1 »Und dies sind die Rechtssatzungen, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Knecht (= Sklaven) kaufst, soll er dir sechs Jahre lang dienen; aber im siebten Jahre soll er unentgeltlich freigelassen werden.
3 Ist er allein (d.h. ohne Frau) gekommen, so soll er auch allein (d.h. ohne Frau) wieder gehen; war er aber verheiratet, so soll auch seine Frau mit ihm freigelassen werden.
4 Hat ihm dagegen sein Herr eine Frau gegeben und diese ihm Söhne oder Töchter geboren, so soll die Frau samt ihren Kindern ihrem Herrn verbleiben, und er soll allein entlassen werden.
5 Erklärt aber der Knecht ausdrücklich: ›Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht freigelassen werden‹,
6 so soll sein Herr ihn vor Gott hintreten lassen und ihn an die Tür oder an den Türpfosten stellen: dort soll sein Herr ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren, und er soll dann zeitlebens sein Knecht bleiben. –
7 Wenn aber jemand seine Tochter als Magd (= Sklavin) verkauft, so darf sie nicht wie die Knechte freigelassen werden.
8 Wenn sie ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; jedoch sie an fremde Leute zu verkaufen, dazu hat er kein Recht, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9 Wenn er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so hat er sie nach dem Recht der Töchter (= der freien Mädchen) zu behandeln.
10 Nimmt er sich noch eine andere, so darf er ihr doch die Fleischkost, die Kleidung und die Beiwohnung nicht verkürzen.
11 Will er ihr aber diese drei Verpflichtungen nicht gewähren, so soll sie umsonst, ohne Entgelt, frei ausgehen.«
12 »Wer einen andern so schlägt, daß er stirbt, soll mit dem Tode bestraft werden.
13 Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern hat Gott es seiner Hand widerfahren lassen, so will ich dir eine Stätte bestimmen, wohin er fliehen soll.
14 Wenn sich aber jemand gegen einen andern so weit vergißt, daß er ihn hinterlistig ums Leben bringt, so sollst du ihn sogar von meinem Altar wegholen, damit er stirbt! –
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll mit dem Tode bestraft werden!
16 Wer einen Menschen raubt, sei es, daß er ihn verkauft hat oder daß der Betreffende noch in seiner Gewalt gefunden wird, soll mit dem Tode bestraft werden.«
17 Auch wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll mit dem Tode bestraft werden! –
18 »Wenn Männer in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder mit der Faust so schlägt, daß er zwar nicht stirbt, aber doch bettlägerig wird,
19 so soll, wenn er wieder aufkommt und draußen an seiner Krücke umhergehen kann, der andere, der ihn geschlagen hat, straflos bleiben; nur soll er ihm den Schaden ersetzen, der ihm aus der Arbeitsunfähigkeit erwachsen ist, und für die Heilkosten aufkommen!
20 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock so schlägt, daß sie ihm unter der Hand sterben, so muß das bestraft werden;
21 wenn jedoch der Betreffende noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, so soll keine Bestrafung stattfinden, denn es handelt sich um sein eigenes Geld. –
22 Wenn Männer in Streit geraten und dabei eine schwangere Frau so stoßen, daß eine Frühgeburt eintritt, ihr sonst aber kein Schaden entsteht, so soll der Schuldige diejenige Geldbuße zahlen, die der Ehemann der Frau ihm auferlegt, und zwar (oder: jedoch) nach Anhörung von Schiedsrichtern. –
23 Wenn aber ein bleibender Leibesschaden entsteht, so sollst du geben (oder: so gilt): Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme! –
26 Schlägt jemand seinen Knecht oder seine Magd so ins Auge, daß er es zugrunde richtet, so soll er sie zur Entschädigung für ihr Auge freilassen!
27 Und schlägt er seinem Knecht oder seiner Magd einen Zahn aus, so soll er sie zur Entschädigung für ihren Zahn freilassen!«
28 »Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß der Tod eintritt, so soll das Rind gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden; der Eigentümer des Rindes jedoch bleibt straflos.
29 Wenn aber das Rind schon früher stößig war und sein Eigentümer trotz erfolgter Verwarnung es nicht gehörig gehütet hatte, so soll das Rind, wenn es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt und auch sein Eigentümer mit dem Tode bestraft werden.
30 Wenn ihm nur eine Geldbuße auferlegt wird, so soll er als Lösegeld für sein Leben so viel bezahlen, als ihm auferlegt wird.
31 Wenn das Rind einen Knaben oder ein Mädchen stößt, so soll mit ihm nach derselben Rechtsbestimmung verfahren werden.
32 Stößt das Rind aber einen Knecht oder eine Magd, so soll sein Eigentümer ihrem Herrn dreißig Schekel Silber bezahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden.«
33 »Läßt jemand eine Grube offen stehen, oder gräbt jemand eine Grube aus und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34 so soll der Eigentümer der Grube Ersatz leisten: mit Geld soll er den Eigentümer des Tieres entschädigen; das tote Tier aber gehört dann ihm. –
35 Wenn jemandes Rind das Rind eines andern so stößt, daß es stirbt, so sollen sie das lebende Rind verkaufen und sich in den dadurch gewonnenen Erlös teilen, und auch das tote Tier sollen sie unter sich teilen.
36 War es jedoch bekannt, daß das Rind schon vorher stößig war, und hatte sein Eigentümer trotzdem es nicht gehörig gehütet, so soll er unweigerlich ein Rind für das Rind als Ersatz geben, das tote Tier aber soll ihm gehören.
