1 Und der HErr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seine Feier dem HErrn feiern,
3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein.
4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seine große Feier dem HErrn feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
5 Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes.
6 Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglöhner, dein Hausgenoß, dein Fremdling bei dir,
7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. Alle Früchte sollen Speise sein.
8 Und du sollst zählen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versöhnung.
10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaßjahr heißen im Lande allen, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11 Denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht säen, auch, was von ihm selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen.
12 Denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir‘s verkaufen.
16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soll dir‘s, nachdem es tragen mag, verkaufen.
17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem GOtt; denn ich bin der HErr, euer GOtt.
18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.
19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet.
20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soll dreier Jahre Getreide machen,
22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt.
23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er‘s löse, so soll er‘s lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er‘s ein Teil löse,
27 so soll man rechnen von dem Jahr, da er‘s hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.
28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er‘s lösen mag.
30 Wo er‘s aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll‘s der Käufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr.
31 Ist‘s aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen.
32 Die Städte der Leviten und die Häuser in den Städten, da ihre Habe innen ist, mögen immerdar gelöset werden.
33 Wer etwas von den Leviten löset, der soll‘s verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
35 Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir.
36 Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem GOtt fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun.
38 Denn ich bin der HErr, euer GOtt, der euch aus Ägyptenland geführet hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer GOtt wäre.
39 Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen,
40 sondern wie ein Taglöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
41 Dann soll er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
43 Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem GOtt.
44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben
46 und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll keiner des andern herrschen mit der Strenge.
47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn, oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soll er sich lösen.
50 Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen.
51 Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu lösen geben, danach er gekauft ist.
52 Sind aber wenig Jahre übrig bis an das Halljahr, so soll er auch danach wieder geben zu seiner Lösung und soll sein Taglohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen.
53 Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe. Ich bin der HErr, euer GOtt.
1 Der Herr sprach zu Moses auf dem Berge Sinai:
2 "Sprich zu den Söhnen Israels und befiehl ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch verleihe, dann soll das Land eine Ruhezeit für den Herrn halten.
3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und ihren Ertrag einheimsen.
4 Doch im siebten Jahr soll heilige Ruhezeit sein für das Land, ein Sabbat für den Herrn; da darfst du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einbringen, und die Trauben deiner unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; es sei ein Jahr heiliger Ruhe für das Land.
6 Was beim Feiern des Landes von selbst wächst, soll euch zur Nahrung dienen, dir, deinem Sklaven, deiner Sklavin, deinem Lohnarbeiter, deinem Beisassen, die alle bei dir weilen.
7 Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande diene das, was es trägt, zur Nahrung.
8 Zähle dir sieben Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, so ergeben sich, als Zeit der sieben Sabbatjahre, neunundvierzig Jahre.
9 Dann sollst du im siebten Monat am zehnten Monatstag die Lärmposaune ertönen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr in eurem ganzen Land eine Posaune ertönen lassen.
10 Ihr sollt das fünfzigste Jahr weihen und sollt Freilassung im Land für all seine Bewohner verkünden! Es soll euch das Jobeljahr sein! Ein jeder soll sein Besitztum wieder erhalten und ein jeder zu seiner Sippe zurückkehren!
11 Ein Jobeljahr soll das fünfzigste Jahr für euch sein! Da dürft ihr nicht säen, den Nachwuchs nicht ernten und die unbeschnittenen Weinstöcke nicht ablesen!
12 Denn ein Jobeljahr ist es, als heilig soll es euch gelten! Nur vom Felde weg dürft ihr seinen Ertrag essen.
13 In einem solchen Jobeljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Verkaufst du deinem Nächsten etwas oder erwirbst du etwas aus dessen Hand, dann übervorteile nicht einer den anderen.
15 Nach der Zahl der Jahre seit einem Jobeljahr sollst du deinem Nächsten etwas abkaufen, und er soll dir nach der Zahl der Ertragsjahre etwas verkaufen.
16 Sind es noch viele Jahre, sollst du seinen Preis erhöhen; sind es weniger Jahre, sollst du seinen Preis niedriger stellen; denn er verkauft dir nur eine Anzahl von Jahreserträgen.
17 Niemand darf seinen Nächsten übervorteilen; fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott!
18 So erfüllt denn meine Satzungen, beobachtet meine Gebote und haltet sie; dann dürft ihr das Land in Sicherheit bewohnen.
19 Das Land wird seine Frucht tragen; ihr könnt euch satt essen und dürft dort in Sicherheit wohnen.
20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir denn im siebten Jahr essen? Wir säen ja nicht, und wir ernten nicht unseren Ertrag, so sage ich:
21 Ich werde meinen Segen im sechsten Jahr aufbieten, so daß es den Ertrag für drei Jahre abwirft.
22 Sät ihr dann im achten Jahre, werdet ihr noch von dem alten Ertrag zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte kommt, werdet ihr noch vom alten essen können.
23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden; denn es gehört mir! Ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Im ganzen Lande sollt ihr also eine Wiedereinlösung des Landes möglich machen!
