1 Und der HErr redete mit Mose und Aaron und sprach:
2 Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffähret, oder schäbicht oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu seiner Söhne einem unter den Priestern.
3 Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches siehet, daß die Haare in Weiß verwandelt sind, und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist‘s gewiß der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.
4 Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut seines Fleisches, und doch das Ansehen nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches, und die Haare nicht in Weiß verwandelt sind, so soll der Priester denselben verschließen sieben Tage
5 und am siebenten Tage besehen. Ist‘s, daß das Mal bleibt, wie er‘s zuvor gesehen hat, und hat nicht weiter gefressen an der Haut,
6 so soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen. Und wenn er ihn zum andernmal am siebenten Tage besiehet und findet, daß das Mal verschwunden ist und nicht weiter gefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen, denn es ist Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
7 Wenn aber der Grind weiter frißt in der Haut, nachdem er vom Priester besehen und rein gesprochen ist, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen;
8 wenn denn da der Priester siehet, daß der Grind weiter gefressen hat in der Haut, soll er ihn unrein urteilen, denn es ist gewiß Aussatz.
9 Wenn ein Mal des Aussatzes am Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.
10 Wenn derselbe siehet und findet, daß weiß aufgefahren ist an der Haut, und die Haare in Weiß verwandelt, und roh Fleisch im Geschwür ist,
11 so ist‘s gewiß ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschließen; denn er ist schon unrein.
12 Wenn aber der Aussatz blühet in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt an bis auf die Füße, alles, was dem Priester vor Augen sein mag;
13 wenn dann der Priester besiehet und findet, daß der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiß verwandelt ist; denn er ist rein.
14 Ist aber roh Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.
15 Und wenn der Priester das rohe Fleisch besiehet, soll er ihn unrein urteilen; denn er ist unrein, und es ist gewiß Aussatz.
16 Verkehret sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiß, so soll er zum Priester kommen.
17 Und wenn der Priester besiehet und findet, daß das Mal ist in Weiß verwandelt, soll er ihn rein urteilen, denn er ist rein.
18 Wenn in jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird, und wieder heilet,
19 danach an demselben Ort etwas weiß auffähret oder rötlich Eiterweiß wird, soll er vom Priester besehen werden.
20 Wenn dann der Priester siehet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiß verwandelt; so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal aus der Drüse worden.
21 Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind, und ist nicht tiefer denn die andere Haut, und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschließen.
22 Frißt es weiter in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal.
23 Bleibt aber das Eiterweiß also stehen und frißt nicht weiter, so ist‘s die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.
24 Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennet, und das Brandmal rötlich oder weiß, ist,
25 und der Priester ihn besiehet und findet das Haar in Weiß verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist gewiß Aussatz aus dem Brandmal worden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.
26 Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt, und nicht tiefer ist denn die andere Haut, und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen.
27 Und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat‘s weiter gefressen an der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist Aussatz.
28 Ist‘s aber gestanden an dem Brandmal und nicht weiter gefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist‘s ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist eine Narbe des Brandmals.
29 Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart schäbicht wird,
30 und der Priester das Mal besiehet und findet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut, und das Haar daselbst gülden und dünne, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist aussätziger Grind des Haupts oder des Barts.
31 Siehet aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die Haut, und das Haar nicht falb ist, soll er denselben sieben Tage verschließen.
32 Und wenn er am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat, und kein gülden Haar da ist, und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,
33 soll er sich bescheren, doch daß er den Grind nicht beschere. Und soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen.
34 Und wenn er ihn am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat in der Haut, und das Ansehen ist nicht tiefer denn die andere Haut, so soll ihn der Priester rein sprechen; und er soll seine Kleider waschen, denn er ist rein.
35 Frißt aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,
36 und der Priester besiehet und findet, daß der Grind also weiter gefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr danach fragen, ob die Haare gülden sind; denn er ist unrein.
37 Ist aber vor Augen der Grind still gestanden, und falb Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.
38 Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiß ist,
39 und der Priester siehet daselbst, daß das Eiterweiß schwindet, das ist ein weißer Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.
40 Wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, daß er kahl wird, der ist rein.
41 Fallen sie ihm vorne am Haupt aus, und wird eine Glatze, so ist er rein.
42 Wird aber an der Glatze, oder da er kahl ist, ein weiß oder rötlich Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.
