1 Und der HErr redete mit Mose und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem HErrn ein besonder Gelübde tut, daß er seinen Leib schätzet,
3 so soll das die Schätzung sein: Ein Mannsbild, zwanzig Jahre alt, bis ins sechzigste Jahr, sollst du schätzen auf fünfzig silberne Sekel nach dem Sekel des Heiligtums;
4 ein Weibsbild auf dreißig Sekel.
5 Von fünf Jahren bis auf zwanzig Jahre sollst du ihn schätzen auf zwanzig Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
6 Von einem Monden an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf silberne Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf drei silberne Sekel.
7 Ist er aber sechzig Jahre alt und drüber, so sollst du ihn schätzen auf fünfzehn Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
8 Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nachdem seine Hand, des, der gelobet hat, erwerben kann.
9 Ist‘s aber ein Vieh, das man dem HErrn opfern kann: alles, was man des dem HErrn gibt, ist heilig.
10 Man soll‘s nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird‘s aber jemand wechseln; ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HErrn heilig sein.
11 Ist aber das Tier unrein, daß man‘s dem HErrn nicht opfern darf, so soll man‘s vor den Priester stellen.
12 Und der Priester soll es schätzen, ob‘s gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzen bleiben.
13 Will‘s aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.
14 Wenn jemand sein Haus heiliget, daß es dem HErrn heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob‘s gut oder böse sei; und danach es der Priester schätzet, so soll‘s bleiben.
15 So es aber der, so es geheiliget hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das es geschätzet ist, drauf geben, so soll‘s sein werden.
16 Wenn jemand ein Stück Ackers von seinem Erbgut dem HErrn heiliget, so soll er geschätzet werden, nachdem er trägt. Trägt er ein Homor Gerste, so soll er fünfzig Sekel Silbers gelten.
17 Heiliget er aber seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seiner Würde gelten.
18 Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiliget, so soll ihn der Priester rechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und danach geringer schätzen;
19 Will aber der, so ihn geheiliget hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das er geschätzet ist, drauf geben, so soll er sein werden.
20 Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen,
21 sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr los ausgehet, soll dem HErrn heilig sein, wie ein verbannter Acker; und soll des Priesters Erbgut sein.
22 Wenn aber jemand einen Acker dem HErrn heiliget, den er gekauft hat, und nicht sein Erbgut ist,
23 so soll ihn der Priester rechnen, was er gilt, bis an das Halljahr; und er soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß er dem HErrn heilig sei.
24 Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an denselben, von dem er ihn gekauft hat, daß er sein Erbgut im Lande sei.
25 Alle Würderung soll geschehen nach dem Sekel des Heiligtums. Ein Sekel aber macht zwanzig Gera.
26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HErrn sonst gebühret, soll niemand dem HErrn heiligen, es sei ein Ochse oder Schaf; denn es ist des HErrn.
27 Ist aber an dem Vieh etwas Unreines, so soll man‘s lösen nach seiner Würde und drüber geben den Fünften. Will er‘s nicht lösen, so verkaufe man‘s nach seiner Würde.
28 Man soll kein Verbanntes verkaufen, noch lösen, das jemand dem HErrn verbannet von allem, das sein ist, es seien Menschen Vieh oder Erbacker; denn alles Verbannte ist das Allerheiligste dem HErrn.
29 Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben.
30 Alle Zehnten im Lande, beide von Samen des Landes und von Früchten der Bäume, sind des HErrn und sollen dem HErrn heilig sein.
31 Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften drüber geben.
32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, und was unter der Rute gehet, das ist ein heiliger Zehnte dem HErrn.
33 Man soll nicht fragen, ob‘s gut oder böse sei; man soll‘s auch nicht wechseln. Wird es aber jemand wechseln, so soll beides heilig sein und nicht gelöset werden.
34 Dies sind die Gebote, die der HErr gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai.
1 Der Herr sprach zu Moses:
2 "Sprich zu den Israeliten und befiehl ihnen: Wenn jemand dem Herrn als Gelübde Personen nach dem Schätzungswert weiht,
3 So soll der Schätzungswert für einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach heiligem Gewicht betragen.
4 Wenn es sich aber um eine weibliche Person handelt, so soll der Schätzungswert dreißig Silbersekel betragen.
5 Handelt es sich um Leute von fünf bis zwanzig Jahren, so soll der Schätzungswert für eine männliche Person zwanzig Silbersekel, für eine weibliche zehn Silbersekel betragen.
6 Ist es aber ein Kind von einem Monat bis zu fünf Jahren, dann betrage der Schätzungswert für einen Knaben fünf und für ein Mädchen drei Silbersekel.
7 Handelt es sich um Leute von sechzig Jahren und darüber, dann soll der Schätzungswert für einen Mann fünfzehn Silbersekel und für eine Frau zehn Silbersekel betragen.