25 Wenn dein Bruder verarmt ist und von seinem Besitz etwas verkauft hat, dann soll sein nächster Verwandter als sein Einlöser auftreten und den Verkauf seines Bruders wieder einlösen.
26 Hat aber jemand keinen Einlöser, jedoch die nötigen Mittel zur Einlösung,
27 so bringe er die Jahre seit seinem Verkauf in Anrechnung; was darüber hinausgeht, zahle er an den zurück, dem er (das Feld) verkauft hat; so kommt er wieder zu seinem Eigentum.
28 Wenn aber die Mittel nicht reichen, die ihm zur Wiedererlangung notwendig sind, dann bleibt das verkaufte Feld bis zum Jobeljahr in des Käufers Hand; im Jobeljahr aber wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitztum.
29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so gilt das Einlösungsrecht nur bis zum Ende eines Jahres seit dem Verkauf; nur zeitweilig gilt also die Einlösung.
30 Läuft aber das volle Jahr ab, ohne daß er eingelöst hat, dann fällt das Haus in einer ummauerten Stadt als dauerndes Eigentum für alle Geschlechter an den Käufer; es wird im Jobeljahr nicht frei.
31 Häuser in den Ortschaften, die keine Mauer ringsum haben, seien zum Feldbesitz gerechnet. Für sie gilt die Einlösung, und sie werden im Jobeljahr frei.
32 Was die Levitenstädte betrifft, nämlich die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, so besteht hier ein immerwährendes Einlösungsrecht.
33 Verzichtet aber einer von den Leviten auf die Einlösung, so wird ein (von ihm) verkauftes Haus, falls es in der Stadt liegt, zu der er gehört, im Jobeljahr frei. Denn die Häuser der Levitenstädte sind Erbbesitz inmitten der Söhne Israels.
34 Das zu ihren Städten gehörige Weideland darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr Erbbesitz für immer.
35 Verarmt dein Bruder, und gerät seine Existenz neben dir ins Wanken, dann sollst du ihn unterstützen wie einen Fremdling und Beisassen, so daß er neben dir leben kann.
36 Du darfst von ihm nicht Zins und Zuschlag nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, so daß dein Bruder neben dir leben kann.
37 Du darfst ihm also dein Geld nicht um Zins ausleihen und Lebensmittel nicht um einen Zuschlag.
38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Ägypterland herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 Verarmt dein Bruder neben dir und verkauft er sich dir, dann sollst du ihn nicht Sklavendienste tun lassen.
40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse sei er bei dir; bis zum Jobeljahr diene er dir!
41 Dann soll er mit seinen Kindern frei von dir fortgehen und zu seiner Sippe zurückkehren; auch gelange er wieder in den Grundbesitz seiner Väter!
42 Denn meine Knechte sind die, die ich aus dem Ägypterland fortgeführt habe; sie dürfen nicht in die Sklaverei verkauft werden.
43 Herrsche nicht über ihn mit Härte und fürchte dich vor deinem Gott!
44 Sind euch Knechte und Mägde nötig, so kauft von den Heidenvölkern rings um euch Sklaven und Sklavinnen!
45 Auch von den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr kaufen, ferner von deren Nachkommen bei euch, die sie in eurem Land gezeugt haben; sie dürfen euer Besitz werden.
46 Ihr könnt sie auch auf eure Kinder vererben, daß diese sie zum immerwährenden Eigentum haben. Sie dürft ihr Sklavendienste tun lassen; aber über eure israelitischen Brüder sollt ihr untereinander nicht mit Härte herrschen.
47 Kommt ein Fremder oder Beisasse bei dir zu Vermögen, während dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden oder Beisassen neben dir oder einem Abkömmling einer fremden Sippschaft verkauft,
48 So soll es für ihn nach dem Verkauf eine Auslösung geben; einer seiner Brüder möge ihn loskaufen!
49 Auch sein Oheim oder seines Oheims Sohn oder sonst einer von seinen nächsten Verwandten aus seiner Sippe möge ihn auslösen; auch er selbst darf es tun, wenn er wieder Mittel dazu hat.
50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahr ab, da er sich ihm verkaufte, bis zum Jobeljahr berechnen, und der Verkaufspreis soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden; sie gelte ihm wie die Dienstzeit eines Lohnarbeiters!
51 Sind es noch viele Jahre, so soll er einen entsprechenden Betrag der Kaufsumme als Lösegeld erstatten.
52 Sind es aber nur noch wenige Jahre, die bis zum Jobeljahr verbleiben, so berechne er sie entsprechend; gemäß seinen Jahren erstatte er sein Lösegeld wieder.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr um Jahr bei ihm arbeiten! Jener darf nicht unter deinen Augen mit Härte herrschen über ihn.
54 Wenn er aber auf diese Art nicht ausgelöst wird, so werde er im Jobeljahr frei samt seinen Kindern!
55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten geführt habe! Ich bin der Herr, euer Gott!"