1 Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:
2 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,
3 so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;
4 ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.
5 Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
6 Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.
7 Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.
8 Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.
9 Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt (= dem Heiligtum verfallen) gelten:
10 man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.
11 Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;
12 dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.
13 Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.
14 Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.
15 Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.
16 Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.
17 Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;
18 wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.
19 Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.
20 Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,
21 sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.
22 Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,
23 so soll ihm der Priester den Betrag (= Bruchteil) des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.
24 Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.
25 Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.«
26 »Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.
27 Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.«
28 »Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.
29 Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.«
30 »Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.
31 Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.
32 Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.
33 Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.«
34 Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen (oder: zur Pflicht gemacht) hat.
1 Der Herr sprach zu Moses:
2 "Sprich zu den Israeliten und befiehl ihnen: Wenn jemand dem Herrn als Gelübde Personen nach dem Schätzungswert weiht,
3 So soll der Schätzungswert für einen Mann von zwanzig bis sechzig Jahren fünfzig Silbersekel nach heiligem Gewicht betragen.
4 Wenn es sich aber um eine weibliche Person handelt, so soll der Schätzungswert dreißig Silbersekel betragen.
5 Handelt es sich um Leute von fünf bis zwanzig Jahren, so soll der Schätzungswert für eine männliche Person zwanzig Silbersekel, für eine weibliche zehn Silbersekel betragen.
6 Ist es aber ein Kind von einem Monat bis zu fünf Jahren, dann betrage der Schätzungswert für einen Knaben fünf und für ein Mädchen drei Silbersekel.
7 Handelt es sich um Leute von sechzig Jahren und darüber, dann soll der Schätzungswert für einen Mann fünfzehn Silbersekel und für eine Frau zehn Silbersekel betragen.
8 Ist aber jemand zu arm, um den Schätzungswert zu entrichten, so stelle er den zu Weihenden dem Priester vor, und dieser schätze ihn ab. Er soll ihn nach Maßgabe dessen abschätzen, was der Gelobende an Geldmitteln aufbringen kann.
9 Ist es ein Stück Vieh, von dem man dem Herrn opfern darf, so hat alles, was einer davon dem Herrn schenkt, als geweiht zu gelten.
10 Er soll das Tier nicht umwechseln und nicht austauschen ein gutes für ein geringeres oder ein geringeres für ein besseres. Wenn er dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes austauscht, dann ist dieses und sein Ersatzstück dem Heiligtum verfallen.
11 Handelt es sich um ein unreines Tier, das man dem Herrn nicht als Opfer darbringen darf, so stelle er das Tier dem Priester vor.
12 Der Priester soll es dann nach einem Durchschnittswert abschätzen; was der Priester abschätzt, soll gelten.
13 Wenn er es nun einlösen will, dann muß er zum Schätzungswerte noch ein Fünftel hinzufügen.
14 Weiht jemand sein Haus als heilige Gabe dem Herrn, dann soll der Priester es nach einem Durchshnittswert abschätzen; wie der Priester es abschätzt, so komme es zu stehen.
15 Wenn einer sein Haus geweiht hat und es einlösen will, so lege er noch ein Fünftel des Betrages zum Schätzungswert zu, dann gehört es ihm.
16 Weiht jemand von seinem erblichen Grundbesitz dem Herrn, so richte sich der Schätzungswert nach Maßgabe seiner Aussaat; die Saat eines Chomers Gerste gelte fünfzig Silbersekel.
17 Weiht er vom Jobeljahr ab sein Feld, dann stehe sein Schätzungswert in voller Höhe.
18 Hat er aber sein Feld erst nach dem Jobeljahr geweiht, dann errechne ihm der Priester den Preis nach Maßgabe der noch bis zum nächsten Jobeljahr übrigen Jahre; von dem Schätzungswert ist dann ein Abzug zu machen.
19 Will aber der, der das Feld geweiht hat, dieses einlösen, so muß er ein Fünftel zum Geldbetrag des Schätzungswertes hinzufügen, dann verbleibt es ihm.
20 Löst er aber den Acker nicht ein und verkauft ihn an einen anderen Mann, so kann er überhaupt nicht mehr eingelöst werden.
21 Dann fällt der Acker, wenn er im Jobeljahr frei wird, als geweihtes Gut an den Herrn wie ein Acker, der dem Bann verfallen ist; sein Besitz fällt dem Priester zu.
22 Weiht er aber dem Herrn ein Grundstück, das er gekauft hat und das nicht von seinem Erbbesitz stammt,
23 so berechne ihm der Priester den Betrag des Schätzungswertes bis zum Jobeljahr; er aber erlege den Schätzungswert am gleichen Tag als Weihegabe für den Herrn.
24 Im Jobeljahr falle das Grundstück an den zurück, von dem er es gekauft hat und dem es als Erbbesitz gehört.
25 Jegliche Schätzung geschehe nach heiligem Gewicht; ein Silbersekel sind zwanzig Gera.
26 Die Erstgeburt des Viehs kann jedoch nicht geweiht werden, da sie schon als Erstgeburt dem Herrn gehört; ob Rind oder Schaf, dem Herrn gehören sie.
27 Handelt es sich aber um ein unreines Haustier, dann löse er es gegen den Schätzungswert ein und füge noch ein Fünftel davon hinzu; wird es aber nicht eingelöst, so soll es zum Schätzungswert verkauft werden.
28 Jedoch darf kein Banngut, das jemand dem Herrn durch einen Bannfluch geweiht hat von allem, was ihm gehört, von Menschen, Vieh und ererbtem Feld, verkauft oder eingelöst werden; alles Banngut ist etwas für den Herrn Hochheiliges.
29 Kein Mensch, der mit dem Bann belegt wurde, darf losgekauft werden; er muß des Todes sterben.
30 Aller Zehnte des Landes vom Saatertrag des Bodens und von den Baumfrüchten gehört dem Herrn; er ist dem Herrn heilig.
31 Will aber jemand einen Teil seines Zehnten einlösen, so muß er noch ein Fünftel des Betrages hinzulegen.
32 Jeglicher Zehnte von Rindern und vom Kleinvieh von allem, was unter dem Hirtenstab durchgeht, je das zehnte Stück soll dem Herrn geweiht sein.
33 Man untersuche nicht, ob es gut oder geringwertig ist; man darf es auch nicht austauschen. Tauscht es jemand aber doch aus, so ist es zusammen mit seinem Ersatzstück dem Heiligtum verfallen; man kann es nicht einlösen."
34 Dies sind die Weisungen, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels auf dem Berg Sinai aufgetragen hat.