1 Und der HERR redete mit Mose auf den Gefilde der Moabiter am Jordan gegenüber Jericho und sprach:

2 Gebiete den Kindern Israel, daß sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern zur Wohnung;

3 dazu Vorstädte um die Städte her sollt ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Tiere haben.

4 Die Weite aber der Vorstädte, die ihr den Leviten gebt, soll tausend Ellen draußen vor der Stadtmauer umher haben.

5 So sollt ihr nun messen außen an der Stadt von der Ecke gegen Morgen zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mittag zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Abend zweitausend Ellen und von der Ecke gegen Mitternacht zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei. Das sollen ihre Vorstädte sein.

6 Und unter den Städten, die ihr den Leviten geben werdet, sollt ihr sechs Freistädte geben, daß dahinein fliehe, wer einen Totschlag getan hat. Über dieselben sollt ihr noch zweiundvierzig Städte geben,

7 daß alle Städte, die ihr den Leviten gebt, seien achtundvierzig mit ihren Vorstädten.

8 Und sollt derselben desto mehr geben von denen, die viel besitzen unter den Kindern Israel, und desto weniger von denen, die wenig besitzen; ein jeglicher nach seinem Erbteil, das ihm zugeteilt wird, soll Städte den Leviten geben.

9 Und der HERR redete mit Mose und sprach:

10 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan ins Land Kanaan kommt,

11 sollt ihr Städte auswählen, daß sie Freistädte seien, wohin fliehe, wer einen Totschlag unversehens tut.

12 Und sollen unter euch solche Freistädte sein vor dem Bluträcher, daß der nicht sterben müsse, der einen Totschlag getan hat, bis daß er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden sei.

13 Und der Städte, die ihr geben werdet zu Freistädten, sollen sechs sein.

14 Drei sollt ihr geben diesseit des Jordans und drei im Lande Kanaan.

15 Das sind die sechs Freistädte, den Kindern Israel und den Fremdlingen und den Beisassen unter euch, daß dahin fliehe, wer einen Totschlag getan hat unversehens.

16 Wer jemand mit einem Eisen schlägt, daß er stirbt, der ist ein Totschläger und soll des Todes sterben.

17 Wirft er ihn mit einem Stein, mit dem jemand mag getötet werden, daß er davon stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.

18 Schlägt er ihn aber mit einem Holz, mit dem jemand mag totgeschlagen werden, daß er stirbt, so ist er ein Totschläger und soll des Todes sterben.

19 Der Rächer des Bluts soll den Totschläger zum Tode bringen; wo er ihm begegnet, soll er ihn töten.

20 Stößt er ihn aus Haß oder wirft etwas auf ihn aus List, daß er stirbt,

21 oder schlägt ihn aus Feindschaft mit seiner Hand, daß er stirbt, so soll er des Todes sterben, der ihn geschlagen hat; denn er ist ein Totschläger. Der Rächer des Bluts soll ihn zum Tode bringen, wo er ihm begegnet.

22 Wenn er ihn aber ungefähr stößt, ohne Feindschaft, oder wirft irgend etwas auf ihn unversehens

23 oder wirft irgend einen Stein auf ihn, davon man sterben mag, und er hat's nicht gesehen, also daß er stirbt, und er ist nicht sein Feind, hat ihm auch kein Übles gewollt,

24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat, und dem Rächer des Bluts nach diesen Rechten.

25 Und die Gemeinde soll den Totschläger erretten von der Hand des Bluträchers und soll ihn wiederkommen lassen zu der Freistadt, dahin er geflohen war; und er soll daselbst bleiben, bis daß der Hohepriester sterbe, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.

26 Wird aber der Totschläger aus seiner Freistadt Grenze gehen, dahin er geflohen ist,

27 und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Freistadt und schlägt ihn tot, so soll er des Bluts nicht schuldig sein.

28 Denn er sollte in seiner Freistadt bleiben bis an den Tod des Hohenpriesters, und nach des Hohenpriesters Tod wieder zum Lande seines Erbguts kommen.

29 Das soll euch ein Recht sein bei euren Nachkommen, überall, wo ihr wohnt.

30 Den Totschläger soll man töten nach dem Mund zweier Zeugen. Ein Zeuge soll nicht aussagen über eine Seele zum Tode.

31 Und ihr sollt keine Versühnung nehmen für die Seele eines Totschlägers; denn er ist des Todes schuldig, und er soll des Todes sterben.

32 Und sollt keine Versühnung nehmen für den, der zur Freistadt geflohen ist, daß er wiederkomme, zu wohnen im Lande, bis der Priester sterbe.

33 Und schändet das Land nicht, darin ihr wohnet; denn wer blutschuldig ist, der schändet das Land, und das Land kann vom Blut nicht versöhnt werden, das darin vergossen wird, außer durch das Blut des, der es vergossen hat.

34 Verunreinigt das Land nicht, darin ihr wohnet, darin ich auch wohne; denn ich bin der HERR, der unter den Kindern Israel wohnt.

1 Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan, Jericho gegenüber, und sprach:

2 Gebiete den Söhnen Israels, daß sie den Leviten von ihrem eigenthümlichen Besitze Städte zum Wohnen geben; und einen Bezirk zu den Städten im Umkreise derselben sollet ihr den Leviten geben.

