1 Weiter gab der HERR dem Mose folgende Weisungen:
2 »Folgende Vorschriften gelten für einen Aussätzigen am Tage, da er für rein erklärt wird: Er soll zu dem Priester geführt werden;
3 und zwar muß der Priester vor das Lager hinausgehen. Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß der bösartige Aussatz an dem Aussätzigen zur Heilung gekommen ist,
4 so soll der Priester anordnen, daß man für den, der als rein erklärt werden soll, zwei lebende reine Vögel sowie ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden (oder: -wolle) und Ysop bringe.
5 Sodann soll der Priester anordnen, daß man den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachte.
6 Den lebenden Vogel aber nebst dem Zedernholz, dem Karmesin und dem Ysop (2.Mose 12,22) soll er nehmen und dies alles, auch den lebenden Vogel, in das Blut des über dem Quell- oder Flußwasser geschlachteten Vogels eintauchen.
7 Hierauf soll er den, welcher für rein vom Aussatz erklärt werden soll, siebenmal damit besprengen und ihn so reinigen; den lebenden Vogel aber soll er ins freie Feld fliegen lassen.
8 Hierauf soll der, welcher sich reinigen läßt, seine Kleider waschen, sein gesamtes Haar abscheren und ein Wasserbad nehmen: dann ist er rein. Danach darf er zwar wieder ins Lager kommen, muß aber noch sieben Tage außerhalb seines Zeltes bleiben.
9 Am siebten Tage sodann soll er alle seine Haare abermals scheren, Kopfhaar, Bart und Augenbrauen, überhaupt sein gesamtes Haar soll er abscheren, seine Kleider waschen und seinen Leib im Wasser baden: dann ist er rein.«
10 »Hierauf soll er am achten Tage zwei fehlerlose (männliche) Lämmer und ein einjähriges, fehlerloses weibliches Lamm nehmen, außerdem drei Zehntel Epha Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer, und ein Log Öl.
11 Der Priester aber, der die Reinigung vollzieht, soll denjenigen, der sich reinigen läßt, samt jenen Opfergaben vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes stellen.
12 Dann nehme der Priester das eine (männliche) Lamm, bringe es als Schuldopfer dar nebst dem Log Öl und webe (= schwinge) beides als Webeopfer (8,27) vor dem HERRN.
13 Dann schlachte er das andere Lamm an der Stätte, wo man die Sündopfer und die Brandopfer zu schlachten pflegt, an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester: es ist hochheilig.
14 Hierauf nehme der Priester etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Dann nehme der Priester etwas von dem Log Öl und gieße es in seine (d.h. des Priesters) linke Hand,
16 tauche dann seinen rechten Finger in das Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor den HERRN.
17 Von dem übrigen Öl aber, das sich in seiner Hand befindet, streiche der Priester dem, der sich reinigen läßt, etwas an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
18 Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
19 Hierauf richte der Priester das Sündopfer her und erwirke dadurch dem, welcher sich reinigen läßt, Sühne wegen seiner Unreinheit; darauf schlachte er das Brandopfertier.
20 Wenn dann der Priester das Brandopfer und das Speisopfer auf dem Altar dargebracht und ihm so Sühne erwirkt hat, so ist der Betreffende rein.«
21 »Wenn er aber arm ist und sein Vermögen nicht ausreicht, so soll er nur ein einziges Lamm als Schuldopfer zur Vollziehung der Webe nehmen, damit ihm Sühne erwirkt werde, ferner nur ein einziges Zehntel Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer und ein Log Öl,
22 dazu zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, und zwar die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer.
23 Er bringe sie am achten Tage, nachdem er für rein erklärt worden ist, zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes vor den HERRN.
24 Der Priester nehme dann das zum Schuldopfer bestimmte Lamm sowie das Log Öl und webe (= schwinge) beides als Webeopfer (8,27) vor dem HERRN.
25 Hierauf schlachte man das zum Schuldopfer bestimmte Lamm, und der Priester nehme etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
26 Dann gieße der Priester etwas von dem Öl in seine (d.h. des Priesters) linke Hand
27 und sprenge mit seinem rechten Finger von dem Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, siebenmal vor den HERRN.
