1 Hierauf gebot der HERR dem Mose und dem Aaron folgendes:
2 »Wenn sich bei einem Menschen auf seiner bloßen Haut eine Anschwellung oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck bildet und sich so auf seiner Haut ein aussatzartiges Leiden entwickeln könnte, so soll der Betreffende zu dem Priester Aaron oder zu einem von dessen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
3 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle auf der Haut ansieht und dabei findet, daß die Haare auf der betroffenen Stelle weiß geworden sind und daß die betroffene Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, so handelt es sich um wirklichen Aussatz; und sobald der Priester dies wahrnimmt, soll er den Betreffenden für unrein erklären.
4 Wenn sich aber ein weißer Fleck auf der Haut befindet, der nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und auf dem die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den Betroffenen sieben Tage lang einschließen (oder: absondern).
5 Wenn der Priester ihn dann am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle sich in ihrem Aussehen gleichgeblieben ist, da das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn noch einmal sieben Tage lang einschließen (oder: absondern).
6 Wenn dann der Priester ihn am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle blässer geworden ist und das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur ein gewöhnlicher Ausschlag; der Betreffende muß seine Kleider waschen und ist dann rein.
7 Wenn aber der Ausschlag, nachdem der Betreffende, um rein zu werden, sich dem Priester gezeigt hat, auf der Haut immer weiter um sich greift, so soll er sich dem Priester zum zweitenmal zeigen;
8 wenn ihn dann der Priester untersucht und dabei findet, daß der Ausschlag sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.«
9 »Wenn sich ein aussatzartiges Leiden an einem Menschen zeigt, so soll er zum Priester gebracht werden.
10 Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß sich eine weiße Anschwellung auf der Haut befindet, auf der die Haare weiß geworden sind, und daß wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
11 so ist das ein bereits veralteter Aussatz auf seiner Haut; darum soll der Priester ihn für unrein erklären, ohne ihn erst einzuschließen (oder: abzusondern); denn er ist wirklich unrein.
12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut so wuchert, daß der Aussatz die ganze Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Füßen überzieht, soweit die Augen des Priesters blicken mögen,
13 wenn also der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß der Aussatz den ganzen Körper überzogen hat, so soll er den Betroffenen für rein erklären: er ist ganz und gar weiß geworden und daher rein.
14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm sehen läßt, ist er unrein.
15 Sobald daher der Priester das wilde Fleisch wahrnimmt, soll er ihn für unrein erklären: das wilde Fleisch ist unrein, es ist wirklicher Aussatz.
16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder weggeht und der Betreffende wieder weiß wird, so soll er zum Priester gehen.
17 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die kranke Stelle wieder weiß geworden ist, so soll der Priester den Betroffenen für rein erklären: er ist wirklich rein.«
18 »Wenn sich ferner an jemandes Leibe auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19 dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung oder ein weiß-rötlicher Fleck entsteht, so soll der Betreffende sich dem Priester zeigen.
20 Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut und daß die Haare darauf weiß geworden sind, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz, der in dem Geschwür zum Ausbruch gekommen ist.
21 Wenn aber der Priester bei der Besichtigung der Stelle findet, daß keine weißen Haare darauf vorhanden sind und daß der Fleck nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen (oder: absondern).
22 Wenn sich dann (der Fleck) auf der Haut immer weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
23 Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne weiter um sich gegriffen zu haben, so ist es nur ein vernarbtes Geschwür, und der Priester darf ihn für rein erklären.«
24 »Oder wenn sich auf jemandes Haut eine Brandwunde befindet und das in der Brandwunde sich bildende Fleisch einen weiß-rötlichen oder weißen Fleck darstellt
25 und der Priester bei dessen Besichtigung findet, daß die Haare auf dem Fleck weiß geworden sind und (der Fleck) tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so liegt wirklicher Aussatz vor, der in der Brandwunde zum Ausbruch gekommen ist; darum soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
26 Wenn aber der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß keine weißen Haare auf dem Fleck vorhanden sind und daß (der Fleck) nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen (oder: absondern).