37 Wenn jemand ein Rind oder ein Stück Kleinvieh stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so soll er für das eine Rind fünf Rinder und für das eine Stück Kleinvieh vier Stück erstatten.
1 "Dies sind die Rechtsbestimmungen, die du ihnen auferlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Sklaven erwirbst, so soll er sechs Jahre Dienst leisten, im siebten aber soll er ohne Entschädigung in die Freiheit entlassen werden.
3 Ist er allein gekommen, so soll er auch allein fortgehen; war er aber bereits verheiratet, so soll seine Frau mit ihm gehen.
4 Hat ihm aber erst sein Herr eine Frau gegeben, und hat sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören; nur er selbst soll in die Freiheit gehen.
5 Wenn aber der Sklave ausdrücklich sagt: "Ich habe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder lieb, ich will nicht in die Freiheit gehen",
6 so bringe ihn sein Herr vor die Gottheit und führe ihn an die Tür oder den Türpfosten, und sein Herr durchbohre ihm mit einer Pfrieme sein Ohr! Er sei dann sein Sklave für immer!
7 Verkauft ein Mann seine Tochter als Sklavin, soll sie nicht wie die Sklaven entlassen werden.
8 Wenn sie nun aber ihrem Herrn, der sie für sich bestimmt hatte, mißfällt, so lasse er sie loskaufen; sie aber an fremde Leute zu verkaufen, steht ihm nicht zu, da er treulos an ihr gehandelt hat.
9 Hatte er sie aber für seinen Sohn bestimmt, so handle er mit ihr nach der Rechtssatzung für Töchter.
10 Nimmt er sich noch eine andere dazu, so darf er sie weder bezüglich der Fleischnahrung noch der Kleidung, noch im ehelichen Leben zurücksetzen.
11 Wenn er ihr aber diese drei Dinge nicht leistet, so soll sie ohne Entschädigung, unentgeltlich weggehen dürfen.
12 Wer einen Menschen schlägt, so daß er stirbt, soll getötet werden.
13 Hat er es aber nicht vorsätzlich getan, sondern Gott hat es seiner Hand widerfahren lassen, so bestimme ich dir eine Stätte, wohin er fliehen kann.
14 Hat aber jemand seinen Nächsten freventlich, mit bewußter Absicht, getötet, so sollst du ihn von meinem Altar wegholen, auf daß er sterbe!
15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen raubt und ihn verkauft und dabei entdeckt wird, soll des Todes sterben.
17 Wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, ist des Todes.
18 Wenn Männer sich streiten und einer den andern mit einem Stein oder mit einer Hacke schlägt, so daß dieser zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird,
19 dann bleibt der Schläger straffrei, muß jenem aber Entgelt für seine Arbeitsunfähigkeit geben und für seine Heilung sorgen, wenn dieser so aufkommt, daß er draußen mit dem Stock gehen kann.
20 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlägt, daß die Person unter seiner Hand stirbt, so muß das streng bestraft werden.
21 Wenn sie aber noch ein oder zwei Tage lebt, dann soll jener nicht bestraft werden; denn es betrifft ja sein Vermögen.
22 Wenn Männer miteinander raufen und sie stoßen dabei eine schwangere Frau, und es tritt eine Fehlgeburt ein, aber kein weiterer Unfall, so soll der Täter eine Geldbuße zahlen, die ihm der Eheherr der Frau auferlegt. Er soll sie ihm geben unter Vermittlung von Schiedsrichtern.
23 Wenn ein Schaden entsteht, dann mußt du geben Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme!
26 Wenn aber jemand seinem Sklaven oder seiner Sklavin ins Auge schlägt und es zerstört, so soll er die Person als Ersatz für das Auge freilassen.
27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er die Person als Ersatz für den Zahn freigeben.
28 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stößt, daß sie sterben, dann soll das Rind gesteinigt werden! Man darf sein Fleisch nicht essen; der Herr des Rindes aber ist straffrei.
29 Wenn das Rind schon längere Zeit hindurch stößig war und sein Besitzer verwarnt wurde, es aber trotzdem nicht bewachte, so soll das Rind, falls es einen Mann oder eine Frau tötet, gesteinigt werden, und auch der Besitzer sei des Todes.
30 Wird ihm aber ein Sühnegeld auferlegt, dann soll er als Loskaufsgeld für sein Leben so viel zahlen, als ihm auferlegt wird.
31 Stößt es einen Sohn oder eine Tochter, dann soll nach demselben Rechtsgrundsatz an ihm gehandelt werden.
32 Wenn das Rind aber einen Sklaven oder eine Sklavin stößt, dann hat der Besitzer an ihren Herrn dreißig Silberstücke zu bezahlen, das Rind aber werde gesteinigt.
33 Wenn jemand eine Zisterne offen läßt, oder wenn er eine Zisterne gräbt und nicht zudeckt, und es fällt ein Rind oder ein Esel hinein,
34 dann soll der Besitzer der Zisterne Ersatz leisten; er soll dem Tierbesitzer den Geldwert zahlen, das verendete Tier aber ist sein Eigentum.
35 Wenn eines Mannes Rind das Rind seines Nächsten stößt, so daß es verendet, so soll man das lebende Rind verkaufen und den Erlös aufteilen, und das verendete Tier soll man ebenfalls teilen.
36 Wenn es aber bekannt ist, daß das Rind schon länger stößig war, und sein Besitzer hat es nicht bewacht, dann muß er voll und ganz ersetzen, Rind für Rind; aber das verendete Tier ist sein Eigentum.
37 Wenn jemand ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, so muß er fünf Rinder für ein Rind ersetzen und vier Stück Kleinvieh für ein Schaf.