1 Und dies ist das Gesetz des Schuldopfers. Ein Hochheiliges ist es.
2 An der Stätte, da man das Brandopfer schlachtet, soll man auch das Schuldopfer schlachten und sein Blut auf dem Altar umhersprengen.
3 Und all sein Fett soll man opfern, den Schwanz und das Fett, welches das Eingeweide bedeckt,
4 die zwei Nieren mit dem Fett, das daran ist, an den Lenden, und das Netz über der Leber, an den Nieren abgerissen.
5 Und der Priester soll's auf dem Altar anzünden zum Feuer dem HERRN. Das ist ein Schuldopfer.
6 Was männlich ist unter den Priestern, die sollen das essen an heiliger Stätte; denn es ist ein Hochheiliges.
7 Wie das Sündopfer, also soll auch das Schuldopfer sein; aller beider soll einerlei Gesetz sein; und sollen dem Priester gehören, der dadurch versöhnt.
8 Welcher Priester jemandes Brandopfer opfert, des soll des Brandopfers Fell sein, das er geopfert hat.
9 Und alles Speisopfer, das im Ofen oder auf dem Rost oder in der Pfanne gebacken ist, soll dem Priester gehören, der es opfert.
10 Und alles Speisopfer, das mit Öl gemengt oder trocken ist, soll aller Kinder Aarons sein, eines wie des andern.
11 Und dies ist das Gesetz des Dankopfers, das man dem HERRN opfert.
12 Wollen sie ein Lobopfer tun, so sollen sie ungesäuerte Kuchen opfern, mit Öl gemengt, oder ungesäuerte Fladen, mit Öl bestrichen, oder geröstete Semmelkuchen, mit Öl gemengt.
13 Sie sollen aber solches Opfer tun auf Kuchen von gesäuerten Brot mit ihrem Lob- und Dankopfer,
14 und sollen einen von den allen dem HERRN zur Hebe opfern, und es soll dem Priester gehören, der das Blut des Dankopfers sprengt.
15 Und das Fleisch ihres Lob- und Dankopfers soll desselben Tages gegessen werden, da es geopfert ist, und nichts übriggelassen werden bis an den Morgen.
16 Ist es aber ein Gelübde oder freiwilliges Opfer, so soll es desselben Tages, da es geopfert ist, gegessen werden; so aber etwas übrigbleibt auf den andern Tag, so soll man's doch essen.
17 Aber was vom geopferten Fleisch übrigbleibt am dritten Tage, soll mit Feuer verbrannt werden.
18 Und wo jemand am dritten Tage wird essen von dem geopferten Fleisch seines Dankopfers, so wird er nicht angenehm sein, der es geopfert hat; es wird ihm auch nicht zugerechnet werden, sondern es wird ein Greuel sein; und welche Seele davon essen wird, die ist einer Missetat schuldig.
19 Und das Fleisch, das von etwas Unreinem berührt wird, soll nicht gegessen, sondern mit Feuer verbrannt werden. Wer reines Leibes ist, soll von dem Fleisch essen.
20 Und welche Seele essen wird von dem Fleisch des Dankopfers, das dem HERRN zugehört, und hat eine Unreinigkeit an sich, die wird ausgerottet werden von ihrem Volk.
21 Und wenn eine Seele etwas Unreines anrührt, es sei ein unreiner Mensch, ein unreines Vieh oder sonst was greulich ist, und vom Fleisch des Dankopfers ißt, das dem HERRN zugehört, die wird ausgerottet werden von ihrem Volk.
22 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
23 Rede mit den Kindern Israel und sprich: Ihr sollt kein Fett essen von Ochsen, Lämmern und Ziegen.
24 Aber das Fett vom Aas, und was vom Wild zerrissen ist, macht euch zu allerlei Nutz; aber essen sollt ihr's nicht.
25 Denn wer das Fett ißt von dem Vieh, davon man dem HERRN Opfer bringt, dieselbe Seele soll ausgerottet werde von ihrem Volk.
26 Ihr sollt auch kein Blut essen, weder vom Vieh noch von Vögeln, überall, wo ihr wohnt.
27 Welche Seele würde irgend ein Blut essen, die soll ausgerottet werden von ihrem Volk.
28 Und der HERR redete mit Mose und sprach:
29 Rede mit den Kindern Israel und sprich: Wer dem HERRN sein Dankopfer tun will, der soll darbringen, was vom Dankopfer dem HERRN gehört.