8 Ist aber jemand zu arm, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle er den zu Weihenden dem Priester vor, und dieser schätze ihn ab. Er soll ihn nach Maßgabe dessen abschätzen, was der Gelobende an Geldmitteln aufbringen kann.
9 Ist es ein Stück Vieh, von dem man dem Herrn opfern darf, so hat alles, was einer davon dem Herrn schenkt, als geweiht zu gelten.
10 Er soll das Tier nicht umwechseln und nicht austauschen ein gutes für ein geringeres oder ein geringeres für ein besseres. Wenn er dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes austauscht, dann ist dieses und sein Ersatzstück dem Heiligtum verfallen.
11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man dem Herrn nicht als Opfer darbringen darf, so stelle er das Tier dem Priester vor.
12 Der Priester soll es dann nach einem Durchschnittswert abschätzen; was der Priester abschätzt, soll gelten.
13 Wenn er es nun einlösen will, dann muß er zum Schätzungswerte noch ein Fünftel hinzufügen.
14 Weiht jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn, dann soll der Priester es nach einem Durchshnittswert abschätzen; wie der Priester es abschätzt, so komme es zu stehen.
15 Wenn einer sein Haus geweiht hat und es einlösen will, so lege er noch ein Fünftel des Betrages zum Schätzungswert zu, dann gehört es ihm.
16 Weiht jemand von seinem erblichen Grundbesitz dem Herrn, so richte sich der Schätzungswert nach Maßgabe seiner Aussaat; die Saat eines Chomers Gerste gelte fünfzig Silbersekel.
17 Weiht er vom Jobeljahr ab sein Feld, dann stehe sein Schätzungswert in voller Höhe.
18 Hat er aber sein Feld erst nach dem Jobeljahr geweiht, dann errechne ihm der Priester den Preis nach Maßgabe der noch bis zum nächsten Jobeljahr übrigen Jahre; von dem Schätzungswert ist dann ein Abzug zu machen.
19 Will aber der, der das Feld geweiht hat, dieses einlösen, so muß er ein Fünftel zum Geldbetrag des Schätzungswertes hinzufügen, dann verbleibt es ihm.
20 Löst er aber den Acker nicht ein und verkauft ihn an einen anderen Mann, so kann er überhaupt nicht mehr eingelöst werden.
21 Dann fällt der Acker, wenn er im Jobeljahr frei wird, als geweihtes Gut an den Herrn wie ein Acker, der dem Bann verfallen ist; sein Besitz fällt dem Priester zu.
22 Weiht er aber dem Herrn ein Grundstück, das er gekauft hat und das nicht von seinem Erbbesitz stammt,
23 so berechne ihm der Priester den Betrag des Schätzungswertes bis zum Jobeljahr; er aber erlege den Schätzungswert am gleichen Tag als Weihegabe für den Herrn.
24 Im Jobeljahr falle das Grundstück an den zurück, von dem er es gekauft hat und dem es als Erbbesitz gehört.
25 Jegliche Schätzung geschehe nach heiligem Gewicht; ein Silbersekel sind zwanzig Gera.
26 Die Erstgeburt des Viehs kann jedoch nicht geweiht werden, da sie schon als Erstgeburt dem Herrn gehört; ob Rind oder Schaf, dem Herrn gehören sie.
27 Handelt es sich aber um ein unreines Haustier, dann löse er es gegen den Schätzungswert ein und füge noch ein Fünftel davon hinzu; wird es aber nicht eingelöst, so soll es zum Schätzungswert verkauft werden.
28 Jedoch darf kein Banngut, das jemand dem Herrn durch einen Bannfluch geweiht hat von allem, was ihm gehört, von Menschen, Vieh und ererbtem Feld, verkauft oder eingelöst werden; alles Banngut ist etwas für den Herrn Hochheiliges.
29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wurde, darf losgekauft werden; er muß des Todes sterben.
30 Aller Zehnte des Landes vom Saatertrag des Bodens und von den Baumfrüchten gehört dem Herrn; er ist dem Herrn heilig.
31 Will aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen, so muß er noch ein Fünftel des Betrages hinzulegen.
32 Jeglicher Zehnte von Rindern und vom Kleinvieh von allem, was unter dem Hirtenstab durchgeht, je das zehnte Stück soll dem Herrn geweiht sein.
33 Man untersuche nicht, ob es gut oder geringwertig ist; man darf es auch nicht austauschen. Tauscht es jemand aber doch aus, so ist es zusammen mit seinem Ersatzstück dem Heiligtum verfallen; man kann es nicht einlösen."
34 Dies sind die Weisungen, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels auf dem Berg Sinai aufgetragen hat.