1 Und der HERR gebot dem Mose auf dem Berge Sinai folgendes:
2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat (= eine Ruhezeit) halten.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld bestellen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag des Landes einbringen;
4 aber im siebten Jahre soll das Land einen Sabbat der Ruhe (= völlige Ruhe) haben, eine dem HERRN geweihte Ruhezeit: da darfst du dein Feld nicht bestellen und deinen Weinberg nicht beschneiden;
5 auch den Wildwuchs (= den Nachwuchs) deiner (vorjährigen) Ernte darfst du nicht einheimsen und die Trauben von deinem unbeschnittenen Weinstock nicht lesen: es soll ein Sabbatjahr (= Ruhejahr) für das Land sein.
6 Was das Land während seiner Ruhezeit von selbst hervorbringt, soll euch zur Nahrung dienen, dir sowie deinen Knechten und Mägden, deinen Tagelöhnern und den Beisassen, die bei dir als Gäste leben;
7 auch deinem Vieh und den wilden Tieren, die in deinem Lande leben, soll der gesamte Ertrag (dieses Jahres) zur Nahrung dienen.«
8 »Sodann sollst du dir sieben solcher Sabbatjahre (= Ruhejahre oder: Jahrsabbate), also siebenmal sieben Jahre, abzählen, so daß dir die Zeit der sieben Sabbatjahre neunundvierzig Jahre beträgt.
9 Dann sollst du am zehnten Tage des siebten Monats die Lärmposaune erschallen lassen; am Versöhnungstage sollt ihr die Posaunen überall in eurem Lande erschallen lassen
10 und so das fünfzigste Jahr heiligen, und sollt im Lande Freiheit (oder: Befreiung) für alle seine Bewohner ausrufen: ein Halljahr (oder: Jobeljahr) soll es für euch sein, in dem ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen und ein jeder zu seiner Familie zurückkehren soll.
11 Ein Halljahr soll also jedes fünfzigste Jahr für euch sein; da dürft ihr weder säen, noch das, was von selbst gewachsen ist, einernten, noch Trauben von den unbeschnittenen Weinstöcken lesen;
12 denn ein Halljahr ist es: es soll euch heilig sein; vom Felde weg sollt ihr essen, was es von selbst hervorbringt.
13 In solchem Halljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Wenn du also deinem Nächsten (oder: Volksgenossen) etwas verkaufst oder von deinem Nächsten etwas kaufst, so sollt ihr einander nicht übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl der Jahre, die seit dem (letzten) Halljahr verflossen sind, sollst du von deinem Nächsten kaufen, und nach der Zahl der Erntejahre soll er dir verkaufen.
16 Bei einer größeren Zahl von Jahren (bis zum nächsten Halljahr) sollst du den Kaufpreis für ein Grundstück verhältnismäßig erhöhen und bei einer kleineren Zahl von Jahren den Kaufpreis verhältnismäßig verringern; denn er verkauft dir nur eine (bestimmte) Anzahl von Ernten.
17 Keiner übervorteile also den andern, sondern du sollst dich vor deinem Gott fürchten; denn ich bin der HERR, euer Gott.
18 So verfahrt denn nach meinen Anordnungen und beobachtet meine Gebote und handelt nach ihnen, so werdet ihr in eurem Lande in Sicherheit wohnen.
19 Dann wird das Land euch seinen Ertrag geben, so daß ihr euch satt essen könnt und in Sicherheit darin wohnt.
20 Wenn ihr aber fragt: ›Wovon sollen wir uns denn im siebten Jahre nähren, wenn wir doch weder säen noch den erforderlichen Ertrag einernten dürfen?‹,
21 so sollt ihr wissen: ich werde euch im sechsten Jahre meinen Segen zuwenden, daß es euch den Ertrag für drei Jahre liefern soll.
22 Obgleich ihr daher erst im achten Jahre säet, werdet ihr doch immer noch von dem früheren Ertrage altes Getreide zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte eingebracht ist, werdet ihr altes Getreide zu essen haben.
23 Der Landbesitz darf also nicht für immer verkauft werden, denn mir gehört das Land: ihr seid ja nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Daher sollt ihr in dem ganzen Lande, das ihr innehabt, für euren Landbesitz die Wiedereinlösung gestatten.«
25 »Wenn einer deiner Volksgenossen verarmt und etwas von seinem Grundbesitz verkauft, so soll sein nächster Verwandter als Löser für ihn eintreten und das wieder einlösen (= für ihn zurückkaufen) dürfen, was sein Verwandter verkauft hat.
