1 Und der HErr redete mit Mose und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem HErrn ein besonder Gelübde tut, daß er seinen Leib schätzet,
3 so soll das die Schätzung sein: Ein Mannsbild, zwanzig Jahre alt, bis ins sechzigste Jahr, sollst du schätzen auf fünfzig silberne Sekel nach dem Sekel des Heiligtums;
4 ein Weibsbild auf dreißig Sekel.
5 Von fünf Jahren bis auf zwanzig Jahre sollst du ihn schätzen auf zwanzig Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
6 Von einem Monden an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf silberne Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf drei silberne Sekel.
7 Ist er aber sechzig Jahre alt und drüber, so sollst du ihn schätzen auf fünfzehn Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
8 Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nachdem seine Hand, des, der gelobet hat, erwerben kann.
9 Ist‘s aber ein Vieh, das man dem HErrn opfern kann: alles, was man des dem HErrn gibt, ist heilig.
10 Man soll‘s nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird‘s aber jemand wechseln; ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HErrn heilig sein.
11 Ist aber das Tier unrein, daß man‘s dem HErrn nicht opfern darf, so soll man‘s vor den Priester stellen.
12 Und der Priester soll es schätzen, ob‘s gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzen bleiben.
13 Will‘s aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.
14 Wenn jemand sein Haus heiliget, daß es dem HErrn heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob‘s gut oder böse sei; und danach es der Priester schätzet, so soll‘s bleiben.
15 So es aber der, so es geheiliget hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das es geschätzet ist, drauf geben, so soll‘s sein werden.
16 Wenn jemand ein Stück Ackers von seinem Erbgut dem HErrn heiliget, so soll er geschätzet werden, nachdem er trägt. Trägt er ein Homor Gerste, so soll er fünfzig Sekel Silbers gelten.
17 Heiliget er aber seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seiner Würde gelten.
18 Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiliget, so soll ihn der Priester rechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und danach geringer schätzen;
19 Will aber der, so ihn geheiliget hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das er geschätzet ist, drauf geben, so soll er sein werden.
20 Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen,
21 sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr los ausgehet, soll dem HErrn heilig sein, wie ein verbannter Acker; und soll des Priesters Erbgut sein.
22 Wenn aber jemand einen Acker dem HErrn heiliget, den er gekauft hat, und nicht sein Erbgut ist,
23 so soll ihn der Priester rechnen, was er gilt, bis an das Halljahr; und er soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß er dem HErrn heilig sei.
24 Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an denselben, von dem er ihn gekauft hat, daß er sein Erbgut im Lande sei.
25 Alle Würderung soll geschehen nach dem Sekel des Heiligtums. Ein Sekel aber macht zwanzig Gera.
26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HErrn sonst gebühret, soll niemand dem HErrn heiligen, es sei ein Ochse oder Schaf; denn es ist des HErrn.
27 Ist aber an dem Vieh etwas Unreines, so soll man‘s lösen nach seiner Würde und drüber geben den Fünften. Will er‘s nicht lösen, so verkaufe man‘s nach seiner Würde.
28 Man soll kein Verbanntes verkaufen, noch lösen, das jemand dem HErrn verbannet von allem, das sein ist, es seien Menschen Vieh oder Erbacker; denn alles Verbannte ist das Allerheiligste dem HErrn.
29 Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben.
30 Alle Zehnten im Lande, beide von Samen des Landes und von Früchten der Bäume, sind des HErrn und sollen dem HErrn heilig sein.
31 Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften drüber geben.
32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, und was unter der Rute gehet, das ist ein heiliger Zehnte dem HErrn.
33 Man soll nicht fragen, ob‘s gut oder böse sei; man soll‘s auch nicht wechseln. Wird es aber jemand wechseln, so soll beides heilig sein und nicht gelöset werden.
34 Dies sind die Gebote, die der HErr gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai.
1 Jahwe sagte zu Mose:
2 "Gib den Israeliten Folgendes weiter: Wenn jemand Jahwe einen Menschen geweiht hat und sein Gelobtes einlösen will,
3 beträgt der Wert eines zwanzig- bis sechzigjährigen Mannes fünfzig Silberstücke, wie es dem Gewicht des Heiligtums entspricht.
4 Der Richtwert für eine Frau beträgt dreißig Silberstücke.
5 Wenn die Person zwischen fünf und zwanzig Jahre alt ist, beträgt der Richtwert für die männliche Person zwanzig Silberstücke, für die weibliche zehn.
