1 Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:
2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat (= eine Ruhezeit) halten.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
4 aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe (= völlige Ruhe) haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 auch den Wildwuchs (= den Nachwuchs) deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr (= Ruhejahr) für das Land sein.
6 Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
7 auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«
8 »Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre (= Ruhejahre oder: Jahrsabbate), also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
9 Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
10 und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit (oder: Befreiung) für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr (oder: Jobeljahr) soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
11 Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
12 denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
13 In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Wenn du also deinem Nächsten (oder: Volksgenossen) etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.
17 Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
19 Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
20 Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,
21 so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
22 Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.
23 Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«
25 »Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen (= für ihn zurückkaufen) dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
26 Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,
27 so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
28 Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.
29 Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
30 Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.
31 Dagegen die Häuser in den Gehöften (oder: Dörfern), die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.
32 Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
33 Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«
35 »Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
36 Du darfst nicht Zins und Aufschlag (oder: Wucher) von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag (oder: Wucher):
38 ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
40 nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
41 dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
42 Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
44 Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst (oder: darfst), so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
45 Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,
46 und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!
47 Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag (oder: darf) ihn loskaufen;
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims (= sein Vetter) mag (oder: darf) ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
51 Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
52 wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe (oder: Verhältnis) seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
53 Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
54 Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«
1 Auf dem Berg Sinai sagte Jahwe zu Mose:
2 "Gib den Leuten von Israel Folgendes weiter: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch gebe, soll das Land einen Sabbat für Jahwe feiern.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und deinen Weinberg beschneiden und ihre Erträge einbringen.
4 Aber im siebten Jahr soll das Land einen Sabbat haben, ein Ruhejahr, einen Sabbat für Jahwe. Dann sollst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 Was nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht einsammeln, und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht abschneiden. Es soll ein Sabbatjahr sein für das Land.
6 Was das Land aber während des Sabbats hervorbringt, soll euch und allen, die bei euch leben, zur Nahrung dienen, deinen Sklaven und Sklavinnen, deinen Tagelöhnern und Gastarbeitern.
7 Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Land soll sein Ertrag zur Speise dienen."
8 "Zähl dir sieben Sabbatjahre ab, also sieben mal sieben Jahre, sodass insgesamt 49 Jahre vergangen sind.
9 Dann sollst du am 10. Tag des 7. Monats das Signalhorn blasen. Am Versöhnungstag sollt ihr das Signalhorn im ganzen Land erschallen lassen.
10 Dieses 50. Jahr sollt ihr für heilig erklären und überall im Land eine Freilassung für seine Bewohner ausrufen. Es soll ein Jubeljahr für euch sein, denn jeder wird wieder zu seinem Eigentum kommen und jeder soll zu seiner Sippe zurückkehren.
11 Das 50. Jahr soll ein Jubeljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen und, was nachwächst, nicht ernten, und die Trauben der unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen.
12 Denn es ist ein Jubeljahr: Es soll euch heilig sein. Nur was das Feld von selber trägt, sollt ihr essen.
13 In diesem Jubeljahr soll jeder wieder zu seinem Eigentum kommen.
14 Das müsst ihr unbedingt beachten, wenn ihr eurem Nächsten etwas verkauft oder etwas von ihm kauft.
15 Der Preis soll sich nach der Zahl der Jahre richten, die seit dem Jubeljahr vergangen sind. Nach der Zahl der Jahre, die es dir Ertrag bringt, soll er es dir verkaufen.
16 Je mehr Jahre es noch sind, desto höher soll der Kaufpreis sein, und je weniger Jahre, desto niedriger soll der Kaufpreis sein. Denn er verkauft dir eine Anzahl von Jahreserträgen.
17 Niemand soll seinen Nächsten übervorteilen. Fürchte dich vor deinem Gott, denn ich bin Jahwe, euer Gott!
18 Haltet euch an meine Ordnungen und richtet euch nach meinen Geboten! Dann werdet ihr ruhig und sicher in eurem Land wohnen.
19 Das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet euch satt essen können und sicher wohnen.
20 Wenn ihr aber sagt: 'Was sollen wir im 7. Jahr essen? Wir dürfen ja nicht säen und den Ertrag nicht ernten',
21 so werde ich im 6. Jahr meinen Segen für euch aufbieten, dass es den Ertrag von drei Jahren bringt.
22 Wenn ihr im 8. Jahr ausgesät habt, könnt ihr noch von diesem Ertrag essen. Bis der Ertrag des 9. Jahres eingebracht ist, werdet ihr noch vom alten Getreide essen.
23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden, denn das Land gehört mir. Für mich seid ihr nur wie Fremde und Gastarbeiter.
24 Im ganzen Land sollt ihr ein Rückkaufsrecht auf Grund und Boden gewähren.
25 Wenn dein Bruder verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, muss sein nächster Verwandter als Löser eintreten und das Veräußerte zurückkaufen.
