1 Und der erste Tag des siebenten Monats soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommt; keine Dienstarbeit sollt ihr da tun - es ist euer Drommetentag -
2 und sollt Brandopfer tun zum süßen Geruch dem HERRN: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Fehl;
3 dazu ihr Speisopfer: drei Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
4 und ein Zehntel auf ein jegliches Lamm der sieben Lämmer;
5 auch einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen -
6 außer dem Brandopfer des Monats und seinem Speisopfer und außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit seinem Trankopfer, wie es recht ist -, zum süßen Geruch. Das ist ein Opfer dem HERRN.
7 Der zehnte Tag des siebenten Monats soll bei euch auch heilig heißen, daß ihr zusammenkommt; und sollt eure Leiber kasteien und keine Arbeit da tun,
8 sondern Brandopfer dem HERRN zum süßen Geruch opfern: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Fehl;
9 mit ihren Speisopfern: drei Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
10 und ein Zehntel je zu einem Lamm der sieben Lämmer;
11 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem Sündopfer der Versöhnung und dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
12 Der fünfzehnte Tag des siebenten Monats soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommt; keine Dienstarbeit sollt ihr an dem tun und sollt dem HERRN sieben Tage feiern
13 und sollt dem HERRN Brandopfer tun zum Opfer des süßen Geruchs dem HERRN: dreizehn junge Farren, zwei Widder; vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
14 samt ihrem Speisopfer: drei Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, je zu einem der dreizehn Farren, zwei Zehntel je zu einem Widder,
15 und ein Zehntel je zu einem der vierzehn Lämmer;
16 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, - außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17 Am zweiten Tage: zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
18 mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
19 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
20 Am dritten Tage: elf Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
21 mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
22 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
23 Am vierten Tage: Zehn Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
24 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
25 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
26 Am fünften Tage: neun Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
27 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
28 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
29 Am sechsten Tage: acht Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
30 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
31 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
32 Am siebenten Tage: sieben Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
33 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
34 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
35 Am achten soll der Tag der Versammlung sein; keine Dienstarbeit sollt ihr da tun
36 und sollt Brandopfer opfern zum Opfer des süßen Geruchs dem HERRN: einen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Fehl;
37 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
38 dazu einen Bock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
39 Solches sollt ihr dem HERRN tun auf eure Feste, außerdem, was ihr gelobt und freiwillig gebt zu Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.
1 Und der erste Tag des siebenten Monden soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun. Es ist euer Trommetentag.
2 Und sollt Brandopfer tun zum süßen Geruch dem HErrn: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel;
3 dazu ihr Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit Öl gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
4 und einen Zehnten auf ein jeglich Lamm der sieben Lämmer;
5 auch einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen,
6 über das Brandopfer des Monden und sein Speisopfer und über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer, nach ihrem Recht zum süßen Geruch. Das ist ein Opfer dem HErrn.
7 Der zehnte Tag dieses siebenten Monden soll bei euch auch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet; und sollt eure Leiber kasteien und keine Arbeit drinnen tun,
8 sondern Brandopfer dem HErrn zum süßen Geruch opfern: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel,
9 mit ihren Speisopfern: drei Zehnten Sernmelmehls, mit Öl gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
10 und einen Zehnten je zu einem der sieben Lämmer;
11 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das Sündopfer der Versöhnung und das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
12 Der fünfzehnte Tag des siebenten Monden soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet. Keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun; und sollt dem HErrn sieben Tage feiern.
13 Und sollt dem HErrn Brandopfer tun zum Opfer des süßen Geruchs dem HErrn: dreizehn junge Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
14 samt ihrem Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit Öl gemenget, je zu einem der dreizehn Farren, zween Zehnten je zu einem der zween Widder
15 und einen Zehnten je zu einem der vierzehn Lämmer;
16 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17 Am andern Tage zwölf junge Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
18 mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
19 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
20 Am dritten Tage elf Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
21 mit ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
22 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23 Am vierten Tage zehn Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
24 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
25 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26 Am fünften Tage neun Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
27 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
28 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
29 Am sechsten Tage acht Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
30 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht; einen Bock zum Sündopfer über
31 dazu das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
32 Am siebenten Tage sieben Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
33 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
34 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
35 Am achten soll der Tag der Versammlung sein; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun.
36 Und sollt Brandopfer opfern zum Opfer des süßen Geruchs dem HErrn: einen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel,
37 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
38 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
39 Solches sollt ihr dem HErrn tun auf eure Feste, ausgenommen, was ihr gelobet und freiwillig gebet zu Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.