27 Wenn ihn dann der Priester am siebten Tage untersucht, so soll er, falls (der Fleck) sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
28 Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne auf der Haut weiter um sich gegriffen zu haben, und blaß aussieht, so liegt nur eine Anschwellung der Brandwunde vor; darum soll der Priester den Betreffenden für rein erklären, denn es ist nur eine vernarbte Brandwunde.«
29 »Wenn ferner ein Mann oder eine Frau einen Ausschlag am Kopf oder am Bart bekommt
30 und der Priester bei der Untersuchung des Ausschlags findet, daß er tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und daß sich feine, goldgelbe Haare darauf befinden, so soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31 Wenn der Priester aber den bösen Grind besichtigt und dabei findet, daß (die kranke Stelle) zwar nicht tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, daß aber keine dunklen Haare darauf vorhanden sind, so soll der Priester den des Grindleidens Verdächtigen sieben Tage lang einschließen (oder: absondern).
32 Wenn dann der Priester die betroffene Stelle am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich nicht weiter ausgebreitet hat und keine goldgelben Haare darauf vorhanden sind und der Grind nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut,
33 so soll der Betreffende sich scheren lassen – nur die grindige Stelle darf er nicht scheren –; und der Priester soll dann den des Grindleidens Verdächtigen noch einmal sieben Tage lang einschließen (oder: absondern).
34 Wenn der Priester dann den Grind am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat und daß er nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so erkläre der Priester den Betreffenden für rein; er muß dann seine Kleider waschen und soll als rein gelten.
35 Wenn aber, nachdem der Betreffende für rein erklärt worden ist, der Grind sich auf der Haut weiter ausbreitet
36 und der Priester bei der Untersuchung findet, daß der Grind auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht erst noch nach goldgelben Haaren zu suchen: der Betreffende ist unrein.
37 Ist der Grind sich aber in seinem Aussehen gleich geblieben und sind dunkle Haare darauf gewachsen, so ist der Grind geheilt: der Betreffende ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.«
38 »Wenn ferner ein Mann oder eine Frau auf der Haut helle Flecke, weiße, helle Flecke bekommen
39 und der Priester bei seiner Untersuchung nur blasse, weiße Flecke auf ihrer Haut findet, so ist es ein ungefährlicher (oder: gutartiger) Ausschlag, der auf der Haut zum Ausbruch gekommen ist: der Betreffende ist rein.
40 Wenn ferner einem Manne das Haupthaar ausgeht, so ist er ein Hinter-Kahlkopf: ein solcher ist rein;
41 und wenn ihm das Haupthaar nach der Gesichtsseite zu ausgeht, so ist er ein Vorder-Kahlkopf: ein solcher ist ebenfalls rein.
42 Wenn sich aber vorn oder hinten auf seiner Glatze ein weiß-rötlicher Ausschlag zeigt, so ist es der Aussatz, der vorn oder hinten auf seiner Glatze zum Ausbruch gekommen ist.
43 Wenn also der Priester bei seiner Untersuchung findet, daß die Anschwellung des Ausschlags vorn oder hinten auf seiner Glatze weiß-rötlich aussieht, wie sonst der Aussatz auf der Haut des Leibes aussieht,
44 so ist der Betreffende ein Aussätziger und daher unrein; der Priester muß ihn unbedingt für unrein erklären: er hat das Aussatzleiden an seinem Kopfe.«
45 »Was nun den Aussätzigen betrifft, der dieses Leiden an sich hat, so soll er zerrissene Kleider tragen und sein Haupthaar ohne Pflege wachsen lassen; seinen Lippenbart soll er verhüllen und ›unrein! unrein!‹ ausrufen.
46 Solange die Krankheit an ihm haftet, soll er unrein sein: er ist unrein und soll abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers soll seine Wohnung sein.«
47 »Wenn ferner eine aussätzige Stelle an einem Kleidungsstück, es sei von Wolle oder von Leinen (= Flachs), zum Vorschein kommt
48 oder an gewebten oder gewirkten Stoffen von Leinen oder von Wolle oder an einer Lederhaut oder an irgendeinem Gegenstand von Leder
49 und die betroffene Stelle an dem Kleide oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff (oder: Zeug) oder an irgendeinem Gegenstand von Leder grünlich oder rötlich aussieht, so liegt Aussatz vor, und man soll es vom Priester beschauen lassen.
50 Der Priester soll dann den vorliegenden Schaden beschauen und den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang unter Verschluß halten.