26 Wenn ferner jemand keinen Löser hat, aber selbst soviel Geld aufzubringen vermag, als zur Wiedereinlösung seines Besitzes erforderlich ist,
27 so soll er die Jahre, die seit seinem Verkauf verflossen sind, in Anrechnung bringen und das Überschüssige demjenigen zurückzahlen, an den er verkauft hat, damit er so wieder zu seinem Besitz kommt.
28 Wenn er aber nicht soviel Geld aufbringen kann, als zum Rückkauf erforderlich ist, so soll das von ihm verkaufte Grundstück im Besitz des Käufers bis zum Halljahr verbleiben; aber im Halljahr soll es frei werden, so daß er wieder zu seinem Eigentum kommt.
29 Wenn ferner jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen, bis ein Jahr nach dem Verkauf des Hauses vergangen ist: ein volles Jahr soll das Rückkaufsrecht für ihn bestehen.
30 Wenn ein Rückkauf aber bis zum Ablauf eines vollen Jahres nicht stattgefunden hat, so soll das Haus, das in einer ummauerten Stadt liegt, dem Käufer und seinen Nachkommen für immer verbleiben: es soll im Halljahr nicht frei werden.
31 Dagegen die Häuser in den Gehöften (oder: Dörfern), die von keiner Mauer umgeben sind, sollen als zum Feldbesitz gehörig angesehen werden: es soll (unbeschränktes) Rückkaufsrecht für sie gelten, und im Halljahr sollen sie frei werden.
32 Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
33 Wenn jedoch einer von den Leviten sein verkauftes Haus nicht wieder einlöst, so soll es, wenn es in einer ihm zugewiesenen Stadt liegt, im Halljahr wieder frei werden; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Erbbesitz inmitten der Israeliten.
34 Das zu ihren Städten gehörende Weideland aber darf überhaupt nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.«
35 »Wenn ferner einer deiner Volksgenossen verarmt, so daß er sich neben dir nicht zu halten vermag, so sollst du ihn unterstützen, so daß er wie ein Fremdling oder Beisasse neben dir lebt.
36 Du darfst nicht Zins und Aufschlag (oder: Wucher) von ihm nehmen, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, damit dein Bruder neben dir leben kann.
37 Du darfst ihm dein Geld nicht um Zins geben und deine Nahrungsmittel nicht um Aufschlag (oder: Wucher):
38 ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus dem Lande Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 Wenn ferner einer deiner Volksgenossen neben dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen,
40 nein, wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse soll er bei dir sein: nur bis zum Halljahr soll er bei dir dienen;
41 dann aber soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder in den Besitz seiner Väter eintreten.
42 Denn meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe: sie dürfen nicht wie gewöhnliche Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten!
44 Was aber deine leibeigenen Knechte und Mägde betrifft, die du besitzen wirst (oder: darfst), so mögt ihr euch solche Knechte und Mägde von den Heidenvölkern kaufen, die rings um euch her wohnen.
45 Auch aus den Kindern der Beisassen, die bei euch als Gäste leben – aus ihnen könnt ihr euch welche kaufen sowie aus ihren Nachkommen, die bei euch leben und die sie in eurem Lande gezeugt haben: diese mögen euch als Eigentum gehören,
46 und ihr könnt sie auf eure Kinder nach euch vererben, damit diese sie als Eigentum besitzen: auf ewig könnt ihr diese als Sklaven dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Israeliten – da darfst du nicht, einer über den andern, mit Härte herrschen!
47 Wenn ferner ein Fremdling oder Beisasse neben dir Vermögen erwirbt, während einer deiner Volksgenossen neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, dem Beisassen neben dir, oder einem Abkömmling aus der Familie eines Fremdlings als Sklaven verkauft,
48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht für ihn bestehen: einer von seinen Volksgenossen mag (oder: darf) ihn loskaufen;
49 oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims (= sein Vetter) mag (oder: darf) ihn loskaufen, oder sonst einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht darf ihn loskaufen; oder wenn er selbst soviel Geld aufbringt, kann er sich selbst loskaufen.
50 Und zwar soll er mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahre ab, wo er sich verkauft hat, bis zum Halljahr berechnen, und der Preis, um den er sich ihm verkauft hat, soll auf die Zahl der Jahre gleichmäßig verteilt werden: wie bei einem Lohnarbeiter soll die Dienstzeit bei ihm berechnet werden.
