1 »Folgende Vorschriften gelten für das Schuldopfer: es ist hochheilig.
2 An dem Orte, wo man das Brandopfer schlachtet, soll man auch das Schuldopfer schlachten, und sein Blut soll man ringsum an den Altar sprengen;
3 das gesamte Fett des Tieres aber soll man darbringen, nämlich den Fettschwanz und das Fett, das die Eingeweide bedeckt,
4 ferner die beiden Nieren samt dem Fett, das an ihnen, an den Lendenmuskeln sitzt, und den Lappen an der Leber – bei den Nieren soll man es ablösen.
5 Dies alles soll der Priester dann auf dem Altar als ein Feueropfer für den HERRN in Rauch aufgehen lassen: so ist es ein Schuldopfer.
6 Alle männlichen Personen der Priesterschaft dürfen davon essen; an heiliger Stätte muß es gegessen werden: es ist hochheilig.
7 Wie mit dem Sündopfer, so soll auch mit dem Schuldopfer verfahren werden; dieselbe Bestimmung soll für beide gelten: es soll dem Priester gehören, der die Sühnung mit ihm vollzogen hat.
8 Ebenso soll dem Priester, der jemandes Brandopfer darbringt, das Fell des Brandopfertieres gehören, das er dargebracht hat.
9 Ebenso soll jedes Speisopfer, das im Ofen gebacken, sowie alles, was in der Pfanne oder auf der Platte (vgl. 2,7) zubereitet worden ist, dem Priester gehören, der es darbringt.
10 Aber jedes Speisopfer, das mit Öl gemengt oder trocken ist, soll allen Söhnen Aarons gehören, dem einen wie dem andern.«
11 »Folgende Vorschriften gelten für das Heilsopfer, das man dem HERRN darbringt:
12 Wenn jemand es zum Zweck der Danksagung darbringt, so soll er außer dem Dank-Schlachtopfer noch ungesäuerte, mit Öl gemengte Kuchen und ungesäuerte, mit Öl bestrichene Fladen und mit Öl eingerührtes Feinmehl darbringen;
13 nebst Kuchen von gesäuertem Brotteig soll er seine Opfergabe darbringen, außer dem Opfertier, in welchem sein Dank-Heilsopfer besteht.
14 Und zwar soll er davon je ein Stück von jeder Opfergabe als Hebe für den HERRN darbringen; (was dann noch übrig ist) soll dem Priester gehören, der das Blut des Heilsopfers an den Altar gesprengt hat.
15 Das Fleisch des Tieres aber, das als Dank-Heilsopfer geschlachtet wird, muß noch am Tage seiner Darbringung gegessen werden: man darf nichts davon bis zum nächsten Morgen übriglassen. –
16 Wenn aber die Opfergabe eines Schlachttieres infolge eines Gelübdes dargebracht wird oder eine freiwillige Leistung ist, so soll zwar das Fleisch am Tage der Darbringung des Schlachtopfers gegessen werden; jedoch darf das, was etwa davon übriggeblieben ist, auch noch am folgenden Tage gegessen werden.
17 Was aber dann noch vom Fleisch des Opfertieres am dritten Tage übrig ist, muß im Feuer verbrannt werden;
18 denn wenn man vom Fleisch seines Heilsopfers noch am dritten Tage äße, so würde dies nicht gottwohlgefällig sein; es würde dem, der es dargebracht hat, nicht zugerechnet werden, sondern als Greuel (= verdorbenes Fleisch) gelten, und jeder, der davon äße, würde eine Verschuldung auf sich laden. –
19 Auch solches Fleisch, das mit etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, darf nicht gegessen werden, sondern ist im Feuer zu verbrennen. Was sonst aber das Opferfleisch betrifft, so darf jeder Reine es genießen;
20 aber ein Mensch, der im Zustand der Unreinheit Fleisch von einem Heilsopfer genießt, das dem HERRN gehört, die Seele (= das Leben) eines solchen Menschen soll aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.
21 Wenn ferner jemand mit irgend etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, sei es mit einem unreinen Menschen oder mit einem unreinen Haustier oder mit irgendeinem unreinen Gewürm, und trotzdem von dem Fleisch eines Heilsopfers ißt, das dem HERRN gehört, ein solcher Mensch (vgl. V.20) soll aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.«
22 Weiter gebot der HERR dem Mose folgendes:
23 »Gib den Israeliten folgende Weisung: Keinerlei Fett von Rindern, Schafen und Ziegen dürft ihr genießen!
