5 Ihr sollt aber ein solch Lamm nehmen, da kein Fehl an ist, ein Männlein und eines Jahrs alt; von den Lämmern und Ziegen sollt ihr‘s nehmen.

6 Und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monden. Und ein jegliches Häuflein im ganzen Israel soll es schlachten zwischen Abends.

7 Und sollt seines Bluts nehmen und beide Pfosten an der Tür und die oberste Schwelle damit bestreichen an den Häusern, da sie es innen essen.

5 Ihr müßt ein fehlerloses, männliches, einjähriges Lamm nehmen, ihr könnt es nehmen von den Schafen oder von den Ziegen.

6 Ihr sollt es nun bewahren bis zum Vierzehnten dieses Monats; dann soll es die ganze Gemeinde Israels bei der Abenddämmerung schlachten!

7 Von dem Blut sollen sie nehmen und damit die beiden Türpfosten und die Oberschwelle an den Häusern bestreichen, in denen man es essen wird.