51 Wenn also der Jahre noch viele (bis zum Halljahr) sind, so soll er diesen entsprechend sein Lösegeld von der Kaufsumme zurückzahlen;
52 wenn aber nur noch wenige Jahre bis zum Halljahr übrig sind, so muß er danach die Berechnung anstellen: nach Maßgabe (oder: Verhältnis) seiner Dienstjahre hat er sein Lösegeld zurückzuzahlen.
53 Wie ein Mietling, der Jahr für Jahr um Lohn arbeitet, soll er bei seinem Herrn sein, und dieser darf ihn vor deinen Augen nicht mit Härte als Herr behandeln.
54 Wird er aber nicht auf diese Weise losgekauft, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm.
55 Denn mir gehören die Israeliten als Dienstknechte; meine Dienstknechte sind sie, die ich aus dem Lande Ägypten herausgeführt habe, ich, der HERR, euer Gott!«
1 Der Herr sprach zu Moses auf dem Berge Sinai:
2 "Sprich zu den Söhnen Israels und befiehl ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch verleihe, dann soll das Land eine Ruhezeit für den Herrn halten.
3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und ihren Ertrag einheimsen.
4 Doch im siebten Jahr soll heilige Ruhezeit sein für das Land, ein Sabbat für den Herrn; da darfst du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einbringen, und die Trauben deiner unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; es sei ein Jahr heiliger Ruhe für das Land.
6 Was beim Feiern des Landes von selbst wächst, soll euch zur Nahrung dienen, dir, deinem Sklaven, deiner Sklavin, deinem Lohnarbeiter, deinem Beisassen, die alle bei dir weilen.
7 Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande diene das, was es trägt, zur Nahrung.
8 Zähle dir sieben Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, so ergeben sich, als Zeit der sieben Sabbatjahre, neunundvierzig Jahre.
9 Dann sollst du im siebten Monat am zehnten Monatstag die Lärmposaune ertönen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr in eurem ganzen Land eine Posaune ertönen lassen.
10 Ihr sollt das fünfzigste Jahr weihen und sollt Freilassung im Land für all seine Bewohner verkünden! Es soll euch das Jobeljahr sein! Ein jeder soll sein Besitztum wieder erhalten und ein jeder zu seiner Sippe zurückkehren!
11 Ein Jobeljahr soll das fünfzigste Jahr für euch sein! Da dürft ihr nicht säen, den Nachwuchs nicht ernten und die unbeschnittenen Weinstöcke nicht ablesen!
12 Denn ein Jobeljahr ist es, als heilig soll es euch gelten! Nur vom Felde weg dürft ihr seinen Ertrag essen.
13 In einem solchen Jobeljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Verkaufst du deinem Nächsten etwas oder erwirbst du etwas aus dessen Hand, dann übervorteile nicht einer den anderen.
15 Nach der Zahl der Jahre seit einem Jobeljahr sollst du deinem Nächsten etwas abkaufen, und er soll dir nach der Zahl der Ertragsjahre etwas verkaufen.
16 Sind es noch viele Jahre, sollst du seinen Preis erhöhen; sind es weniger Jahre, sollst du seinen Preis niedriger stellen; denn er verkauft dir nur eine Anzahl von Jahreserträgen.
17 Niemand darf seinen Nächsten übervorteilen; fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott!
18 So erfüllt denn meine Satzungen, beobachtet meine Gebote und haltet sie; dann dürft ihr das Land in Sicherheit bewohnen.
19 Das Land wird seine Frucht tragen; ihr könnt euch satt essen und dürft dort in Sicherheit wohnen.
20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir denn im siebten Jahr essen? Wir säen ja nicht, und wir ernten nicht unseren Ertrag, so sage ich:
21 Ich werde meinen Segen im sechsten Jahr aufbieten, so daß es den Ertrag für drei Jahre abwirft.
22 Sät ihr dann im achten Jahre, werdet ihr noch von dem alten Ertrag zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte kommt, werdet ihr noch vom alten essen können.
23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden; denn es gehört mir! Ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Im ganzen Lande sollt ihr also eine Wiedereinlösung des Landes möglich machen!
25 Wenn dein Bruder verarmt ist und von seinem Besitz etwas verkauft hat, dann soll sein nächster Verwandter als sein Einlöser auftreten und den Verkauf seines Bruders wieder einlösen.
26 Hat aber jemand keinen Einlöser, jedoch die nötigen Mittel zur Einlösung,
27 so bringe er die Jahre seit seinem Verkauf in Anrechnung; was darüber hinausgeht, zahle er an den zurück, dem er (das Feld) verkauft hat; so kommt er wieder zu seinem Eigentum.