6 Im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren ist der Richtwert für einen Knaben fünf Silberstücke, für ein Mädchen drei.
7 Für Personen von sechzig Jahren und darüber beträgt der Richtwert für einen Mann fünfzehn Silberstücke, für eine Frau zehn.
8 Wenn jemand zu arm ist, um den Richtwert zu zahlen, soll er die Person vor den Priester treten lassen, und der Priester soll sie nach dem Vermögen dessen einschätzen, der das Gelübde abgelegt hat.
9 Wenn es sich um ein Stück Vieh handelt, das man Jahwe opfern darf, dann soll alles, was man Jahwe davon gibt, heilig sein.
10 Man soll es nicht auswechseln und austauschen, ein gutes Tier nicht gegen ein schlechtes und ein schlechtes nicht gegen ein gutes. Wenn man es dennoch tut, soll das eine wie das andere Tier Jahwe geweiht sein.
11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man Jahwe nicht opfern darf, dann soll man es vor den Priester stellen.
12 Der Priester soll es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben.
13 Wenn der Besitzer das Tier zurückhaben will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen.
14 Wenn jemand Jahwe sein Haus als heilige Gabe weiht, dann soll der Priester es nach seinen Vorzügen und Mängeln einschätzen, und bei seiner Schätzung soll es bleiben.
15 Wenn der Betreffende das Haus zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm.
16 Wenn jemand einen Teil seines Feldbesitzes Jahwe weiht, soll sich der Wert nach der Aussaat richten: Fünfzig Silberstücke für 165 Kilogramm Gerste.
17 Weiht er sein Feld vom Jubeljahr an, soll dieser Schätzwert gelten.
18 Weiht er es nach dem Jubeljahr, soll der Priester ihm den Preis nach den Jahren berechnen, die bis zum nächsten Jubeljahr bleiben und die Summe ermäßigen.
19 Wenn der Betreffende das Feldstück unbedingt wieder zurückkaufen will, muss er ein Fünftel zum Schätzwert dazuzahlen, dann gehört es wieder ihm.
20 Wenn er das Feldstück aber nicht wieder einlöst und es einem anderen verkauft wird, kann es nicht mehr zurückgekauft werden.
21 Wird es dann im Jubeljahr frei, ist es wie ein Feld unter Bann für immer Jahwe geweiht. Es geht in den Besitz des Priesters über.
22 Wenn jemand Jahwe ein gekauftes Feldstück weiht, das nicht zu seinem Erbbesitz gehört,
23 soll ihm der Priester die Höhe des Schätzwertes bis zum Jubeljahr berechnen. Der Betrag gehört Jahwe und muss noch am gleichen Tag bezahlt werden.
24 Im Jubeljahr fällt das Feldstück an den zurück, von dem es der Betreffende gekauft hat.
25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht des Heiligtums zugrunde legen, ein Silberstück zu zwölf Gramm.
26 Eine Erstgeburt von den Rindern, Schafen oder Ziegen gehört als Erstlingsgabe sowieso Jahwe und darf ihm nicht noch einmal geweiht werden.
27 Handelt es sich aber um unreines Vieh, soll man es nach dem Schätzwert auslösen und noch ein Fünftel hinzufügen. Wird es nicht ausgelöst, soll es nach dem Schätzwert verkauft werden.
28 Doch alles mit einem Bann belegte Gut, das jemand Jahwe weiht, sei es ein Mensch, ein Tier oder ein Stück Land, darf nicht ausgelöst oder verkauft werden. Es ist höchst heilig und gehört Jahwe.
29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wird, darf ausgelöst werden. Man muss ihn töten.
30 Der Zehnte von jeder Ernte, auch von den Baumfrüchten, ist Jahwe geweiht und gehört ihm.
31 Will jemand etwas von seinem Zehnten zurückkaufen, muss er zum Gegenwert noch ein Fünftel hinzuzahlen.
32 Jedes zehnte Tier von Rindern, Schafen oder Ziegen, das unter dem Hirtenstab hindurchgeht, soll Jahwe geweiht sein.
33 Man soll nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht ist, und darf es nicht austauschen. Tauscht man dennoch eins aus, sind beide Tiere Jahwe geweiht und können nicht mehr ausgelöst werden."
34 Das sind die Gebote, die Jahwe Mose für die Israeliten auf dem Berg Sinai gegeben hat.