1 Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
2 Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten. Hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
3 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei Ochse, Esel oder Schaf, so soll er‘s zwiefältig wiedergeben.
4 Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädiget, daß er sein Vieh lässet Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberge wiedererstatten.
5 Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennet die Garben oder Getreide, das noch stehet, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu behalten tut, und wird demselbigen aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er‘s zwiefältig wiedergeben.
7 Findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die Götter bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
8 Wo einer den andern schuldiget um einigerlei Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so sollen beider Sachen vor die Götter kommen. Welchen die Götter verdammen, der soll‘s zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Schaf oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget, oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,
10 so soll man‘s unter ihnen auf einen Eid bei dem HErrn kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Guts Herr soll‘s annehmen, daß jener nicht bezahlen müsse.
11 Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er‘s seinem Herrn bezahlen.
12 Wird es aber zerrissen, so soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
13 Wenn es jemand von seinem Nächsten entlehnet, und wird beschädiget oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er‘s bezahlen.
14 Ist aber sein Herr dabei, so soll er‘s nicht bezahlen, so er‘s um sein Geld gedinget hat.
15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht vertrauet ist, und beschläft sie, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.
17 Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
18 Wer ein Vieh beschläft, der soll des Todes sterben.
19 Wer den Göttern opfert, ohne dem HErrn allein, der sei verbannet,
20 Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
21 Ihr sollt keine Witwen und Waisen beleidigen.
22 Wirst du sie beleidigen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
23 so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
24 Wenn du Geld leihest meinem Volk, das arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden dringen und keinen Wucher auf ihn treiben.
25 Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergehet.
26 Denn sein Kleid ist seine einige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich, ihn erhören; denn ich bin gnädig.
27 Den Göttern sollst du nicht fluchen und den Obersten in deinem Volk sollst du nicht lästern.
28 Deine Fülle und Tränen sollst du nicht verziehen. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
29 So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schaf. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du mir‘s geben.
30 Ihr sollt heilige Leute vor mir sein: darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern vor die Hunde werfen.
1 Wenn ein Dieb bei einem Einbruch ertappt und totgeschlagen wird, dann entsteht für den Täter keine Blutschuld.
2 Ist aber die Sonne schon über ihm aufgegangen, dann entsteht für ihn Blutschuld. Ein Dieb muß vollen Ersatz leisten. Wenn er nichts hat, so soll er zur Entschädigung für das Gestohlene verkauft werden.
3 Wenn aber das Gestohlene, das Rind, der Esel oder das Schaf, sich noch lebend bei ihm befinden, so soll er das Doppelte ersetzen.
4 Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg in Brand setzt und den Brand sich so ausdehnen läßt, daß es auf fremdem Feld brennt, so muß er von den besten Erträgnissen seines Feldes und seines Weinberges Ersatz leisten.
5 Wenn ein Feuer ausbricht und Dornhecken erfaßt und dadurch ein Garbenhaufen oder auf dem Halm stehendes Getreide oder das Feld erfaßt wird, dann muß der Brandstifter vollen Ersatz leisten.
6 Wenn jemand einem andern Geld oder Wertgegenstände zur Aufbewahrung übergibt, und diese werden aus dem betreffenden Haus gestohlen, so muß der Dieb, wenn er gefunden wird, den doppelten Wert zurückerstatten.
7 Wird der Dieb aber nicht ausfindig gemacht, dann soll der Hausbesitzer vor Gott hintreten, ob er sich nicht an dem Eigentum eines anderen etwa vergriffen habe.
8 Bei jedem Fall von Veruntreuung, handle es sich um ein Rind, einen Esel, ein Schaf, ein Kleidungsstück, kurz, um irgend etwas Vermißtes, wovon der Geschädigte sagt: "Dies ist es", soll die Angelegenheit der beiden vor Gott gebracht werden. Wen Gott für schuldig erklärt, der muß dem anderen den doppelten Wert erstatten.
9 Wenn jemand einen Esel, ein Rind, ein Schaf oder sonst irgendein Stück Vieh einem anderen zur Obhut übergibt, dieses stirbt oder bricht sich etwas oder wird weggetrieben, ohne daß es jemand gesehen hat,
10 dann soll ein Eid vor dem Herrn zwischen beiden die Entscheidung treffen, ob nicht der eine an der Habe des anderen sich vergriffen hat. Sein Besitzer soll es nehmen, und jener braucht keinen Ersatz zu leisten.
11 Wenn es ihm aber offen gestohlen wurde, dann muß er es seinem Eigentümer ersetzen.
12 Ist es aber zerrissen worden, dann bringe er es als Beweis! Das Zerrissene braucht er nicht zu ersetzen.
13 Wenn jemand von seinem Nächsten ein Tier leiht, es bricht sich etwas oder verendet, so muß er, wenn sein Eigentümer nicht da war, es voll ersetzen.
14 Wenn aber der Eigentümer dabei war, dann braucht er es nicht zu erstatten. Ist er ein Tagelöhner, so geht es zu Lasten seines Lohnes.
15 Wenn jemand eine noch nicht verlobte Jungfrau verführt und ihr beiwohnt, dann muß er sie um den vollen Heiratspreis zur Frau nehmen.
16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, dann muß er den vollen Brautpreis für Jungfrauen zahlen.
17 Eine Zauberin darfst du nicht am Leben lassen.
18 Jeder, der einem Tier beiwohnt, sei des Todes.
19 Wer anderen Göttern opfert außer dem Herrn allein, der sei im Bann!
20 Einen Fremdling sollst du nicht unterdrücken und ihn nicht bedrängen. Denn Fremdlinge seid ihr selbst gewesen im Lande Ägypten.
21 Eine Witwe oder eine Waise sollt ihr nicht unterdrücken.
22 Wenn du sie aber irgendwie unterdrückst, und sie schreit zu mir, fürwahr, ich werde auf ihr Schreien hören.
23 Mein Zorn entbrennt dann; ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure Frauen werden Witwen und eure Kinder Waisen.
24 Wenn du meinem Volke, einem Armen neben dir, Geld leihst, so sollst du ihm gegenüber nicht wie ein Wucherer handeln. Ihr dürft ihm keinen Zins auferlegen.
25 Wenn du deines Nächsten Mantel zum Pfande nimmst, dann sollst du ihm diesen bis zum Sonnenuntergang wieder zurückgeben.
26 Denn es ist ja seine einzige Decke. Es ist seine Umhüllung für seinen Leib. Worin soll er sonst schlafen? Wenn er aber zu mir schreit, so will ich ihn erhören; denn barmherzig bin ich.
27 Gott sollst du nicht lästern; einen Fürsten in deinem Volke sollst du nicht verfluchen!
28 Du sollst in der Abgabe deines Getreides und Öles nicht säumig sein! Den Erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
29 Ebenso sollst du es halten mit deinem Kalb und deinem Lamm; es soll aber sieben Tage bei seiner Mutter bleiben, erst am achten Tage sollst du es mir schenken.
30 Heilige sollt ihr mir sein! Fleisch von einem auf dem Felde zerrissenen Tier sollt ihr nicht essen, sondern es den Hunden hinwerfen!