24 Das Fett von verendeten oder zerrissenen Tieren darf zwar zu beliebigen Zwecken verwendet werden, aber genießen dürft ihr es nimmermehr;
25 denn jeder, der Fett von den Haustieren genießt, von denen man dem HERRN Feueropfer darbringt, dessen Seele (= Leben) soll, weil er es genossen hat, aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.
26 Ebenso dürft ihr, wo ihr auch wohnen mögt, kein Blut genießen, weder von Vögeln noch von vierfüßigen Tieren.
27 Ein jeder, der irgendwelches Blut genießt, dessen Seele soll aus seinen Volksgenossen ausgerottet werden.«
28 Weiter gebot der HERR dem Mose:
29 »Gib den Israeliten folgende Weisungen: Wer dem HERRN ein Heilsopfer darbringt, soll dem HERRN von seinem Heilsopfer den gebührenden Anteil zukommen lassen.
30 Mit eigenen Händen soll er die zum Feueropfer für den HERRN bestimmten Stücke herbeibringen; nämlich das Fett samt der Brust soll er herbeibringen, und zwar die Brust, damit sie als Webeopfer (8,27) vor dem HERRN gewebt (= geschwungen) werde.
31 Das Fett soll der Priester dann auf dem Altar in Rauch aufgehen lassen, die Brust aber soll Aaron und seinen Söhnen gehören.
32 Auch die rechte Keule sollt ihr als Hebe dem Priester von euren Heilsopfern geben.
33 Wer von den Söhnen Aarons das Blut und das Fett der Heilsopfer darbringt, dem soll die rechte Keule als Anteil gehören.
34 Denn die Webebrust und die Hebekeule habe ich von den Israeliten als meinen Anteil an ihren Heilsopfern genommen und habe sie dem Priester Aaron und seinen Söhnen als eine von seiten der Israeliten ewig zu leistende Gebühr überwiesen.«
35 Dies ist der Anteil Aarons und seiner Söhne an den Feueropfern des HERRN, der ihnen überwiesen worden ist an dem Tage, als der HERR sie zu sich herantreten ließ, damit sie ihm als Priester dienten.
36 Diesen Anteil hat der HERR ihnen als eine von seiten der Israeliten zu leistende Gebühr an dem Tage, als er sie salbte, überwiesen; es ist eine ewige, für ihre Geschlechter verbindliche Gebühr.
37 Dies sind die Vorschriften in betreff des Brandopfers, des Speisopfers, des Sündopfers, des Schuldopfers, des Einweihungsopfers und des Heilsopfers,
38 wie sie der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai geboten hat an dem Tage, als er den Israeliten gebot, ihre Opfergaben dem HERRN darzubringen, in der Wüste Sinai.
1 Dies ist das Gesetz des Schuldopfers - etwas Hochheiliges ist es.
2 Da, wo man das Brandopfer schlachtet, soll man auch das Schuldopfer schlachten; sein Blut sprenge man an den Altar ringsum.
3 Sein gesamtes Fett aber bringe man dar, nämlich den Fettschwanz und das Fett, das die Eingeweide bedeckt,
4 die beiden Nieren samt dem Fett an ihnen bis zu den Lenden sowie den Leberlappen; oberhalb der Nieren trenne man ihn ab.
5 Der Priester lasse es auf dem Altar in Rauch aufgehen als ein Feueropfer für den Herrn; es ist ein Schuldopfer.
6 Jede männliche Person der Priesterschaft darf es essen; an heiliger Stätte werde es gegessen; etwas Hochheiliges ist es.
7 Was vom Sündopfer gilt, gilt auch vom Schuldopfer; es ist ein und dasselbe Gesetz, das für beide gilt: dem Priester, der damit die Sühnehandlung vollzieht, soll es gehören.
8 Dem Priester, der das Brandopfer für jemand darbringt, soll die Haut dieses Brandopfers, das er dargebracht hat, gehören.
9 Ebenso sollen alle im Ofen gebackenen Speiseopfer und alle, die auf der Pfanne oder der Röstplatte gebacken werden, dem Priester gehören, der sie darbringt.
10 Jedes Speiseopfer aber, das mit Öl angerührt oder trocken ist, soll allen Söhnen Aarons gehören, dem einen wie dem anderen.
11 Für das Friedopfer, das man dem Herrn darbringt, gilt folgende Weisung:
12 Bringt es einer zum Danke dar, so bringe er zum Dankopfer hinzu noch ungesäuerte, mit Öl eingerührte Ringbrote, ungesäuerte, mit Öl bestrichene Fladen und mit Öl gemengtes Mehl für eingerührte Kuchen.