28 Dann streiche der Priester etwas von dem Öl, das sich in seiner Hand befindet, dem, welcher sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
29 Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
30 Hierauf richte der Priester die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben her, für deren Beschaffung das Vermögen des Betreffenden ausgereicht hat,
31 die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer samt dem Speisopfer. So erwirke der Priester dem, der sich reinigen läßt, Sühne vor dem HERRN.«
32 Dies sind die Vorschriften in betreff eines Aussätzigen, dessen Vermögen bei seiner Reinigung für die regelmäßigen Opfer nicht zureicht.
33 Hierauf gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
34 »Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Eigentum geben will, und ich in dem Lande, das euch alsdann gehört, an einem Hause einen Aussatzschaden entstehen lasse,
35 so soll der Eigentümer des Hauses hingehen und dem Priester die Anzeige machen: ›Es zeigt sich mir an meinem Hause etwas, das wie Aussatzschaden aussieht.‹
36 Dann soll der Priester anordnen, daß man, noch ehe er selbst zur Besichtigung des Schadens hineingeht, das Haus ausräume, damit nicht alles, was sich im Hause befindet, unrein werde; hierauf soll der Priester hingehen, um das Haus zu besichtigen.
37 Wenn er dann bei der Besichtigung des Ausschlags findet, daß der Ausschlag sich an den Wänden des Hauses in Gestalt grünlicher oder rötlicher Vertiefungen zeigt und diese tiefer liegend erscheinen als die sie umgebende Wand,
38 so soll der Priester aus dem Hause hinaus an den Eingang des Hauses gehen und das Haus auf sieben Tage verschließen.
39 Wenn der Priester dann am siebten Tage wiederkommt und bei der Besichtigung findet, daß der Schaden sich an den Wänden des Hauses weiter verbreitet hat,
40 so soll der Priester anordnen, daß man die Steine, an denen sich der Schaden zeigt, herausbreche und sie außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hinwerfe.
41 Das Haus aber lasse er im Inneren überall abkratzen, und den abgekratzten Bewurf schütte man außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hin.
42 Dann soll man andere Steine nehmen und sie an die Stelle der ausgebrochenen Steine einsetzen; auch soll man andern Lehm (oder: Mörtel) nehmen und das Haus damit bewerfen.
43 Wenn dann der Ausschlag wiederkehrt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
44 so soll der Priester wiederkommen (oder: hineingehen). Wenn er dann bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause weiter um sich gegriffen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Hause: es ist unrein.
45 Man soll deshalb das Haus niederreißen, seine Steine, sein Holzwerk und allen Bewurf des Hauses, und soll dies alles außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort schaffen.
46 Und wer in das Haus hineingegangen ist, solange es verschlossen ist, soll bis zum Abend als unrein gelten,
47 und wer in dem Hause geschlafen hat, muß seine Kleider waschen; ebenso muß der, welcher in dem Hause gegessen hat, seine Kleider waschen.
48 Wenn aber der Priester hineingeht und bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause, nachdem das Haus neu beworfen worden ist, nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn der Schaden ist geheilt.
49 Er soll dann zur Entsündigung des Hauses zwei Vögel nehmen, ferner ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden (oder: -wolle; vgl. 14,4) und Ysop,
50 und soll den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachten.
51 Dann nehme er das Zedernholz, den Ysop, den Karmesin und den lebenden Vogel und tauche das alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quell- oder Flußwasser, besprenge damit das Haus siebenmal
52 und entsündige so das Haus mit dem Blut des Vogels und mit dem Quell- oder Flußwasser sowie mit dem lebenden Vogel und dem Zedernholz, mit dem Ysop und dem Karmesin;
53 den lebenden Vogel aber lasse er außerhalb der Ortschaft ins freie Feld fliegen. Wenn er so dem Hause Sühne erwirkt hat, so ist es rein.«
54 Dies sind die Vorschriften bezüglich aller Arten von Aussatz und bezüglich des Grindes,
55 ferner bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken und an Häusern,
56 ferner bezüglich der Anschwellungen sowie des Ausschlags und der hellen Flecken,
57 um Belehrung darüber zu geben, wann etwas für unrein und wann für rein zu erklären ist. Dies sind die Vorschriften über den Aussatz.
1 Dann sprach der Herr zu Moses:
2 "Dies ist das Gesetz für den Aussätzigen am Tage seiner Reinigung: zum Priester soll er gebracht werden!
3 Der Priester aber gehe zum Lager hinaus; findet er, daß der Aussatzbefall an dem Aussätzigen geheilt ist,
4 so ordne er an, daß man für den zu Reinigenden zwei lebende reine Vögel herbeibringe, Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop.