30 Er soll's aber mit seiner Hand herzubringen zum Opfer des HERRN; nämlich das Fett soll er bringen samt der Brust, daß sie ein Webeopfer werden vor dem HERRN.
31 Und der Priester soll das Fett anzünden auf dem Altar, aber die Brust soll Aarons und seiner Söhne sein.
32 Und die rechte Schulter sollen sie dem Priester geben zur Hebe von ihren Dankopfern.
33 Und welcher unter Aarons Söhnen das Blut der Dankopfer opfert und das Fett, des soll die rechte Schulter sein zu seinem Teil.
34 Denn die Webebrust und die Hebeschulter habe ich genommen von den Kindern Israel von ihren Dankopfern und habe sie dem Priester Aaron und seinen Söhnen gegeben zum ewigen Recht.
35 Dies ist die Gebühr Aarons und seiner Söhne von den Opfern des HERRN, des Tages, da sie überantwortet wurden Priester zu sein dem HERRN,
36 die der HERR gebot am Tage, da er sie salbte, daß sie ihnen gegeben werden sollte von den Kindern Israel, zum ewigen Recht allen ihren Nachkommen.
37 Dies ist das Gesetz des Brandopfers, des Speisopfers, des Sündopfers, des Schuldopfers, der Füllopfer und der Dankopfer,
38 das der HERR dem Mose gebot auf dem Berge Sinai des Tages, da er ihm gebot an die Kinder Israel, zu opfern ihre Opfer dem HERRN in der Wüste Sinai.
1 »Folgende Vorschriften gelten für das Schuldopfer: es ist hochheilig.
2 An dem Orte, wo man das Brandopfer schlachtet, soll man auch das Schuldopfer schlachten, und sein Blut soll man ringsum an den Altar sprengen;
3 das gesamte Fett des Tieres aber soll man darbringen, nämlich den Fettschwanz und das Fett, das die Eingeweide bedeckt,
4 ferner die beiden Nieren samt dem Fett, das an ihnen, an den Lendenmuskeln sitzt, und den Lappen an der Leber – bei den Nieren soll man es ablösen.
5 Dies alles soll der Priester dann auf dem Altar als ein Feueropfer für den HERRN in Rauch aufgehen lassen: so ist es ein Schuldopfer.
6 Alle männlichen Personen der Priesterschaft dürfen davon essen; an heiliger Stätte muß es gegessen werden: es ist hochheilig.
7 Wie mit dem Sündopfer, so soll auch mit dem Schuldopfer verfahren werden; dieselbe Bestimmung soll für beide gelten: es soll dem Priester gehören, der die Sühnung mit ihm vollzogen hat.
8 Ebenso soll dem Priester, der jemandes Brandopfer darbringt, das Fell des Brandopfertieres gehören, das er dargebracht hat.
9 Ebenso soll jedes Speisopfer, das im Ofen gebacken, sowie alles, was in der Pfanne oder auf der Platte (vgl. 2,7) zubereitet worden ist, dem Priester gehören, der es darbringt.
10 Aber jedes Speisopfer, das mit Öl gemengt oder trocken ist, soll allen Söhnen Aarons gehören, dem einen wie dem andern.«
11 »Folgende Vorschriften gelten für das Heilsopfer, das man dem HERRN darbringt:
12 Wenn jemand es zum Zweck der Danksagung darbringt, so soll er außer dem Dank-Schlachtopfer noch ungesäuerte, mit Öl gemengte Kuchen und ungesäuerte, mit Öl bestrichene Fladen und mit Öl eingerührtes Feinmehl darbringen;
13 nebst Kuchen von gesäuertem Brotteig soll er seine Opfergabe darbringen, außer dem Opfertier, in welchem sein Dank-Heilsopfer besteht.
14 Und zwar soll er davon je ein Stück von jeder Opfergabe als Hebe für den HERRN darbringen; (was dann noch übrig ist) soll dem Priester gehören, der das Blut des Heilsopfers an den Altar gesprengt hat.
15 Das Fleisch des Tieres aber, das als Dank-Heilsopfer geschlachtet wird, muß noch am Tage seiner Darbringung gegessen werden: man darf nichts davon bis zum nächsten Morgen übriglassen. –
16 Wenn aber die Opfergabe eines Schlachttieres infolge eines Gelübdes dargebracht wird oder eine freiwillige Leistung ist, so soll zwar das Fleisch am Tage der Darbringung des Schlachtopfers gegessen werden; jedoch darf das, was etwa davon übriggeblieben ist, auch noch am folgenden Tage gegessen werden.