51 Wenn er dann am siebten Tage bei der Besichtigung des betroffenen Gegenstandes findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder – an irgendeinem Gegenstand, zu welchem Leder verarbeitet wird – weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) ist unrein,
52 und man soll das Kleidungsstück oder den gewebten oder gewirkten Stoff von Wolle oder von Leinen oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Aussatz haftet, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) muß im Feuer verbrannt werden.
53 Wenn der Priester aber bei der Besichtigung findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand von Leder nicht weiter um sich gegriffen hat,
54 so soll der Priester anordnen, daß man den Gegenstand, an welchem der Ausschlag haftet, wasche, und soll ihn dann noch einmal sieben Tage lang unter Verschluß halten.
55 Wenn der Priester dann den betroffenen Gegenstand nach der Waschung besichtigt und dabei findet, daß die betroffene Stelle ihr Aussehen nicht verändert hat, so ist der Gegenstand, wenn auch der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, dennoch unrein: du sollst ihn im Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung auf seiner Hinter- oder seiner Vorderseite.
56 Findet der Priester aber bei der Besichtigung, daß die betroffene Stelle nach der Waschung blaß geworden ist, so soll er sie aus dem Kleidungsstück oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff herausreißen.
57 Wenn (der Ausschlag) aber wiederum an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstande von Leder zum Vorschein kommt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; darum mußt du den (ganzen) Gegenstand, an dem der Ausschlag haftet, im Feuer vernichten.
58 Das Kleidungsstück aber oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder jeder lederne Gegenstand, an welchem der Ausschlag nach der Waschung verschwunden ist, muß noch einmal gewaschen werden und soll dann als rein gelten.«
59 Dies sind die Vorschriften bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken von Wolle oder von Leinen oder an gewebten oder gewirkten Stoffen oder an irgendeinem Gegenstand von Leder, um (derartige Sachen) für rein oder für unrein zu erklären.
1 Dann sprach der Herr zu Moses und Aaron:
2 "Wenn sich bei jemand auf der Haut ein Ausschlag oder ein Grind oder ein heller Fleck zeigt und sich eine aussätzige Stelle bildet, so soll er zum Priester Aaron oder zu einem von seinen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
3 Besichtigt nun der Priester die betroffene Stelle auf der Haut, und das Haar darauf ist weiß geworden, und die Stelle erscheint tiefer liegend als die Haut, so ist es ein Aussatzherd; sobald der Priester das sieht, muß er ihn für unrein erklären.
4 Ist jedoch auf seiner Haut ein weißer Fleck, der nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, und ist das Haar nicht weiß geworden, dann sondere der Priester den davon Betroffenen sieben Tage lang ab.
5 Sieht er ihn dann am siebten Tage und findet, daß die betroffene Stelle in ihrem Aussehen dieselbe geblieben ist und sich nicht auf der Haut ausgebreitet hat, so sondere er ihn abermals sieben Tage ab.
6 Besichtigt der Priester ihn am siebten Tage wiederum und findet, daß das Mal blasser geworden ist und sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat, so erkläre ihn der Priester für rein; es war nur ein Ausschlag; er soll seine Kleider waschen und ist dann rein.
7 Wenn aber der Ausschlag auf der Haut sich immer weiter ausbreitet, nachdem er sich dem Priester zu seiner Reinigung vorgestellt hat, und er sich dem Priester wiederum zeigt,
8 und der Priester findet bei der Besichtigung, daß der Ausschlag sich auf der Haut ausgebreitet hat, dann soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist ein Aussatz.
9 Wenn sich eine aussätzige Stelle an jemand zeigt, so werde er zum Priester gebracht.
10 Besieht ihn der Priester und bemerkt, daß sich ein weißer Ausschlag auf der Haut befindet und das Haar darauf weiß geworden ist und wildes Fleisch darin wuchert,
11 so ist es schon veralteter Aussatz; der Priester erkläre ihn für unrein, sondere ihn aber nicht ab, denn er ist bereits unrein.
12 Wenn aber der Aussatz auf der Haut so ausbricht, daß er die ganze Haut des Befallenen von seinem Kopf bis zu den Füßen bedeckt, wohin immer des Priesters Augen schauen,
13 und der Priester bei der Besichtigung findet, daß der Aussatz den ganzen Leib bedeckt, so erkläre er den Befallenen für rein: er ist vollständig weiß geworden, also ist er rein.