5 Dann soll der Priester die Anweisung geben, daß man den einen Vogel über einem irdenen Gefäß, das mit Quellwasser gefüllt ist, schlachte.
6 Den andern noch lebenden Vogel sowie das Zedernholz, die Karmesinfäden und den Ysop nehme er und tauche sie samt dem lebenden Vogel in das Blut des über dem Quellwasser geschlachteten Vogels.
7 Dann soll er den vom Aussatz zu Reinigenden siebenmal besprengen und ihn so reinigen; den lebenden Vogel aber lasse er ins freie Feld fliegen.
8 Der zu Reinigende wasche seine Kleider, schere sein gesamtes Haar und bade sich in Wasser; dann wird er rein sein. Danach kehre er ins Lager zurück, muß aber noch sieben Tage außerhalb seines Zeltes bleiben.
9 Am siebten Tage sodann soll er nochmals sein gesamtes Haar scheren, Kopf, Bart und Augenbrauen, sein gesamtes Haar also soll er scheren, seine Kleider waschen und seinen Leib in Wasser baden, so wird er rein sein.
10 Am achten Tage aber nehme er zwei fehlerlose Lämmer und ein einjähriges, fehlerloses weibliches Lamm und als Speiseopfer drei Zehntel Epha Mehl, das mit Öl angerührt ist, und ein Log Öl.
11 Der Priester aber, der die Reinigung vollzieht, soll den zu reinigenden Mann und diese Dinge vor den Herrn hinstellen an den Eingang des Offenbarungszeltes.
12 Dann nehme der Priester das eine Lamm und bringe es zusammen mit dem Log Öl als Schuldopfer dar; er schwinge sie weihend vor dem Herrn hin und her.
13 Jetzt schlachte man das Lamm da, wo man das Sünd und Brandopfer schlachtet, an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester, etwas Hochheiliges ist es.
14 Dann nehme der Priester von dem Blut des Schuldopfers und bestreiche damit das rechte Ohrläppchen des zu Reinigenden, den Daumen seiner rechten Hand und die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Daraufhin nehme der Priester von dem Log Öl und gieße es in seine eigene linke Hand.
16 Er tauche seinen rechten Zeigefinger in das Öl in seiner linken Hand und sprenge davon mit seinem Zeigefinger siebenmal vor dem Herrn.
17 Von dem übrigen Öl in seiner Hand streiche der Priester dem zu Reinigenden an das rechte Ohrläppchen, an den Daumen seiner rechten Hand und an die große Zehe seines rechten Fußes, auf das Blut des Schuldopfers.
18 Das Öl, das in der hohlen Hand des Priesters noch übrig ist, gebe er auf das Haupt des zu Reinigenden; so verschaffe er ihm Sühne vor dem Herrn.
19 Dann richte der Priester das Sündopfer her; er entsühne den zu Reinigenden von seiner Unreinheit und schlachte danach das Brandopfer.
20 Der Priester soll das Brand- und Speiseopfer auf dem Altar darbringen; so schafft er Sühne für ihn, und jener wird rein.
21 Ist jemand arm und reicht sein Vermögen nicht hin, dann nehme er ein Lamm als Schuldopfer zur Weihegabe, damit man ihm Sühne verschaffe, und ein Zehntel Epha Mehl, angerührt in Öl, als Speiseopfer und ein Log Öl,
22 ferner zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, was er eben aufbringt; die eine dient zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer.
23 Am achten Tag nach seiner Reinigung bringe er sie zum Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes vor den Herrn.
24 Der Priester nehme das Schuldopferlamm und das Log Öl und schwinge beides als Weihegabe vor dem Herrn hin und her.
25 Man schlachte das Schuldopferlamm, und der Priester nehme von dem Blut des Schuldopfers und streiche davon an das rechte Ohrläppchen des zu Reinigenden, an den Daumen seiner rechten Hand und an die große Zehe seines rechten Fußes.
26 Dann gieße er von dem Öl in seine eigene linke Hand.
27 Er sprenge mit seinem rechten Zeigefinger von dem Öl in seiner linken Hand siebenmal vor dem Herrn.
28 Dann streiche der Priester von dem Öl in seiner Hand an das rechte Ohrläppchen des zu Reinigenden, an den Daumen seiner rechten Hand und an die große Zehe seines rechten Fußes, an die Stelle des Schuldopferblutes.