43 Darum soll ihn der Priester besehen. Und wenn er findet, daß ein weiß oder rötlich Mal aufgelaufen an seiner Glatze oder Kahlkopf, daß es siehet, wie sonst der Aussatz an der Haut,
44 so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.
45 Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloß und die Lippen verhüllet und soll allerdinge unrein genannt werden:
46 Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, alleine wohnen, und seine Wohnung soll außer dem Lager sein.
47 Wenn an einem Kleide eines Aussatzes Mal sein wird, es sei wollen oder leinen,
48 am Werft oder am Eintracht, es sei leinen oder wollen, oder an einem Fell, oder an allem, das aus Fellen gemacht wird;
49 und wenn das Mal bleich oder rötlich ist am Kleid, oder am Fell, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an einigerlei Ding, das von Fellen gemacht ist: das ist gewiß ein Mal des Aussatzes; darum soll‘s der Priester besehen.
50 Und wenn er das Mal siehet, soll er‘s einschließen sieben Tage.
51 Und wenn er am siebenten Tage siehet, daß das Mal hat weiter gefressen am Kleid, am Werft oder am Eintracht, am Fell oder an allem, das man aus Fellen macht, so ist‘s ein fressend Mal des Aussatzes und ist unrein.
52 Und soll das Kleid verbrennen, oder den Werft, oder den Eintracht, es sei wollen oder leinen, oder allerlei Fellwerk, darin solch Mal ist; denn es ist ein Mal des Aussatzes; und soll es mit Feuer verbrennen.
53 Wird aber der Priester sehen, daß das Mal nicht weiter gefressen hat am Kleid, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an allerlei Fellwerk,
54 so soll er gebieten, daß man‘s wasche, darin das Mal ist; und soll es einschließen andere sieben Tage.
55 Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, daß das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weiter gefressen hat, so ist‘s unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat es beschabt gemacht.
56 Wenn aber der Priester siehet, daß das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er‘s abreißen vom Kleid, vom Fell, vom Werft oder vom Eintracht.
57 Wird‘s aber noch gesehen am Kleid, am Werft, am Eintracht oder allerlei Fellwerk, so ist‘s ein Fleck, und sollst es mit Feuer verbrennen, darin solch Mal ist.
58 Das Kleid aber, oder Werft, oder Eintracht, oder allerlei Fellwerk, das gewaschen ist und das Mal von ihm gelassen hat, soll man zum andernmal waschen, so ist s rein.
59 Das ist das Gesetz über die Male des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Werft und am Eintracht und an allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.
1 Dann sprach der Herr zu Moses und Aaron:
2 "Wenn sich bei jemand auf der Haut ein Ausschlag oder ein Grind oder ein heller Fleck zeigt und sich eine aussätzige Stelle bildet, so soll er zum Priester Aaron oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
3 Besichtigt nun der Priester die betroffene Stelle auf der Haut, und das Haar darauf ist weiß geworden, und die Stelle erscheint tiefer liegend als die Haut, so ist es ein Aussatzherd; sobald der Priester das sieht, muß er ihn für unrein erklären.
4 Ist jedoch auf seiner Haut ein weißer Fleck, der nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, und ist das Haar nicht weiß geworden, dann sondere der Priester den davon Betroffenen sieben Tage lang ab.
5 Sieht er ihn dann am siebten Tage und findet, daß die betroffene Stelle in ihrem Aussehen dieselbe geblieben ist und sich nicht auf der Haut ausgebreitet hat, so sondere er ihn abermals sieben Tage ab.
6 Besichtigt der Priester ihn am siebten Tage wiederum und findet, daß das Mal blasser geworden ist und sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat, so erkläre ihn der Priester für rein; es war nur ein Ausschlag; er soll seine Kleider waschen und ist dann rein.
7 Wenn aber der Ausschlag auf der Haut sich immer weiter ausbreitet, nachdem er sich dem Priester zu seiner Reinigung vorgestellt hat, und er sich dem Priester wiederum zeigt,
8 und der Priester findet bei der Besichtigung, daß der Ausschlag sich auf der Haut ausgebreitet hat, dann soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist ein Aussatz.
