5 Ihr sollt aber ein solches Lamm nehmen, daran kein Fehl ist, ein Männlein und ein Jahr alt; von den Schafen und Ziegen sollt ihr's nehmen
6 und sollt's behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monats. Und ein jegliches Häuflein im ganzen Israel soll's schlachten gegen Abend.
7 Und sollt von seinem Blut nehmen und beide Pfosten der Tür und die obere Schwelle damit bestreichen an den Häusern, darin sie es essen.
5 Es müssen fehlerlose, männliche, einjährige Lämmer sein; von den Schafen oder von den Ziegen sollt ihr sie nehmen.
6 Bis zum vierzehnten Tage dieses Monats sollt ihr sie in Verwahrung haben; dann soll die gesamte Volksgemeinde Israel sie zwischen den beiden Abenden (d.h. zwischen Sonnenuntergang und Dunkelwerden) schlachten!
7 Hierauf sollen sie etwas von dem Blut nehmen und es an die beiden Türpfosten und an die Oberschwelle an den Häusern streichen, in denen sie die Mahlzeit halten.