13 Neben gesäuerten Ringbroten bringe er seine Gabe als Dankfriedopfer dar.
14 Davon opfere er je ein Stück von jeder Gabe dem Herrn als Hebe; dem Priester, der das Blut des Friedopfers ausgesprengt hat, soll es gehören.
15 Das Fleisch des Dankfriedopfers aber muß an demselben Tage gegessen werden, an dem es dargebracht wird; man lasse nichts davon bis zum Morgen übrig.
16 Ist aber seine Opfergabe gelobt oder freiwillig, so soll sie am Tage ihrer Darbringung gegessen werden; was davon übrigbleibt, darf noch am folgenden Tage gegessen werden.
17 Doch was vom Opferfleisch am dritten Tag noch übrigbleibt, werde im Feuer verbrannt.
18 Wenn aber vom Friedopferfleisch noch am dritten Tage etwas gegessen werden sollte, wird der Darbringende kein Wohlgefallen erlangen; es würde ihm dies nicht angerechnet werden. Als verdorbenes Fleisch soll es gelten; wer davon ißt, lädt Schuld auf sich.
19 Auch Fleisch, das mit irgend etwas Unreinem in Berührung gekommen ist, darf nicht gegessen, sondern muß im Feuer verbrannt werden. Jeder, der rein ist, darf Fleisch essen.
20 Wer aber Fleisch von den Friedopfern des Herrn im Zustand der Unreinheit ißt, soll aus seinen Volksgenossen ausgetilgt werden.
21 Wer aber mit etwas Unreinem, sei es mit der Unreinheit eines Menschen oder einem unreinen Vieh oder mit irgendeinem unreinen Kriechtier, in Berührung kommt und so vom Friedopferfleisch genießt, das dem Herrn gehört, werde aus seinen Volksgenossen ausgetilgt."
22 Der Herr redete zu Moses:
23 "Sprich zu den Söhnen Israels: Keinerlei Fett von Rindern, Schafen und Ziegen dürft ihr essen!
24 Das Fett von verendeten und zerrissenen Tieren darf zu jedem Zweck Verwendung finden, nur essen dürft ihr es nicht.
25 Jeder, der das Fett von Tieren ißt, von denen man dem Herrn ein Feueropfer darbringen kann, ist hinwegzutilgen aus seinen Volksgenossen.
26 In all euren Wohnstätten dürft ihr keinerlei Blut genießen, weder von Vögeln noch von Vierfüßlern.
27 Wer nur immer etwas Blut genießt, der soll aus seinen Volksgenossen ausgetilgt werden."
28 Der Herr redete zu Moses:
29 "Sprich zu den Söhnen Israels: Wer dem Herrn sein Friedopfer darbringt, der bringe seine Gabe für den Herrn von seinem Friedopfer herbei.
30 Eigenhändig bringe er die Stücke, die dem Herrn als Feueropfer gehören, das Fett nebst der Brust; die Brust, damit sie als Weihegabe vor dem Herrn hin- und hergeschwungen werde.
31 Der Priester soll das Fett auf dem Altar in Rauch aufgehen lassen, die Brust aber gehöre Aaron und seinen Söhnen.
32 Auch die rechte Keule sollt ihr dem Priester als Hebe von euren Friedopfern geben.
33 Wer von den Söhnen Aarons das Blut und das Fett der Friedopfer darbringt, erhalte die rechte Keule als Anteil.
34 Denn die Weihebrust und die Hebekeule nehme ich von den Söhnen Israels, von ihren Friedopfern, und gebe sie dem Priester Aaron und seinen Söhnen als immerwährende Auflage, die von den Israeliten zu entrichten ist."
35 Dies ist der Anteil Aarons und seiner Söhne an den Feueropfern des Herrn am Tag, da er sie hinzutreten ließ, um dem Herrn Priesterdienste zu tun.
36 Ihn hat der Herr für sie am Tag ihrer Salbung als eine Gabe seitens der Israeliten anbefohlen, als immerwährende Auflage von Geschlecht zu Geschlecht.
37 Dies ist das Gesetz für das Brand-, Speise-, Sünd-, Schuld-, Einweihungs- und Friedopfer,
38 das der Herr dem Moses auf dem Berge Sinai aufgetragen hat, als er den Israeliten befahl, dem Herrn ihre Opfer darzubringen in der Wüste am Sinai.