1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
2 So du einen ebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ledig ausgehen.
3 Ist er ohne Weib kommen, so, soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib kommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soll ohne Weib ausgehen.
5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
6 So bringe ihn sein Herr vor die Götter und halte ihn an die Tür oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig.
7 Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.
9 Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10 Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.
11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern GOtt hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll
14 Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.
15 Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17 Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.
20 Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn sich Männer hadern und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll‘s geben nach der Teidingsleute Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbet es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht oder Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.
28 Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29 Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem Herrn ist‘s angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tötet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.
30 Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.
31 Desselbigengleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.
32 Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33 so jemand eine Grube auftut, oder gräbt eine Grube und decket sie nicht zu, und fällt darüber ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll‘s der Herr der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soll sein sein.
35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
36 Ist‘s aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten und das Aas haben.
37 Wenn jemand einen Ochsen oder Schaf stiehlt und schlachtet es oder verkauft es, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
1 "Dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen auferlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, so soll er sechs Jahre Dienst leisten, im siebten aber soll er ohne Entschädigung in die Freiheit entlassen werden.
3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein fortgehen; war er aber bereits verheiratet, so soll seine Frau mit ihm gehen.
4 Hat ihm aber erst sein Herr eine Frau gegeben, und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören; nur er selbst soll in die Freiheit gehen.
5 Wenn aber der Sklave ausdrücklich sagt: "Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht in die Freiheit gehen",
6 so bringe ihn sein Herr vor die Gottheit und führe ihn an die Tür oder den Türpfosten, und sein Herr durchbohre ihm mit einer Pfrieme sein Ohr! Er sei dann sein Sklave für immer!
7 Verkauft ein Mann seine Tochter als Sklavin, soll sie nicht wie die Sklaven entlassen werden.
8 Wenn sie nun aber ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; sie aber an fremde Leute zu verkaufen, steht ihm nicht zu, da er treulos an ihr gehandelt hat.
9 Hatte er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so handle er mit ihr nach der Rechtssatzung für Töchter.
10 Nimmt er sich noch eine andere dazu, so darf er sie weder bezüglich der Fleischnahrung noch der Kleidung, noch im ehelichen Leben zurücksetzen.
11 Wenn er ihr aber diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, unentgeltlich weggehen dürfen.
12 Wer einen Menschen schlägt, so daß er stirbt, soll getötet werden.
13 Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, so bestimme ich dir eine Stätte, wohin er fliehen kann.
14 Hat aber jemand seinen Nächsten freventlich, mit bewußter Absicht, getötet, so sollst du ihn von meinem Altar wegholen, auf daß er sterbe!
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft und dabei entdeckt wird, soll des Todes sterben.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, ist des Todes.
18 Wenn Männer sich streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so daß dieser zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,
19 dann bleibt der Schläger straffrei, muß jenem aber Entgelt für seine Arbeitsunfähigkeit geben und für seine Heilung sorgen, wenn dieser so aufkommt, daß er draußen mit dem Stock gehen kann.
20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, daß die Person unter seiner Hand stirbt, so muß das streng bestraft werden.
21 Wenn sie aber noch ein oder zwei Tage lebt, dann soll jener nicht bestraft werden; denn es betrifft ja sein Vermögen.
22 Wenn Männer miteinander raufen und sie stoßen dabei eine schwangere Frau, und es tritt eine Fehlgeburt ein, aber kein weiterer Unfall, so soll der Täter eine Geldbuße zahlen, die ihm der Eheherr der Frau auferlegt. Er soll sie ihm geben unter Vermittlung von Schiedsrichtern.
23 Wenn ein Schaden entsteht, dann mußt du geben Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme!
26 Wenn aber jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt und es zerstört, so soll er die Person als Ersatz für das Auge freilassen.
27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er die Person als Ersatz für den Zahn freigeben.
28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß sie sterben, dann soll das Rind gesteinigt werden! Man darf sein Fleisch nicht essen; der Herr des Rindes aber ist straffrei.
29 Wenn das Rind schon längere Zeit hindurch stößig war und sein Besitzer verwarnt wurde, es aber trotzdem nicht bewachte, so soll das Rind, falls es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt werden, und auch der Besitzer sei des Todes.
30 Wird ihm aber ein Sühnegeld auferlegt, dann soll er als Loskaufsgeld für sein Leben so viel zahlen, als ihm auferlegt wird.
31 Stößt es einen Sohn oder eine Tochter, dann soll nach demselben Rechtsgrundsatz an ihm gehandelt werden.
32 Wenn das Rind aber einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, dann hat der Besitzer an ihren Herrn dreißig Silberstücke zu bezahlen, das Rind aber werde gesteinigt.
33 Wenn jemand eine Zisterne offen läßt, oder wenn er eine Zisterne gräbt und nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34 dann soll der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten; er soll dem Tierbesitzer den Geldwert zahlen, das verendete Tier aber ist sein Eigentum.
35 Wenn eines Mannes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so daß es verendet, so soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen, und das verendete Tier soll man ebenfalls teilen.
36 Wenn es aber bekannt ist, daß das Rind schon länger stößig war, und sein Besitzer hat es nicht bewacht, dann muß er voll und ganz ersetzen, Rind für Rind; aber das verendete Tier ist sein Eigentum.
37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so muß er fünf Rinder für ein Rind ersetzen und vier Stück Kleinvieh für ein Schaf.