9 Wenn sich eine aussätzige Stelle an jemand zeigt, so werde er zum Priester gebracht.
10 Besieht ihn der Priester und bemerkt, daß sich ein weißer Ausschlag auf der Haut befindet und das Haar darauf weiß geworden ist und wildes Fleisch darin wuchert,
11 so ist es schon veralteter Aussatz; der Priester erkläre ihn für unrein, sondere ihn aber nicht ab, denn er ist bereits unrein.
12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut so ausbricht, daß er die ganze Haut des Befallenen von seinem Kopf bis zu den Füßen bedeckt, wohin immer des Priesters Augen schauen,
13 und der Priester bei der Besichtigung findet, daß der Aussatz den ganzen Leib bedeckt, so erkläre er den Befallenen für rein: er ist vollständig weiß geworden, also ist er rein.
14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, ist er unrein.
15 Sobald der Priester wildes Fleisch erblickt, erkläre er ihn für unrein; denn wildes Fleisch ist unrein, es ist Aussatz.
16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder zurückgeht, und er wird weiß, so soll er zum Priester gehen.
17 Wenn dann der Priester ihn sieht und findet, daß die befallene Stelle weiß geworden ist, so erkläre der Priester den Betroffenen für rein: er ist rein.
18 Wenn sich bei jemand an der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19 dann aber an der Stelle des Geschwüres ein weißer Ausschlag entsteht oder ein weißlich-roter Fleck, so zeige er sich dem Priester.
20 Wenn dann der Priester bei der Besichtigung findet, daß der Fleck niedriger erscheint als die Haut und das Haar darauf weiß geworden ist, so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist ein Befall von Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.
21 Wenn aber der Priester die Stelle untersucht und findet, daß kein weißes Haar darauf ist und sie nicht tiefer liegt als die Haut und blasser wird, sondere der Priester ihn sieben Tage lang ab.
22 Wenn dann der Fleck sich auf der Haut weiter ausbreitet, erkläre er ihn für unrein; es ist Aussatz.
23 Blieb aber der Fleck auf derselben Stelle und hat sich nicht ausgebreitet, so ist es die Narbe des Geschwürs: der Priester erkläre ihn für rein.
24 Oder wenn sich bei jemand an der Haut eine Brandwunde befindet, und es erscheint das in der Brandwunde wachsende Fleisch als weißlich-roter oder weißer Fleck
25 und der Priester findet bei dessen Besichtigung, daß das Haar auf dem Fleck weiß geworden ist und er tiefer liegend erscheint als die Haut, dann ist es der Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester erkläre ihn für unrein; es ist wirklich der Fall eines Aussatzes.
26 Wenn aber der Priester entdeckt, daß auf dem Fleck kein weißes Haar ist, er nicht tiefer liegt als die Haut und daß er blasser wird, so sondere er ihn sieben Tage ab.
27 Besichtigt ihn dann der Priester am siebten Tage, dann muß er ihn, falls der Fleck sich noch weiter auf der Haut ausbreitet, für unrein erklären, es ist der Fall eines Aussatzes.
28 Blieb aber der Fleck an derselben Stelle und hat er sich auf der Haut nicht ausgebreitet und ist blasser geworden, dann ist es der Ausschlag der Brandwunde; der Priester mag ihn für rein erklären, denn es ist die Brandwundennarbe.
29 Befindet sich bei einem Mann oder einer Frau am Kopf oder am Bart eine wunde Stelle,
30 besieht der Priester sie und findet, daß sie tiefer liegend erscheint als die Haut, und daß darauf rötliches und dünnes Haar ist, so erkläre der Priester den Betroffenen für unrein; es ist Krätze, der Aussatz des Kopfes oder Bartes.
31 Wenn der Priester dagegen bei Besichtigung der krätzigen Stelle findet, daß sie zwar nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, daß aber kein schwarzes Haar darauf ist, so soll er die Person mit der Krätze sieben Tage lang absondern.
32 Sieht nun der Priester die befallene Stelle am siebten Tage und findet, daß die Krätze sich nicht ausgebreitet hat, daß keine rötlichen Haare darauf gewachsen sind und daß die Krätze nicht tiefer liegend erscheint als die Haut,
33 dann soll der Betreffende sich scheren nur die krätzige Stelle darf er nicht scheren, und der Priester soll ihn sieben weitere Tage absondern.
34 Besichtigt der Priester die Krätze am siebten Tage und findet, daß diese sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat und nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, dann erkläre der Priester die Person für rein; sie wasche ihre Kleider und ist dann rein.