14 Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt, ist er unrein.
15 Sobald der Priester wildes Fleisch erblickt, erkläre er ihn für unrein; denn wildes Fleisch ist unrein, es ist Aussatz.
16 Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder zurückgeht, und er wird weiß, so soll er zum Priester gehen.
17 Wenn dann der Priester ihn sieht und findet, daß die befallene Stelle weiß geworden ist, so erkläre der Priester den Betroffenen für rein: er ist rein.
18 Wenn sich bei jemand an der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19 dann aber an der Stelle des Geschwüres ein weißer Ausschlag entsteht oder ein weißlich-roter Fleck, so zeige er sich dem Priester.
20 Wenn dann der Priester bei der Besichtigung findet, daß der Fleck niedriger erscheint als die Haut und das Haar darauf weiß geworden ist, so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist ein Befall von Aussatz, der in dem Geschwür ausgebrochen ist.
21 Wenn aber der Priester die Stelle untersucht und findet, daß kein weißes Haar darauf ist und sie nicht tiefer liegt als die Haut und blasser wird, sondere der Priester ihn sieben Tage lang ab.
22 Wenn dann der Fleck sich auf der Haut weiter ausbreitet, erkläre er ihn für unrein; es ist Aussatz.
23 Blieb aber der Fleck auf derselben Stelle und hat sich nicht ausgebreitet, so ist es die Narbe des Geschwürs: der Priester erkläre ihn für rein.
24 Oder wenn sich bei jemand an der Haut eine Brandwunde befindet, und es erscheint das in der Brandwunde wachsende Fleisch als weißlich-roter oder weißer Fleck
25 und der Priester findet bei dessen Besichtigung, daß das Haar auf dem Fleck weiß geworden ist und er tiefer liegend erscheint als die Haut, dann ist es der Aussatz, der in der Brandwunde ausgebrochen ist. Der Priester erkläre ihn für unrein; es ist wirklich der Fall eines Aussatzes.
26 Wenn aber der Priester entdeckt, daß auf dem Fleck kein weißes Haar ist, er nicht tiefer liegt als die Haut und daß er blasser wird, so sondere er ihn sieben Tage ab.
27 Besichtigt ihn dann der Priester am siebten Tage, dann muß er ihn, falls der Fleck sich noch weiter auf der Haut ausbreitet, für unrein erklären, es ist der Fall eines Aussatzes.
28 Blieb aber der Fleck an derselben Stelle und hat er sich auf der Haut nicht ausgebreitet und ist blasser geworden, dann ist es der Ausschlag der Brandwunde; der Priester mag ihn für rein erklären, denn es ist die Brandwundennarbe.
29 Befindet sich bei einem Mann oder einer Frau am Kopf oder am Bart eine wunde Stelle,
30 besieht der Priester sie und findet, daß sie tiefer liegend erscheint als die Haut, und daß darauf rötliches und dünnes Haar ist, so erkläre der Priester den Betroffenen für unrein; es ist Krätze, der Aussatz des Kopfes oder Bartes.
31 Wenn der Priester dagegen bei Besichtigung der krätzigen Stelle findet, daß sie zwar nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, daß aber kein schwarzes Haar darauf ist, so soll er die Person mit der Krätze sieben Tage lang absondern.
32 Sieht nun der Priester die befallene Stelle am siebten Tage und findet, daß die Krätze sich nicht ausgebreitet hat, daß keine rötlichen Haare darauf gewachsen sind und daß die Krätze nicht tiefer liegend erscheint als die Haut,
33 dann soll der Betreffende sich scheren nur die krätzige Stelle darf er nicht scheren, und der Priester soll ihn sieben weitere Tage absondern.
34 Besichtigt der Priester die Krätze am siebten Tage und findet, daß diese sich auf der Haut nicht ausgebreitet hat und nicht tiefer liegend erscheint als die Haut, dann erkläre der Priester die Person für rein; sie wasche ihre Kleider und ist dann rein.
35 Breitet sich aber die Krätze auf der Haut nach seiner Reinerklärung weiter aus,
36 und findet der Priester bei der Besichtigung, daß die Krätze sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so suche der Priester nicht weiter nach rötlichen Haaren - denn er ist unrein.