17 Was aber dann noch vom Fleisch des Opfertieres am dritten Tage übrig ist, muß im Feuer verbrannt werden;
18 denn wenn man vom Fleisch seines Heilsopfers noch am dritten Tage äße, so würde dies nicht gottwohlgefällig sein; es würde dem, der es dargebracht hat, nicht zugerechnet werden, sondern als Greuel (= verdorbenes Fleisch) gelten, und jeder, der davon äße, würde eine Verschuldung auf sich laden. –
19 Auch solches Fleisch, das mit etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, darf nicht gegessen werden, sondern ist im Feuer zu verbrennen. Was sonst aber das Opferfleisch betrifft, so darf jeder Reine es genießen;
20 aber ein Mensch, der im Zustand der Unreinheit Fleisch von einem Heilsopfer genießt, das dem HERRN gehört, die Seele (= das Leben) eines solchen Menschen soll aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.
21 Wenn ferner jemand mit irgend etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, sei es mit einem unreinen Menschen oder mit einem unreinen Haustier oder mit irgendeinem unreinen Gewürm, und trotzdem von dem Fleisch eines Heilsopfers ißt, das dem HERRN gehört, ein solcher Mensch (vgl. V.20) soll aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.«
22 Weiter gebot der HERR dem Mose folgendes:
23 »Gib den Israeliten folgende Weisung: Keinerlei Fett von Rindern, Schafen und Ziegen dürft ihr genießen!
24 Das Fett von verendeten oder zerrissenen Tieren darf zwar zu beliebigen Zwecken verwendet werden, aber genießen dürft ihr es nimmermehr;
25 denn jeder, der Fett von den Haustieren genießt, von denen man dem HERRN Feueropfer darbringt, dessen Seele (= Leben) soll, weil er es genossen hat, aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.
26 Ebenso dürft ihr, wo ihr auch wohnen mögt, kein Blut genießen, weder von Vögeln noch von vierfüßigen Tieren.
27 Ein jeder, der irgendwelches Blut genießt, dessen Seele soll aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.«
28 Weiter gebot der HERR dem Mose:
29 »Gib den Israeliten folgende Weisungen: Wer dem HERRN ein Heilsopfer darbringt, soll dem HERRN von seinem Heilsopfer den gebührenden Anteil zukommen lassen.
30 Mit eigenen Händen soll er die zum Feueropfer für den HERRN bestimmten Stücke herbeibringen; nämlich das Fett samt der Brust soll er herbeibringen, und zwar die Brust, damit sie als Webeopfer (8,27) vor dem HERRN gewebt (= geschwungen) werde.
31 Das Fett soll der Priester dann auf dem Altar in Rauch aufgehen lassen, die Brust aber soll Aaron und seinen Söhnen gehören.
32 Auch die rechte Keule sollt ihr als Hebe dem Priester von euren Heilsopfern geben.
33 Wer von den Söhnen Aarons das Blut und das Fett der Heilsopfer darbringt, dem soll die rechte Keule als Anteil gehören.
34 Denn die Webebrust und die Hebekeule habe ich von den Israeliten als meinen Anteil an ihren Heilsopfern genommen und habe sie dem Priester Aaron und seinen Söhnen als eine von seiten der Israeliten ewig zu leistende Gebühr überwiesen.«
35 Dies ist der Anteil Aarons und seiner Söhne an den Feueropfern des HERRN, der ihnen überwiesen worden ist an dem Tage, als der HERR sie zu sich herantreten ließ, damit sie ihm als Priester dienten.
36 Diesen Anteil hat der HERR ihnen als eine von seiten der Israeliten zu leistende Gebühr an dem Tage, als er sie salbte, überwiesen; es ist eine ewige, für ihre Geschlechter verbindliche Gebühr.
37 Dies sind die Vorschriften in betreff des Brandopfers, des Speisopfers, des Sündopfers, des Schuldopfers, des Einweihungsopfers und des Heilsopfers,
38 wie sie der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai geboten hat an dem Tage, als er den Israeliten gebot, ihre Opfergaben dem HERRN darzubringen, in der Wüste Sinai.