1 Und der erste Tag des siebenten Monats soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommt; keine Dienstarbeit sollt ihr da tun - es ist euer Drommetentag -
2 und sollt Brandopfer tun zum süßen Geruch dem HERRN: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Fehl;
3 dazu ihr Speisopfer: drei Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
4 und ein Zehntel auf ein jegliches Lamm der sieben Lämmer;
5 auch einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen -
6 außer dem Brandopfer des Monats und seinem Speisopfer und außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit seinem Trankopfer, wie es recht ist -, zum süßen Geruch. Das ist ein Opfer dem HERRN.
7 Der zehnte Tag des siebenten Monats soll bei euch auch heilig heißen, daß ihr zusammenkommt; und sollt eure Leiber kasteien und keine Arbeit da tun,
8 sondern Brandopfer dem HERRN zum süßen Geruch opfern: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Fehl;
9 mit ihren Speisopfern: drei Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
10 und ein Zehntel je zu einem Lamm der sieben Lämmer;
11 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem Sündopfer der Versöhnung und dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
12 Der fünfzehnte Tag des siebenten Monats soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommt; keine Dienstarbeit sollt ihr an dem tun und sollt dem HERRN sieben Tage feiern
13 und sollt dem HERRN Brandopfer tun zum Opfer des süßen Geruchs dem HERRN: dreizehn junge Farren, zwei Widder; vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
14 samt ihrem Speisopfer: drei Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, je zu einem der dreizehn Farren, zwei Zehntel je zu einem Widder,
15 und ein Zehntel je zu einem der vierzehn Lämmer;
16 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, - außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17 Am zweiten Tage: zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
18 mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
19 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
20 Am dritten Tage: elf Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
21 mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
22 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
23 Am vierten Tage: Zehn Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
24 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
25 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
26 Am fünften Tage: neun Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
27 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
28 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
29 Am sechsten Tage: acht Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
30 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
31 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
32 Am siebenten Tage: sieben Farren, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Fehl;
33 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
34 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
35 Am achten soll der Tag der Versammlung sein; keine Dienstarbeit sollt ihr da tun
36 und sollt Brandopfer opfern zum Opfer des süßen Geruchs dem HERRN: einen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Fehl;
37 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl, wie es recht ist;
38 dazu einen Bock zum Sündopfer, außer dem täglichen Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
39 Solches sollt ihr dem HERRN tun auf eure Feste, außerdem, was ihr gelobt und freiwillig gebt zu Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.
1 Und im siebenten Monate, am ersten Tage des Monates, sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr thun, ein Tag des Posaunenhalles sey es euch!
2 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, und einen jungen Stier, und einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
3 und ihr Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stiere, und zwei Zehntel zum Widder,
4 und ein Zehntel zu jedem Lamme von den sieben Lämmern,
5 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen;
6 außer dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer, und dem beständigen Brandopfer mit seinem Speisopfer und ihrem Trankopfer, wie sie gesetzlich sind; ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch.
7 Und am zehnten dieses siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben, und euch kasteien; keine Arbeit sollet ihr verrichten.
8 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben jährige Lämmer; fehlerlose sollet ihr haben!
9 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder,
10 ein Zehntel zu jedem von den sieben Lämmern,
11 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem Sündopfer der Versöhnung, und dem beständigen Brandopfer, nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer.
12 Und am fünfzehnten Tage des siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten; und sollet Jehova ein Fest feiern sieben Tage.
13 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, dreizehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer; fehlerlos sollen sie seyn!
14 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zu jedem von den dreizehn jungen Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den zwei Widdern,
15 und ein Zehntel zu jedem von den vierzehn Lämmern,
16 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
18 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
19 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
20 Und am dritten Tage eilf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
21 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
22 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
23 Und am vierten Tage zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
24 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
25 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
26 Und am fünften Tage neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
27 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
28 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, nebst seinem Speis- und seinem Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
30 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
31 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
32 Und am siebenten Tage sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
33 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
34 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
35 Am achten Tage sollet ihr Versammlung haben, keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten.
36 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
37 ihr Speis- und ihr Trankopfer, zu dem jungen Stier, zu dem Widder, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
38 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
39 Dieß sollet ihr Jehova opfern, an euern Festen, außer euern gelobten und euern freiwilligen Gaben, und euern Brandopfern, und euern Speisopfern, und euern Trankopfern, und euern Dankopfern.