1 Und Mose sagte den Kindern Israel alles, was ihm der HErr geboten hatte.
2 Und Mose redete mit den Fürsten der Stämme der Kinder Israel und sprach: Das ist‘s, das der HErr geboten hat:
3 Wenn jemand dem HErrn ein Gelübde tut oder einen Eid schwöret, daß er seine Seele verbindet, der soll sein Wort nicht schwächen, sondern alles tun, wie es zu seinem Munde ist ausgegangen.
4 Wenn ein Weibsbild dem HErrn ein Gelübde tut und sich verbindet, weil sie in ihres Vaters Hause und im Magdtum ist;
5 und ihr Gelübde und Verbündnis, das sie tut über ihre Seele, kommt vor ihren Vater, und er schweiget dazu: so gilt all ihr Gelübde und all ihr Verbündnis, des sie sich über ihre Seele verbunden hat.
6 Wo aber ihr Vater wehret des Tages, wenn er‘s höret, so gilt kein Gelübde noch Verbündnis, dessen sie sich über ihre Seele verbunden hat; und der HErr wird ihr gnädig sein, weil ihr Vater ihr gewehret hat.
7 Hat sie aber einen Mann und hat ein Gelübde auf ihr, oder entfähret ihr aus ihren Lippen ein Verbündnis über ihre Seele;
8 und der Mann höret‘s und schweiget desselben Tages stille: so gilt ihr Gelübde und Verbündnis, dessen sie sich über ihre Seele verbunden hat.
9 Wo aber ihr Mann wehret des Tages, wenn er‘s höret, so ist ihr Gelübde los, das sie auf ihr hat, und das Verbündnis, das ihr aus ihren Lippen entfahren ist über ihre Seele; und der HErr wird ihr gnädig sein.
10 Das Gelübde einer Witwe und Verstoßenen: alles, wes sie sich verbindet über ihre Seele, das gilt auf ihr.
11 Wenn jemandes Gesinde gelobet oder sich mit einem Eide verbindet über seine Seele;
12 und der Hausherr höret‘s und schweiget dazu und wehret‘s nicht: so gilt all dasselbe Gelübde und alles, wes es sich verbunden hat über seine Seele.
13 Macht‘s aber der Hausherr des Tages los, wenn er‘s höret, so gilt‘s nicht, was aus seinen Lippen gegangen ist, das es gelobet oder sich verbunden hat über seine Seele; denn der Hausherr hat‘s los gemacht; und der HErr wird ihm gnädig sein.
14 Und alle Gelübde und Eide, zu verbinden, den Leib zu kasteien, mag der Hausherr kräftigen oder schwächen, also:
15 Wenn er dazu schweiget von einem Tage zum andern, so bekräftiget er alle seine Gelübde und Verbündnisse, die es auf ihm hat, darum daß er geschwiegen hat des Tages, da er‘s hörete.
16 Wird er‘s aber schwächen, nachdem er‘s gehöret hat, so soll er die Missetat tragen.
17 Das sind die Satzungen, die der HErr Mose geboten hat zwischen Mann und Weib, zwischen Vater und Tochter, weil sie noch eine Magd ist in ihres Vaters Hause.
1 Moses gab den Israeliten die Weisungen, ganz wie ihm der Herr befohlen hatte.
2 Moses sprach zu den Stammeshäuptern der Israeliten: "Dies ordnet der Herr an:
3 Legt ein Mann dem Herrn ein Gelübde ab, oder schwört er einen Eid, sich selbst ein Enthaltungsgelübde aufzuerlegen, so soll er sein Wort nicht brechen; er soll so handeln, wie es sein Mund ausgesprochen.
4 Gelobt eine weibliche Person dem Herrn etwas, oder legt sie sich selbst ein Enthaltungsgelübde auf, solange sie noch ledig im Hause ihres Vaters lebt,
5 So sind alle ihre Gelübde gültig, und jede Enthaltung, zu der sie sich durch Gelübde verpflichtet, hat Gültigkeit, doch muß ihr Vater von dem Gelübde und ihrer Enthaltung, zu der sie sich verpflichtete, erfahren und dazu schweigen.
6 Wehrt ihr aber ihr Vater an dem Tage, da er davon hört, so haben all ihre Gelübde und Enthaltungsgelübde, die sie sich selbst auferlegte, keine Gültigkeit; der Herr aber wird ihr verzeihen, weil ihr Vater ihr gewehrt hat.
7 Verheiratet sie sich nun aber während noch ihre Gelübde auf ihr lasten oder sonst ein unbedacht ausgesprochenes Wort, durch das sie sich ein Enthaltungsgelübde auferlegt hat,
8 So haben ihre Gelübde und ihre Enthaltungen, die sie sich selber auferlegt hat, Gültigkeit, doch muß ihr Mann davon erfahren und am Tage, da er es erfährt, schweigen.
9 Wehrt ihr aber ihr Mann am Tage, da er davon erfährt, so macht er das Gelübde, das auf ihr lastet, und das unbedacht ausgesprochene Wort, durch das sie sich selbst gebunden hat, ungültig, und der Herr wird ihr verzeihen.
10 Das Gelübde einer Witwe oder einer geschiedenen Frau, überhaupt alles, wozu sie sich selbst verpflichtet hat, bleibt verbindlich für sie.
11 Tut sie aber im Hause ihres Mannes ein Gelübde, oder legt sie sich selbst eidlich auf, eine Enthaltung zu üben,
12 so haben all ihre Gelübde Gültigkeit, und jegliche Enthaltung, zu der sie sich verpflichtete, besteht. Doch muß ihr Mann davon erfahren und dazu schweigen und ihr nicht wehren.
13 Macht aber ihr Mann an dem Tage, da er davon hört, sie ungültig, so besteht nichts von dem, was ihre Lippen ausgesprochen haben, seien es nun Gelübde oder die Pflicht zu einer Enthaltung. Ihr Mann hat sie ungültig gemacht, und der Herr wird ihr verzeihen.
14 Jedes Gelübde und jede eidliche Verpflichtung zu einem Fasten kann von ihrem Manne als bestehend oder nicht bestehend erklärt werden.
15 Schweigt ihr Mann dazu von einem Tag zum andern, so macht er damit ihre Gelübde und ihre Verpflichtungen, die ihr obliegen, rechtskräftig, weil er am Tage, da er es erfuhr, dazu geschwiegen hat.
16 Hebt er sie aber erst lange Zeit, nachdem er davon erfahren, auf, so lädt er eine daraus sich ergebende Verschuldung auf sich."
17 Dies sind die Rechtssatzungen, die der Herr dem Moses befohlen, für das Verhältnis zwischen Mann und Frau, zwischen einem Vater und seiner noch ledigen, im Vaterhaus weilenden Tochter.