1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ausgehen umsonst.
3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugt, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen.
5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
6 so bringe ihn sein Herr vor die "Götter" Richter und halte ihn an die Tür oder den Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriem durch sein Ohr, und er sei sein Knecht ewig.
7 Verkauft jemand sein Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will er sie nicht zur Ehe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht Macht, weil er sie verschmäht hat.
9 Vertraut er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, Kleidung und Eheschuld nichts abbrechen.
11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern Gott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll.
14 Wo aber jemand seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.
15 Wer Vater und Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, daß er ihn verkauft oder daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17 Wer Vater und Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Wenn Männer mit einander hadern und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur daß er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe.
20 Wer seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stabe, daß sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zwei Tage am Leben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und er soll's geben nach der Schiedsrichter Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Desgleichen, wenn er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.
28 Wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29 Ist aber der Ochse zuvor stößig gewesen, und seinem Herrn ist's angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen Mann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.
30 Wird man aber ein Lösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.
31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößt.
32 Stößt er aber einen Knecht oder eine Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig Silberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33 So jemand eine Grube auftut oder gräbt eine Grube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll's der Herr der Grube mit Geld dem andern wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein.
35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
36 Ist's aber kund gewesen, daß der Ochse zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den andern vergelten und das Aas haben.
37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und schlachtet's oder verkauft's, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.
1 Und dieß sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Knecht kaufest, so soll er sechs Jahre dienen; und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3 Kommt er in einer Person, so soll er in einer Person ausgehen; hat er ein Weib, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat sein Herr ihm ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren; so gehört das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn; aber er geht in seiner Person aus.
5 Und spricht der Knecht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen;
6 so bringe ihn sein Herr vor die Götter, und bringe ihn an die Thüre, oder an den Thürpfosten, und sein Herr durchbohre sein Ohr mit einer Pfrieme; so ist er sein Knecht auf immer.
7 Und wenn Jemand seine Tochter als Magd verkauft, so kann sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Wenn sie ihrem Herrn nicht gefällt, daß er sie nicht zum Weibe nimmt, so soll er sie losgeben; an ein fremdes Volk hat er nicht Macht sie zu verkaufen, er würde treulos an ihr handeln.
9 Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt; so soll er nach dem Rechte der Töchter an ihr thun.
10 Wenn er für ihn eine andere nimmt; so soll er ihren Unterhalt, ihre Bedeckung, und ihre Beiwohnung nicht verringern.
11 Und wenn er diese drei Dinge ihr nicht thut; so soll sie frei ausgehen ohne Geld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll getödtet werden.
13 Wer aber nicht nach dem Leben getrachtet hatte, sondern wenn Gott ihn unter seine Hand kommen ließ; so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.
14 Und wenn Jemand an seinem Nächsten frevelt, und ihn mit List umbringt; so sollst du ihn von meinem Altare weg zum Tode nehmen.
15 Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll getödtet werden.
16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, und wenn er in seiner Hand gefunden wird, der soll getödtet werden.
17 Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll getödtet werden.
18 Und wenn Männer sich zanken, und der Eine schlägt den Andern mit einem Steine, oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, sondern auf's Lager fällt;
19 falls er aufsteht, und gehet aus an seinem Stabe; so soll der, der ihn schlug, ungestraft bleiben; nur sein Versäumniß soll er ihm vergüten, und ihn heilen lassen.
20 Und wenn Jemand seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gestraft werden.
21 Aber wenn er einen Tag, oder zwei Tage beim Leben bleibt, so soll er nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Und wenn Männer hadern, und schlagen ein schwangeres Weib, daß ihre Frucht von ihr geht, aber keine Verletzung geschehen ist; so soll er an Geld gestraft werden, wie viel der Mann der Frau ihm auflegt, und er soll es vor Richtern geben.
23 Wenn aber Verletzung geschehen ist; so sollst du geben Leben um Leben,
24 Aug' um Aug', Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmahl um Brandmahl, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Und wenn Jemand das Auge seines Knechtes, oder das Auge seiner Magd schlägt, und es verderbt; so soll er ihn frei lassen für sein Auge.
27 Und wenn er einen Zahn seines Knechtes, oder einen Zahn seiner Magd ausschlägt; so soll er ihn frei lassen für seinen Zahn.
28 Und wenn ein Stier einen Mann oder ein Weib stößt, daß er stirbt; so soll der Stier gesteinigt werden, und sein Fleisch soll man nicht essen; und der Herr des Stieres soll ungestraft bleiben.
29 Wenn aber der Stier zuvor stößig war, und man hat seinen Herrn gewarnt, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tödtet einen Mann oder ein Weib; so soll der Stier gesteinigt werden, und auch sein Herr soll getödtet werden.
30 Wenn man ihm eine Sühne auflegt; so soll er das Lösegeld seiner Seele geben, Alles, was man ihm auflegt.
31 Er mag einen Sohn oder eine Tochter stoßen, nach demselben Rechte soll ihm geschehen.
32 Wenn der Stier einen Knecht stößt, oder eine Magd; so soll er dreißig Silberlinge seinem Herrn geben; und der Stier soll gesteinigt werden.
33 Und wenn Jemand eine Grube öffnet, oder wenn Jemand eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt; und darein ein Stier, oder ein Esel fällt;
34 so soll der Herr der Grube erstatten; Silber soll er dem Herrn desselben geben, und das todte Thier sey sein.
35 Und wenn der Stier des Einen den Stier des Andern stößt, daß er stirbt; so soll man den lebenden Stier verkaufen, und das Geld um die Hälfte theilen, und auch den todten Stier soll man theilen.
36 Wenn aber bekannt ist, daß der Stier zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt; so soll er Stier um Stier erstatten, und der todte Stier sey sein.