29 Was vom Öl in der hohlen Hand des Priesters noch übrig ist, gebe er auf das Haupt des zu Reinigenden, um ihm vor dem Herrn Sühne zu verschaffen.
30 Nun richte er die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben, wozu sein Vermögen reichte, her,
31 die eine als Sündopfer, die andere als Brandopfer nebst dem Speiseopfer; so verschaffe der Priester dem zu Reinigenden Sühne vor dem Herrn.
32 Dies ist das Gesetz für den vom Aussatz Befallene, dessen Vermögen zu seiner Reinigung nicht ausreicht."
33 Dann sprach der Herr zu Moses und Aaron:
34 "Wenn ihr nun in das Land Kanaan kommt, das ich euch zu eigen geben will, und ich lasse an einem Haus in eurem eigenen Lande einen Befall von Aussatz zu,
35 so muß der Eigentümer des Hauses hingehen und dem Priester melden: "Wie von Aussatz befallen erscheint mir das Haus."
36 Dann ordne der Priester an, daß man das Haus räume, bevor er kommt, den Fall zu besichtigen. Auf diese Weise braucht nicht alles im Hause für unrein erklärt zu werden; danach komme der Priester, das Haus zu besichtigen.
37 Wenn er nun den Befall besichtigt und dabei findet, der Befall an den Wänden des Hauses zeige sich in Gestalt grünlicher oder rötlicher Grübchen, die tiefer zu liegen scheinen als die Wandfläche,
38 dann gehe der Priester aus dem Haus heraus an dessen Eingang und schließe es für sieben Tage ab.
39 Am siebten Tage komme der Priester wieder, und wenn er bei der Besichtigung findet, daß der Befall an den Wänden des Hauses sich ausgebreitet hat,
40 so ordne er an, daß man die betreffenden Steine herausreiße und sie vor der Stadt an einen unreinen Ort werfe.
41 Das Haus aber soll man ringsum im Innern abkratzen und den abgekratzten Schmutz draußen vor der Stadt an einen unreinen Ort schütten.
42 Dann nehme man andere Steine und setze sie an Stelle der ausgebrochenen, ebenso anderen Lehm und streiche damit das Haus.
43 Wenn nun der Aussatz von neuem auftritt, nachdem man die Steine ausgebrochen, das Haus abgekratzt und neu gestrichen hat,
44 gehe der Priester hinein, besichtige es, und wenn sich der Aussatz im Hause ausgebreitet hat, dann ist es ein bösartiger Aussatz; es ist unrein.
45 Man soll das Haus abbrechen, seine Steine, seine Balken und den ganzen Lehmbewurf des Hauses, und alles an einen unreinen Ort außerhalb der Siedlung bringen.
46 Wer das Haus während der ganzen Zeit, für die er es verschlossen hatte, betritt, ist unrein bis zum Abend.
47 Wer in dem Hause schläft, wasche seine Kleider; wer darin ißt, wasche ebenfalls seine Kleider.
48 Wenn aber der Priester kommt und bei der Besichtigung findet, daß der Aussatz sich im Hause nicht weiter ausgebreitet hat, nachdem das Haus von neuem gestrichen wurde, so erkläre er das Haus für rein; denn der Aussatz ist geheilt.
49 Zur Entsühnung des Hauses soll er zwei Vögel, Zedernholz, Karmesinfäden und Ysop nehmen.
50 Er schlachte den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quellwasser.
51 Dann nehme er das Zedernholz, den Ysop, die Karmesinfäden und den lebenden Vogel und tauche alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quellwasser und besprenge das Haus damit siebenmal.
52 So soll er das Haus mit dem Vogelblut, dem fließenden Wasser, dem lebenden Vogel, dem Zedernholz, dem Ysop und den Karmesinfäden entsündigen.
53 Den lebenden Vogel aber lasse er zur Stadt hinaus aufs freie Feld fliegen. So schaffe er Sühne für das Haus, und es ist rein.
54 Dies ist das Gesetz über jeglichen Befall von Aussatz, über die Krätze,
55 über den Aussatz an Kleidern und Häusern,
56 über Ausschlag, Grind und weiße Flecken,
57 um zu belehren, wann etwas unrein oder rein ist. Das ist das Gesetz über den Aussatz."