1 Und der HErr redete mit Mose auf dem Gefilde der Moabiter am Jordan gegen Jericho und sprach:
2 Gebeut den Kindern Israel, daß sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern, da sie wohnen mögen;
3 dazu die Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.
4 Die Weite aber der Vorstädte, die sie den Leviten geben, soll tausend Ellen außer der Stadtmauer umher haben.
5 So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen dem Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen dem Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt im Mittel sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.
6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, daß da hineinfliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zwoundvierzig Städte geben,
7 daß alle Städte, die ihr den Leviten gebet, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.
8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilet wird, soll Städte den Leviten geben.
9 Und der HErr redete mit Mose und sprach:
10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,
11 sollt ihr Städte auswählen, daß Freistädte seien; dahin fliehe, der einen Totschlag unversehens tut.
12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeine vor Gericht gestanden sei.
13 Und der Städte, die ihr geben werdet, sollen sechs Freistädte sein.
14 Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.
15 Das sind die sechs Freistädte, beide den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Hausgenossen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.
16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.
17 Wirft er ihn mit einem Stein, damit jemand mag getötet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
18 Schlägt er ihn aber mit einem Holz, damit jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.
19 Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wie er geschlagen hat, soll man ihn wieder töten.
20 Stößt er ihn aus Haß, oder wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt,
21 oder schlägt ihn durch Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll der des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger; der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen.
22 Wenn er ihn aber ohngefähr stößt ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens,
23 oder irgend einen Stein, davon man sterben mag, und hat‘s nicht gesehen, auf ihn wirft, daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übels gewollt:
24 so soll die Gemeine richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts in diesem Gericht.
25 Und die Gemeine soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und soll daselbst bleiben, bis daß der Hoheprie ster sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbet hat.
26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,
27 und der Bluträcher findet ihn außer der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, der soll des Bluts nicht schuldig sein.
28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.
29 Das soIl euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, wo ihr wohnet.
30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht antworten über eine Seele zum Tode.
31 Und ihr sollt keine Versöhnung nehmen über die Seele des Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.
32 Und sollt keine Versöhnung nehmen über dem, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.
33 Und schändet das Land nicht, darinnen ihr wohnet. Denn wer Blut schuldig ist, der schändet das Land; und das Land kann vom Blut nicht versöhnet werden, das darinnen vergossen wird, ohne durch das Blut des, der es vergossen hat.
34 Verunreiniget das Land nicht, darinnen ihr wohnet, darinnen ich auch wohne; denn ich bin der HErr, der unter den Kindern Israel wohnet.
1 Der Herr sprach zu Moses in den Steppen Moabs am Jordan bei Jericho:
2 "Befiehl den Israeliten, von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zur Wohnung zu geben, auch das zu den Städten ringsum gehörende Weideland!
3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, die zugehörigen Weidetriften sind für ihr Vieh, ihre Herden und alle ihre Tiere.
4 Die zu den Städten gehörigen Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, mögen sich von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit im Umkreis erstrecken.
5 Meßt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen ab, auf der Süd-, West- und Nordseite desgleichen; die Stadt selbst liege also in der Mitte. Dies soll ihnen als Weideland bei den Städten zufallen.
6 Die Städte aber, die ihr den Leviten zu geben habt, seien sechs Asylstädte, damit der Totschläger dorthin entfliehen kann; außerdem sollt ihr noch 42 Städte hergeben.
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zuteilen sollt, betrage 48, und zwar die Städte selbst und das zugehörige Weideland.
8 Die Zahl der Städte aber, die ihr vom Besitz der Israeliten abgeben müßt, sollt ihr bei größeren Stämmen höher, bei kleineren niederer ansetzen; jeder soll entsprechend seinem Besitz, den er bekommt, von seinen Städten den Leviten abgeben."
9 Der Herr redete zu Moses:
10 "Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hineinkommt,
11 so sucht euch Städte aus, die Zufluchtsstädte für euch seien; wer einen Totschlag begangen, d. h. ohne Absicht einen Menschen getötet hat, soll dorthin fliehen können!
12 Die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde zur Aburteilung gestanden hat.
13 Was die abzugebenden Städte betrifft, so sollt ihr sechs Asylstädte haben!
14 Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordans hergeben, drei Städte im Lande Kanaan; sie sollen als Asylstädte dienen!
15 Den Israeliten, den Fremdlingen und Beisassen unter ihnen sollen diese sechs Städte zur Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
16 Hat jemand einen mit einem eisernen Gegenstand so geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben.
17 Hat er ihn mit einem Schleuderstein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben.
18 Hat er ihn mit einem hölzernen Gerät in seiner Hand, das den Tod verursachen kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben.
19 Der Bluträcher aber soll den Mörder töten. Trifft er ihn an, so mag er ihn töten.
20 Hat jemand einem anderen aus Haß einen Stoß versetzt oder nach ihm absichtlich geworfen, so daß er starb,
21 oder hat er ihm aus feindseliger Gesinnung einen Faustschlag versetzt, so daß er starb, so soll derjenige, der ihn geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
22 Hat er ihm aber unversehens, ohne Feindschaft, einen Stoß versetzt oder auf ihn unabsichtlich irgendeinen Gegenstand geworfen,
23 oder hat er einen Stein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, ohne es zu sehen, auf ihn fallen lassen, so daß er starb - er war ihm aber durchaus nicht feindselig gesinnt und wollte ihm nichts Böses zufügen -,
24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher auf Grund dieser Rechtssatzungen eine richterliche Entscheidung herbeiführen!
25 Die Gemeinde schütze den Totschläger vor des Bluträchers Gewalt und bringe ihn zurück in seine Asylstadt, wohin er geflohen war. Darin bleibt er bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26 Verläßt aber der Totschläger den Bereich seiner Asylstadt, wohin er geflohen war,
27 und trifft ihn der Bluträcher außerhalb des Bereiches seiner Asylstadt an, so lädt der Bluträcher keine Blutschuld auf sich, wenn er den Totschläger tötet.
28 Jener muß in seiner Asylstadt bis zum Tode des Hohenpriesters bleiben. Nach dessen Tode aber darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo sein Erbbesitz ist.
29 Dies soll euch als Rechtssatzung gelten von Geschlecht zu Geschlecht in all euren Wohnstätten!
30 Erschlägt jemand einen Menschen, so darf man den Mörder nur auf Grund von Zeugenaussagen hinrichten. Doch soll auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin niemand die Todesstrafe erleiden.
31 Ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen; er muß des Todes sterben.
32 Auch dürft ihr, wenn einer in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld zu dem Zwecke annehmen, daß er noch vor dem Tode des Hohenpriesters wieder heimkehren und in seinem Lande wohnen kann.
33 Entweiht nicht das Land, in dem ihr wohnt! Denn Blut entweiht das Land, und dem Lande wird keine Sühne verschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Befleckt also nicht das Land, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne! Denn ich, der Herr, wohne inmitten der Söhne Israels!"