28 Wenn aber die Mittel nicht reichen, die ihm zur Wiedererlangung notwendig sind, dann bleibt das verkaufte Feld bis zum Jobeljahr in des Käufers Hand; im Jobeljahr aber wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitztum.
29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so gilt das Einlösungsrecht nur bis zum Ende eines Jahres seit dem Verkauf; nur zeitweilig gilt also die Einlösung.
30 Läuft aber das volle Jahr ab, ohne daß er eingelöst hat, dann fällt das Haus in einer ummauerten Stadt als dauerndes Eigentum für alle Geschlechter an den Käufer; es wird im Jobeljahr nicht frei.
31 Häuser in den Ortschaften, die keine Mauer ringsum haben, seien zum Feldbesitz gerechnet. Für sie gilt die Einlösung, und sie werden im Jobeljahr frei.
32 Was die Levitenstädte betrifft, nämlich die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, so besteht hier ein immerwährendes Einlösungsrecht.
33 Verzichtet aber einer von den Leviten auf die Einlösung, so wird ein (von ihm) verkauftes Haus, falls es in der Stadt liegt, zu der er gehört, im Jobeljahr frei. Denn die Häuser der Levitenstädte sind Erbbesitz inmitten der Söhne Israels.
34 Das zu ihren Städten gehörige Weideland darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr Erbbesitz für immer.
35 Verarmt dein Bruder, und gerät seine Existenz neben dir ins Wanken, dann sollst du ihn unterstützen wie einen Fremdling und Beisassen, so daß er neben dir leben kann.
36 Du darfst von ihm nicht Zins und Zuschlag nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, so daß dein Bruder neben dir leben kann.
37 Du darfst ihm also dein Geld nicht um Zins ausleihen und Lebensmittel nicht um einen Zuschlag.
38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Ägypterland herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 Verarmt dein Bruder neben dir und verkauft er sich dir, dann sollst du ihn nicht Sklavendienste tun lassen.
40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse sei er bei dir; bis zum Jobeljahr diene er dir!
41 Dann soll er mit seinen Kindern frei von dir fortgehen und zu seiner Sippe zurückkehren; auch gelange er wieder in den Grundbesitz seiner Väter!
42 Denn meine Knechte sind die, die ich aus dem Ägypterland fortgeführt habe; sie dürfen nicht in die Sklaverei verkauft werden.
43 Herrsche nicht über ihn mit Härte und fürchte dich vor deinem Gott!
44 Sind euch Knechte und Mägde nötig, so kauft von den Heidenvölkern rings um euch Sklaven und Sklavinnen!
45 Auch von den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr kaufen, ferner von deren Nachkommen bei euch, die sie in eurem Land gezeugt haben; sie dürfen euer Besitz werden.
46 Ihr könnt sie auch auf eure Kinder vererben, daß diese sie zum immerwährenden Eigentum haben. Sie dürft ihr Sklavendienste tun lassen; aber über eure israelitischen Brüder sollt ihr untereinander nicht mit Härte herrschen.
47 Kommt ein Fremder oder Beisasse bei dir zu Vermögen, während dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden oder Beisassen neben dir oder einem Abkömmling einer fremden Sippschaft verkauft,
48 So soll es für ihn nach dem Verkauf eine Auslösung geben; einer seiner Brüder möge ihn loskaufen!
49 Auch sein Oheim oder seines Oheims Sohn oder sonst einer von seinen nächsten Verwandten aus seiner Sippe möge ihn auslösen; auch er selbst darf es tun, wenn er wieder Mittel dazu hat.
50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahr ab, da er sich ihm verkaufte, bis zum Jobeljahr berechnen, und der Verkaufspreis soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden; sie gelte ihm wie die Dienstzeit eines Lohnarbeiters!
51 Sind es noch viele Jahre, so soll er einen entsprechenden Betrag der Kaufsumme als Lösegeld erstatten.
52 Sind es aber nur noch wenige Jahre, die bis zum Jobeljahr verbleiben, so berechne er sie entsprechend; gemäß seinen Jahren erstatte er sein Lösegeld wieder.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr um Jahr bei ihm arbeiten! Jener darf nicht unter deinen Augen mit Härte herrschen über ihn.
54 Wenn er aber auf diese Art nicht ausgelöst wird, so werde er im Jobeljahr frei samt seinen Kindern!
55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten geführt habe! Ich bin der Herr, euer Gott!"