37 Wenn aber die Krätze in ihrem Aussehen gleichgeblieben und schwarzes Haar darauf gewachsen ist, dann ist die Krätze geheilt. Er ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären!
38 Zeigen sich bei einem Mann oder bei einer Frau auf der Haut helle, weiße Flecken
39 und der Priester findet beim Besehen ihrer Haut nur verblaßte weiße Flecken, dann ist es ein gutartiger Hautausschlag - er sei rein.
40 Wird bei jemand das Haupt kahl, so ist er ein Kahlkopf, ein solcher bleibt rein.
41 Wird sein Kopf nur von vorne her kahl, so ist er ein Vorderkahlkopf; ein solcher bleibt rein.
42 Wenn sich aber an der Hinter- oder Vorderglatze eine weiß-rötliche Stelle zeigt, dann ist es Aussatz, der auf seiner hinteren oder vorderen Glatze ausbricht.
43 Besichtigt ihn der Priester und findet er einen weiß-rötlichen Grind auf seiner Hinter- oder Vorderglatze, der so aussieht wie Aussatz auf der Körperhaut,
44 dann ist er aussätzig und unrein; für unrein soll ihn der Priester erklären; denn auf seinem Kopf ist Aussatz.
45 Der Aussätzige, auf den der Befund zutrifft, soll seine Kleider zerreißen, sein Haupthaar ungepflegt wachsen lassen, sich den Bart verhüllen und rufen: Unrein! Unrein!
46 Solange der Befund auf ihn zutrifft, ist er unrein; er bleibt unrein und soll darum abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers sei sein Aufenthalt.
47 Wenn weiterhin sich an einem Kleid eine aussätzige Stelle zeigt, sei es an einem wollenen oder linnenen
48 oder an einem gewebten oder gewirkten Stück von Linnen oder Wolle oder an Leder oder irgendeiner Lederware,
49 und wenn der Befall am Kleid, Leder, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand grün oder rötlich ist, so liegt Aussatz vor, und man muß es dem Priester zeigen.
50 Hat der Priester die betroffene Stelle besichtigt, so schließe er den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang ein.
51 Besichtigt er dann am siebten Tage die befallene Stelle wiederum und findet, daß das Übel auf dem Kleid, dem Gewebe, dem Gewirke oder dem Leder - wozu auch immer Leder verarbeitet werden mag - sich ausgebreitet hat, dann ist es ein Anfall von bösartigem Aussatz; unrein ist es.
52 Man soll das Kleid oder das aus Wolle oder Linnen Gewebte oder Gewirkte oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Befall haftet, verbrennen; es ist ein bösartiger Aussatz; verbrannt muß es werden.
53 Findet aber der Priester bei der Besichtigung, daß sich der Befall auf dem Kleid, Gewebe, Gewirke oder Ledergegenstand nicht ausgebreitet hat,
54 so gebiete der Priester, daß man das, woran de Befall haftet, wasche; er schließe es dann wiederum sieben Tage ein.
55 Besichtigt es der Priester nach Waschung der betroffenen Stelle und findet, daß das Aussehen der Stelle sich nicht veränderte, wenn auch der Befall sich nicht ausgebreitet hat, so ist es unrein; du sollst es verbrennen; es ist ein Einfraß, sei es nun an der Hinter- oder Vorderseite.
56 Findet aber der Priester bei Untersuchung der befallenen Stelle nach ihrer Waschung, daß sie abgeblaßt ist, so schneide man sie aus dem Kleid, Leder, Gewebe oder Gewirke heraus.
57 Zeigt sich aber wiederum etwas an dem Kleid, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand, dann ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; den Gegenstand mit der befallenen Stelle mußt du verbrennen.
58 Das Kleid aber oder das Gewebe, das Gewirke oder jeder lederne Gegenstand, von dem das Übel nach dem Waschen verschwunden ist, werde nochmals gewaschen und sei dann rein.
59 Dies ist das Gesetz über den Aussatzbefall an einem wollenen oder linnenen Kleid, Gewebe, Gewirke oder an irgendeinem ledernen Gegenstand, gemäß dem sie für rein oder für unrein zu erklären sind."