3 Die Städte sollen ihnen zur Wohnung dienen, und ihre Bezirke für ihr Vieh, und ihre Habe, und alle ihre Thiere.

4 Und die Bezirke der Städte, die ihr den Leviten gebet, seyen von der Mauer der Stadt auswärts tausend Ellen im Umkreise.

5 Und messet außerhalb der Stadt, die Ostseite zwei tausend Ellen, und die Südseite zwei tausend Ellen, und die Westseite zwei tausend Ellen, und die Nordseite zwei tausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sey; dieß seyen die Bezirke ihrer Städte.

6 Und von den Städten, die ihr den Leviten gebet, sollen sechs Zufluchts-Städte seyn, die ihr hergeben sollet, daß, wer getödtet hat, dahin fliehen kann; und außer diesen gebet ihnen noch zwei und vierzig Städte.

7 Sämmtliche Städte, die ihr den Leviten gebet, seyen acht und vierzig Städte, sie und ihre Bezirke.

8 Und zu diesen Städten, die ihr vom Besitze der Söhne Israels gebet, nehmet mehrere von dem, der mehr hat, und wenigere von dem, der wenig hat; Jeder gebe nach dem Verhältniß des Erbeigenthumes, das er besitzt, von seinen Städten den Leviten.

9 Und Jehova redete zu Mose und sprach:

10 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan gehet in's Land Kanaan;

11 so wählet euch passende Städte, die euch zu Zufluchtsstädten dienen, daß dahin fliehen kann, wer getödtet hat, wer einen Menschen erschlagen hat aus Versehn.

12 Und diese Städte sollen euch dienen zur Zuflucht vor dem Bluträcher, damit Niemand, der getödtet hat, umkomme, bis er vor der Gemeinde vor Gericht gestanden.

13 Und von den Städten, die ihr gebet, sollen euch sechs als Zufluchtsstädte dienen.

14 Gebet drei Städte diesseits des Jordans, und gebet drei Städte im Lande Kanaan; dieses sollen euch Zufluchtsstädte seyn.

15 Für die Söhne Israels, und für den Fremden, und für den Einsassen unter euch sollen diese sechs Städte zur Zuflucht dienen, damit Jeder dahin fliehen kann, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

16 Und wenn er ihn mit einem eisernen Geräthe geschlagen hat, daß er starb; so ist er ein Mörder, und der Mörder soll getödtet werden.

17 Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, mit dem man getödtet werden kann, geschlagen hat, daß er starb; so ist er ein Mörder, und der Mörder soll getödtet werden.

18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Geräthe in der Hand, mit dem man getödtet werden kann, geschlagen hat, daß er starb; so ist er ein Mörder, und der Mörder soll getödtet werden.

19 Der Bluträcher soll den Mörder tödten; wo er ihn trifft, soll er ihn tödten.

20 Und wenn er ihn aus Haß gestoßen, oder mit Hinterlist auf ihn geworfen hat, daß er starb;

21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er starb; so soll der, welcher ihn geschlagen hat, getödtet werden; er ist ein Mörder; der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er ihn trifft.

22 Wenn er ihn aber unversehens, nicht aus Feindschaft, gestoßen, oder ohne Hinterlist irgendein Geräthe auf ihn geworfen,

23 oder mit irgendeinem Steine, mit welchem getödtet werden kann, ohne es zu sehen, auf ihn geworfen hat, daß er starb, und er also weder sein Feind war, noch seinen Schaden suchte;

24 so soll die Gemeinde richten zwischen dem, welcher erschlagen hat, und zwischen dem Bluträcher, nach diesen Gesetzen;

25 und die Gemeinde soll den, welcher getödtet hat, aus der Hand des Bluträchers retten, und die Gemeinde soll ihn in seine Zufluchtsstadt zurückbringen, wohin er geflohen war, und er soll darin bleiben, bis der Hohepriester gestorben ist, den man mit heiligem Oele gesalbt hat.

26 Und wenn der, welcher getödtet hat, über die Grenze seiner Zufluchtsstadt hinausgeht, wohin er geflohen ist;

27 und es findet ihn der Bluträcher außerhalb der Grenze seiner Zufluchtsstadt, und der Bluträcher ermordet den, welcher getödtet hat; so hat er keine Blutschuld.

28 Denn in seiner Zufluchtsstadt hätte er bleiben sollen, bis der Hohepriester gestorben war; und wenn der Hohepriester gestorben ist, so kann der, welcher getödtet hat, in das Land seines Besitzthumes zurückkehren.

29 Und dieses sey euch zur Rechtssatzung durch eure Nachkommen hinab, in allen euern Wohnungen.

30 So oft Einer einen Menschen todtschlägt, so soll man nach der Aussage der Zeugen den Mörder tödten; aber Ein Zeuge kann nicht gegen Jemand zeugen, daß er sterben müsse.

31 Auch dürfet ihr kein Lösegeld nehmen für das Leben des Mörders, der des Todes schuldig ist; sondern er soll getödtet werden.

32 Auch dürfet ihr kein Lösegeld nehmen für die Flucht in seine Zufluchtsstadt, daß er zurückkehren, und in seinem Lande wohnen dürfte, bis der Priester stirbt.

33 Und ihr sollet das Land, in dem ihr seyd, nicht entweihen; denn jenes Blut entweiht das Land, und das Land kann nicht versöhnt werden für das Blut, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.

34 Verunreinigt also das Land nicht, in dem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich Jehova wohne unter den Söhnen Israels.