr seid Frembdlinge vnd Geste fur mir /
24 Vnd solt in alle ewrem Lande / das land zu lösen geben.
25 WEnn dein Bruder verarmet / vnd verkeufft dir seine Habe / vnd sein nehester Freund kompt zu jm / das ers löse / So sol ers lösen / was sein Bruder verkaufft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat / vnd kan mit seiner hand so viel zuwegen bringen / das ers ein teil löse /
27 So sol man rechen von dem jar / da ers hat verkaufft / vnd dem Verkeuffer die vbrigen jar wider einreumen / das er wider zu seiner Habe kome.
28 Kan aber seine hand nicht so viel finden / das eins teils jm wider werde / So sol das er verkaufft hat in der hand des keuffers sein / bis zum Halliar / Jn dem selben sol es ausgehen / vnd er wider zu seiner Habe kommen.
29 WEr ein Wonhaus verkeufft in der Stadtmauren / der hat ein gantz jar frist / dasselbe wider zulösen / Das sol die zeit sein / darinnen er es lösen mag.
30 Wo ers aber nicht löset / ehe denn das gantze jar vmb ist / So sols der Keuffer ewiglich behalten vnd seine Nachkomen / vnd sol nicht los ausgehen im Halliar.
31 Jsts aber ein Haus auff dem Dorffe / da keine maur vmb ist / Das sol man dem feld des lands gleich rechen / vnd sol los werden / vnd im Halliar ledig ausgehen.
32 DJe Stedte der Leuiten vnd die Heuser in den stedten / da jre Habe innen ist / mügen jmerdar gelöset werden.
33 Wer etwas von den Leuiten löset / der sols verlassen im Halliar / es sey haus oder stad / das er besessen hat / Denn die heuser in stedten der Leuiten sind jre habe vnter den kindern Jsrael.
34 Aber das Feld vor jren Stedten sol man nicht verkeuffen / Denn das ist jr Eigenthum ewiglich.
35 WEnn dein Bruder verarmet vnd neben dir abnimpt / So soltu jn auffnemen als einen Frembdlingen oder Gast / das er lebe neben dir /
36 Vnd solt nicht wucher von jm nemen noch vbersatzWucher heisst er so mit Geld geschicht. Vbersatz wenn der arm man mus keuffen oder annemen die tegliche wahr so thewer der Geitzhals wil / weil ers haben mus zur not. / sondern solt dich fur deinem Gott fürchten / Auff das dein Bruder neben dir leben künne.
37 Denn du solt jm dein geld nicht auff wucher thun / noch deine speise auff vbersatz austhun /
38 Denn ich bin der HERR ewr Gott / der euch aus Egyptenland gefüret hat / das ich euch das land Canaan gebe vnd ewr Gott were. Exod. 22.
39 WEnn dein Bruder verarmet neben dir / vnd verkeufft sich dir / So soltu jn nicht lassen dienen als einen Leibeigen /
40 Sondern wie ein Taglöhner vnd Gast sol er bey dir sein / vnd bis an das Halliar bey dir dienen.
41 Denn sol er von dir los ausgehen / vnd seine Kinder mit jm / vnd sol wider komen zu seinem Geschlecht vnd zu seiner Veter habe.
42 Denn sie sind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Darumb sol man sie nicht auff Leibeigen weise verkauffen.
43 Vnd solt nicht mit der strenge vber sie herrschen / Sondern dich fürchten fur deinem Gott. Exo. 21.; Deut. 15.
44 WJltu aber leibeigen Knechte vnd Megde haben / So soltu sie keuffen von den Heiden / die vmb euch her sind /
45 von den gesten / die frembdlinge vnter euch sind / vnd von jren Nachkomen die sie bey euch in ewrem Lande zeugen. Die selben solt jr zu eigen haben /
46 vnd solt sie besitzen vnd ewre Kinder nach euch / zum eigenthum fur vnd fur / die solt jr leibeigen Knechte sein lassen. Aber vber ewr Brüder die kinder Jsrael / sol keiner des andern herrschen mit der strenge.
47 WEnn jrgend ein Frembdling oder Gast bey dir zunimpt / vnd dein Bruder neben jm verarmet / vnd sich dem Frembdlingen oder Gast bey dir / oder jemand von seinem stam verkeufft /
48 So sol er nach seinem verkeuffen recht haben / wider los zu werden. Vnd es mag jn jemand vnter seinen Brüdern lösen /
49 oder sein Vetter oder vetters Son / oder sonst sein nehester Blutfreund seines Geschlechts / oder so seine selbs hand so viel erwirbt / so sol er sich lösen.
50 Vnd sol mit seinem Keuffer rechen vom jar an / da er sich verkaufft hatte / bis auffs Halliar / Vnd das geld sol nach der zal der jar seines verkeuffens gerechnet werden / vnd sol sein taglohn der gantzen zeit mit einrechen.
51 Sind noch viel jar bis an das Halliar / So sol er nach den selben deste mehr zu lösen geben / darnach er gekaufft ist.
52 Sind aber wenig jar vbrig bis ans Halliar / So sol er auch darnach widergeben zu seiner lösung /
53 vnd sol sein Taglohn von jar zu jar mit einrechen / Vnd solt nicht lassen mit der strenge vber jn herrschen fur deinen augen.
54 Wird er aber auff diese weise sich nicht lösen / So sol er im Halliar los ausgehen / vnd seine Kinder mit jm.
55 Denn die kinder Jsrael sind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Jch bin der HERR ewr Gott.