1 Und der erste Tag des siebenten Monden soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun. Es ist euer Trommetentag.
2 Und sollt Brandopfer tun zum süßen Geruch dem HErrn: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel;
3 dazu ihr Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit Öl gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
4 und einen Zehnten auf ein jeglich Lamm der sieben Lämmer;
5 auch einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen,
6 über das Brandopfer des Monden und sein Speisopfer und über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer, nach ihrem Recht zum süßen Geruch. Das ist ein Opfer dem HErrn.
7 Der zehnte Tag dieses siebenten Monden soll bei euch auch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet; und sollt eure Leiber kasteien und keine Arbeit drinnen tun,
8 sondern Brandopfer dem HErrn zum süßen Geruch opfern: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel,
9 mit ihren Speisopfern: drei Zehnten Sernmelmehls, mit Öl gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
10 und einen Zehnten je zu einem der sieben Lämmer;
11 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das Sündopfer der Versöhnung und das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
12 Der fünfzehnte Tag des siebenten Monden soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet. Keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun; und sollt dem HErrn sieben Tage feiern.
13 Und sollt dem HErrn Brandopfer tun zum Opfer des süßen Geruchs dem HErrn: dreizehn junge Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
14 samt ihrem Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit Öl gemenget, je zu einem der dreizehn Farren, zween Zehnten je zu einem der zween Widder
15 und einen Zehnten je zu einem der vierzehn Lämmer;
16 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17 Am andern Tage zwölf junge Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
18 mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
19 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
20 Am dritten Tage elf Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
21 mit ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
22 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23 Am vierten Tage zehn Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
24 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
25 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26 Am fünften Tage neun Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
27 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
28 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
29 Am sechsten Tage acht Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
30 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht; einen Bock zum Sündopfer über
31 dazu das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
32 Am siebenten Tage sieben Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
33 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
34 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
35 Am achten soll der Tag der Versammlung sein; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun.
36 Und sollt Brandopfer opfern zum Opfer des süßen Geruchs dem HErrn: einen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel,
37 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
38 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
39 Solches sollt ihr dem HErrn tun auf eure Feste, ausgenommen, was ihr gelobet und freiwillig gebet zu Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.
1 Am ersten Tage des siebten Monats soll für euch eine Heiligtumsversammlung sein; da dürft ihr keinerlei Arbeit verrichten; als ein Tag des Trompetenblasens soll er euch gelten.
2 Ihr sollt als Brandopfer lieblichen Wohlgeruchs für den Herrn herrichten: einen Jungstier, einen Widder, sieben einjährige, fehlerlose Lämmer,
3 dazu das entsprechende Speiseopfer aus Mehl, das mit Öl angemacht ist, drei Zehntel Epha auf den Jungstier, zwei Zehntel auf den Widder,
4 je ein Zehntel auf jedes der sieben Lämmer,
5 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, um euch Sühne zu verschaffen.
6 Das kommt zu dem Neumondbrandopfer mit seinem Speiseopfer und zu dem immerwährenden Brandopfer mit dem entsprechenden Speiseopfer und den zugehörigen Trankopfern, wie sie vorgeschrieben sind, noch dazu, als ein lieblicher Wohlgeruch des Feueropfers für den Herrn.
7 Auch am zehnten Tage dieses siebten Monats sollt ihr eine Heiligtumsversammlung abhalten, sollt fasten und keinerlei Arbeit verrichten!
8 Als Brandopfer sollt ihr dem Herrn zum lieblichen Wohlgeruch darbringen: einen Jungstier, einen Widder, sieben fehlerlose, einjährige Lämmer,
9 ferner das entsprechende Speiseopfer aus Mehl, das mit Öl angemacht ist, drei Zehntel auf den Jungstier, zwei Zehntel auf den Widder,
10 je ein Zehntel auf jedes der sieben Lämmer,
11 dazu einen Ziegenbock als Sündopfer. Das kommt noch zu dem Sühnesündopfer und dem immerwährenden Brandopfer nebst dem entsprechenden Speiseopfer und seinen Trankopfern dazu.
12 Am fünfzehnten Tage des siebten Monats sei für euch eine Heiligtumsversammlung; keinerlei Arbeit dürft ihr verrichten, vielmehr sollt ihr sieben Tage lang ein Fest für den Herrn feiern.
13 Als Brandopfer und Feueropfer lieblichen Wohlgeruchs für den Herrn sollt ihr darbringen: dreizehn Jungstiere, zwei Widder, vierzehn einjährige, fehlerlose Lämmer,
14 dazu das Speiseopfer aus Mehl, das mit Öl angemacht ist, drei Zehntel Epha für jeden von den dreizehn Jungstieren, zwei Zehntel für jeden von den beiden Widdern,
15 ein Zehntel für jedes von den vierzehn Lämmern,
16 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer außer dem immerwährenden Brandopfer nebst dem zugehörigen Speise- und Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage: zwölf Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
18 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
19 ferner einen Ziegenbock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speiseopfer und den zugehörigen Trankopfern.
20 Am dritten Tage sind zu opfern: elf Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
21 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
22 außerdem ein Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
23 Und am vierten Tage: zehn Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
24 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
25 außerdem ein Ziegenbock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
26 Und am fünften Tage: neun Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
27 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
28 außerdem ein Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage opfert: acht Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
30 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
31 ferner einen Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speiseopfer und den zugehörigen Trankopfern.
32 Und am siebten Tage: sieben Jungstiere, zwei Widder und vierzehn fehlerlose, einjährige Lämmer,
33 dazu das Speiseopfer mit seinen Trankopfern für die Jungstiere, Widder und Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
34 ferner einen Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
35 Am achten Tage soll Feiertag für euch sein; da sollt ihr keinerlei Arbeit verrichten!
36 Bringt als Brandopfer, als Feueropfer lieblichen Wohlgeruchs für den Herrn dar: einen Jungstier, einen Widder und sieben fehlerlose, einjährige Lämmer,
37 dazu das Speiseopfer und die zugehörigen Trankopfer für den Jungstier, den Widder und die Lämmer entsprechend ihrer Zahl, wie die Vorschrift verlangt,
38 ferner einen Bock als Sündopfer, abgesehen von dem immerwährenden Brandopfer nebst seinem Speise- und Trankopfer.
39 Dies sollt ihr für den Herrn an euren Festen herrichten außer euren Gelübdeopfern und freiwilligen Gaben an Brand-, Speise-, Trank- und Friedopfern!"