35 Breitet sich aber die Krätze auf der Haut nach seiner Reinerklärung weiter aus,
36 und findet der Priester bei der Besichtigung, daß die Krätze sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so suche der Priester nicht weiter nach rötlichen Haaren - denn er ist unrein.
37 Wenn aber die Krätze in ihrem Aussehen gleichgeblieben und schwarzes Haar darauf gewachsen ist, dann ist die Krätze geheilt. Er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären!
38 Zeigen sich bei einem Mann oder bei einer Frau auf der Haut helle, weiße Flecken
39 und der Priester findet beim Besehen ihrer Haut nur verblaßte weiße Flecken, dann ist es ein gutartiger Hautausschlag - er sei rein.
40 Wird bei jemand das Haupt kahl, so ist er ein Kahlkopf, ein solcher bleibt rein.
41 Wird sein Kopf nur von vorne her kahl, so ist er ein Vorderkahlkopf; ein solcher bleibt rein.
42 Wenn sich aber an der Hinter- oder Vorderglatze eine weiß-rötliche Stelle zeigt, dann ist es Aussatz, der auf seiner hinteren oder vorderen Glatze ausbricht.
43 Besichtigt ihn der Priester und findet er einen weiß-rötlichen Grind auf seiner Hinter- oder Vorderglatze, der so aussieht wie Aussatz auf der Körperhaut,
44 dann ist er aussätzig und unrein; für unrein soll ihn der Priester erklären; denn auf seinem Kopf ist Aussatz.
45 Der Aussätzige, auf den der Befund zutrifft, soll seine Kleider zerreißen, sein Haupthaar ungepflegt wachsen lassen, sich den Bart verhüllen und rufen: Unrein! Unrein!
46 Solange der Befund auf ihn zutrifft, ist er unrein; er bleibt unrein und soll darum abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers sei sein Aufenthalt.
47 Wenn weiterhin sich an einem Kleid eine aussätzige Stelle zeigt, sei es an einem wollenen oder linnenen
48 oder an einem gewebten oder gewirkten Stück von Linnen oder Wolle oder an Leder oder irgendeiner Lederware,
49 und wenn der Befall am Kleid, Leder, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand grün oder rötlich ist, so liegt Aussatz vor, und man muß es dem Priester zeigen.
50 Hat der Priester die betroffene Stelle besichtigt, so schließe er den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang ein.
51 Besichtigt er dann am siebten Tage die befallene Stelle wiederum und findet, daß das Übel auf dem Kleid, dem Gewebe, dem Gewirke oder dem Leder - wozu auch immer Leder verarbeitet werden mag - sich ausgebreitet hat, dann ist es ein Anfall von bösartigem Aussatz; unrein ist es.
52 Man soll das Kleid oder das aus Wolle oder Linnen Gewebte oder Gewirkte oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Befall haftet, verbrennen; es ist ein bösartiger Aussatz; verbrannt muß es werden.
53 Findet aber der Priester bei der Besichtigung, daß sich der Befall auf dem Kleid, Gewebe, Gewirke oder Ledergegenstand nicht ausgebreitet hat,
54 so gebiete der Priester, daß man das, woran de Befall haftet, wasche; er schließe es dann wiederum sieben Tage ein.
55 Besichtigt es der Priester nach Waschung der betroffenen Stelle und findet, daß das Aussehen der Stelle sich nicht veränderte, wenn auch der Befall sich nicht ausgebreitet hat, so ist es unrein; du sollst es verbrennen; es ist ein Einfraß, sei es nun an der Hinter- oder Vorderseite.
56 Findet aber der Priester bei Untersuchung der befallenen Stelle nach ihrer Waschung, daß sie abgeblaßt ist, so schneide man sie aus dem Kleid, Leder, Gewebe oder Gewirke heraus.
57 Zeigt sich aber wiederum etwas an dem Kleid, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand, dann ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; den Gegenstand mit der befallenen Stelle mußt du verbrennen.
58 Das Kleid aber oder das Gewebe, das Gewirke oder jeder lederne Gegenstand, von dem das Übel nach dem Waschen verschwunden ist, werde nochmals gewaschen und sei dann rein.
59 Dies ist das Gesetz über den Aussatzbefall an einem wollenen oder linnenen Kleid, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand, gemäß dem sie für rein oder für unrein zu erklären sind."