26 Wenn jemand keinen Löser hat und später selbst genug zum Rückkauf aufbringt,
27 dann soll er die Jahre seit dem Verkauf berechnen und dem Käufer den Restbetrag erstatten und so wieder zu seinem Besitz kommen.
28 Kann er die Mittel zum Rückkauf nicht aufbringen, dann bleibt sein Besitz bis zum Jubeljahr in der Hand des Käufers und fällt dann wieder an ihn als den ursprünglichen Besitzer zurück.
29 Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, bleibt sein Rückkaufsrecht vom Zeitpunkt des Verkaufs an ein volles Jahr bestehen.
30 Kauft er es innerhalb dieser Frist nicht zurück, dann geht es unwiderruflich in den Besitz des Käufers und seiner Erben über. Auch im Jubeljahr fällt es nicht an den ursprünglichen Besitzer zurück.
31 Doch die Häuser in Dörfern, die nicht von einer Mauer umgeben sind, werden zum freien Feld des Landes gerechnet. Für solch ein Haus besteht Rückkaufsrecht, und es fällt im Jubeljahr an den ursprünglichen Besitzer zurück.
32 Auch in den Levitenstädten besteht ein unbefristetes Rückkaufsrecht.
33 Einer der Leviten kann als Löser auftreten oder das Haus fällt im Jubeljahr an seinen ursprünglichen Besitzer zurück. Denn die Häuser der Leviten sind ihr Erbbesitz unter den Israeliten.
34 Das Weideland aber, das zu ihren Städten gehört, darf nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiger Besitz.
35 Wenn dein Bruder neben dir verarmt und sich nicht mehr neben dir halten kann, dann sollst du ihn unterstützen. Er soll wie ein Fremder oder Gastarbeiter sein Leben bei dir fristen können.
36 Fordere keine Zinsen von ihm, sondern fürchte dich vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37 Verlange keine Zinsen für dein Geld und keinen Zuschlag, wenn du ihm Nahrungsmittel leihst.
38 Ich bin Jahwe, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39 Wenn dein Bruder neben dir so verarmt, dass er sich selbst an dich verkauft, sollst du ihn nicht wie einen Sklaven behandeln,
40 sondern wie einen Tagelöhner oder Gastarbeiter. Bis zum nächsten Jubeljahr soll er für dich arbeiten.
41 Dann soll er samt seiner Familie frei werden, zu seiner Sippe zurückkehren und seinen Erbbesitz wiederbekommen.
42 Denn es sind meine Leute, die ich aus Ägypten herausgeführt habe. Sie dürfen nicht wie Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst also nicht mit Gewalt über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten.
44 Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, könnt ihr sie von euren Nachbarvölkern kaufen.
45 Auch von den Gastarbeitern, die bei euch leben, und von deren Nachkommen, die in eurem Land geboren sind, könnt ihr Sklaven kaufen und dürft sie besitzen.
46 Ihr dürft sie sogar euren Söhnen als dauernden Besitz vererben. Sie dürft ihr als Sklaven arbeiten lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten, dürft ihr nicht mit Gewalt herrschen.
47 Wenn ein Fremder oder Gastarbeiter neben dir zu Vermögen kommt, und dein Bruder neben ihm verarmt so, dass er sich dem Fremden oder Gastarbeiter oder dem Nachkommen eines Fremden verkauft,
48 dann soll jederzeit das Lösungsrecht für ihn bestehen. Einer seiner Brüder kann ihn freikaufen.
49 Es kann auch sein Onkel sein, der Sohn seines Onkels oder einer seiner näheren Verwandten. Und wenn er das Geld selbst aufbringt, kann er sich selbst freikaufen.
50 Er soll mit seinem Käufer von dem Jahr an, in dem er sich verkauft hat, bis zum nächsten Jubeljahr rechnen. Und sein Verkaufspreis soll sich nach der Zahl der Jahre richten. Den Jahressatz berechne man nach dem Lohn eines Tagelöhners.
51 Sind es noch viele Jahre, soll er für seinen Loskauf einen entsprechenden Teil des Kaufpreises erstatten.
52 Wenn nur noch wenige Jahre bis zum Jubeljahr übrig sind, soll man es ihm anrechnen. Seinen Dienstjahren entsprechend soll er sich loskaufen.
53 Sein Herr soll ihn wie einen Tagelöhner behandeln. Du darfst nicht zulassen, dass er wie ein Sklave behandelt wird.
54 Wird er nicht auf diese Weise losgekauft, sollen er und seine Kinder im Jubeljahr freigelassen werden.
55 Denn die Israeliten sind meine Leute, es sind meine Sklaven, die ich aus Ägypten herausgeführt habe. Ich bin Jahwe, euer Gott!"