5 Ihr sollt aber ein solches Lamm nehmen, daran kein Fehl ist, ein Männlein und ein Jahr alt; von den Schafen und Ziegen sollt ihr's nehmen

6 und sollt's behalten bis auf den vierzehnten Tag des Monats. Und ein jegliches Häuflein im ganzen Israel soll's schlachten gegen Abend.

7 Und sollt von seinem Blut nehmen und beide Pfosten der Tür und die obere Schwelle damit bestreichen an den Häusern, darin sie es essen.

5 Ein fehlerloses Lamm, männlich, einjährig, sollet ihr haben; von den Schafen, und von den Ziegen dürfet ihr es nehmen.

6 Und ihr sollet es aufbewahren bis zum vierzehnten Tage dieses Monates, da soll es die ganze Gemeine Israels schlachten zwischen Abend.

7 Und sie sollen nehmen von dem Blute, und es an die beiden Thürpfosten streichen und an die Oberschwelle, an die Häuser, in welchen sie es essen.