1 Mose teilte dies alles den Israeliten genau so mit, wie der HERR es ihm geboten hatte.
2 Darauf sagte Mose zu den Stammeshäuptern der Israeliten: »Folgendes hat der HERR geboten:
3 Wenn ein Mann dem HERRN ein Gelübde ablegt oder einen Eid schwört, durch den er sich zu einer Enthaltung verpflichtet, so darf er sein Wort nicht brechen: genau so, wie er es ausgesprochen hat, soll er es auch ausführen.
4 Wenn aber eine weibliche Person, die in ihrer Jugend (= unverheiratet) im Hause ihres Vaters lebt, dem HERRN ein Gelübde ablegt oder sich zu einer Enthaltung verpflichtet
5 und ihr Vater von ihrem Gelübde oder von der Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, Kunde erhält und dann ihr gegenüber dazu schweigt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und auch jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.
6 Wenn aber ihr Vater an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde und alle ihre Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, ungültig sein; und der HERR wird ihr verzeihen, weil ihr Vater ihr die Genehmigung versagt hat.
7 Wenn sie sich dann aber verheiraten sollte, während ihre Gelübde oder ein unbedachter Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, für sie noch verbindlich sind,
8 und ihr Mann erhält Kunde davon, schweigt aber ihr gegenüber an dem Tage, an dem er davon hört, so sollen ihre Gelübde gültig sein, und die Enthaltungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, sollen zu Recht bestehen.
9 Wenn aber ihr Mann an dem Tage, an dem er davon erfährt, ihr die Genehmigung versagt, so macht er dadurch das Gelübde, das auf ihr ruht, und den unbedachten Ausspruch ihrer Lippen, durch den sie sich eine Enthaltung auferlegt hat, ungültig, und der HERR wird ihr verzeihen.
10 Aber das Gelübde einer Witwe oder einer verstoßenen (= geschiedenen) Frau, alles, wozu sie sich verpflichtet hat, soll für sie verbindlich sein.
11 Wenn ferner eine Frau im Hause ihres Mannes etwas gelobt oder sich durch einen Eid zu einer Enthaltung verpflichtet hat
12 und ihr Mann Kunde davon erhält, aber ihr gegenüber dazu schweigt und ihr nicht die Genehmigung versagt, so sollen alle ihre Gelübde gültig sein, und jede Enthaltung, zu der sie sich verpflichtet hat, soll zu Recht bestehen.
13 Wenn ihr Mann aber an dem Tage, an dem er davon hört, sie für ungültig erklärt hat, so soll nichts von dem, was sie bezüglich ihrer Gelübde und bezüglich der Verpflichtungen zu einer Enthaltung ausgesprochen hat, Gültigkeit haben: ihr Mann hat sie für ungültig erklärt, darum wird der HERR ihr verzeihen.«
14 »Jedes Gelübde und jedes eidliche Versprechen einer Enthaltung behufs einer Selbstkasteiung kann ihr Mann für gültig und ebenso für ungültig erklären.
15 Wenn aber ihr Mann von einem Tage bis zum andern stillschweigt, so bestätigt er dadurch alle ihre Gelübde oder alle die Enthaltungen, die auf ihr ruhen; er hat sie dadurch bestätigt, daß er ihr gegenüber an dem Tage, an welchem er Kunde davon erhielt, geschwiegen hat.
16 Wenn er sie aber erst später aufhebt, nachdem er schon vorher davon gehört hat, so hat er die Verschuldung (seiner Frau) zu tragen.«
17 Das sind die Verordnungen, die der HERR dem Mose geboten hat, damit sie Geltung haben zwischen einem Manne und seiner Frau und zwischen einem Vater und seiner Tochter, solange diese in ihrer Jugend (d.h. unverheiratet; V.4) im Hause ihres Vaters lebt.
1 Moses gab den Israeliten die Weisungen, ganz wie ihm der Herr befohlen hatte.
2 Moses sprach zu den Stammeshäuptern der Israeliten: "Dies ordnet der Herr an:
3 Legt ein Mann dem Herrn ein Gelübde ab, oder schwört er einen Eid, sich selbst ein Enthaltungsgelübde aufzuerlegen, so soll er sein Wort nicht brechen; er soll so handeln, wie es sein Mund ausgesprochen.
4 Gelobt eine weibliche Person dem Herrn etwas, oder legt sie sich selbst ein Enthaltungsgelübde auf, solange sie noch ledig im Hause ihres Vaters lebt,
5 So sind alle ihre Gelübde gültig, und jede Enthaltung, zu der sie sich durch Gelübde verpflichtet, hat Gültigkeit, doch muß ihr Vater von dem Gelübde und ihrer Enthaltung, zu der sie sich verpflichtete, erfahren und dazu schweigen.
6 Wehrt ihr aber ihr Vater an dem Tage, da er davon hört, so haben all ihre Gelübde und Enthaltungsgelübde, die sie sich selbst auferlegte, keine Gültigkeit; der Herr aber wird ihr verzeihen, weil ihr Vater ihr gewehrt hat.
7 Verheiratet sie sich nun aber während noch ihre Gelübde auf ihr lasten oder sonst ein unbedacht ausgesprochenes Wort, durch das sie sich ein Enthaltungsgelübde auferlegt hat,
8 So haben ihre Gelübde und ihre Enthaltungen, die sie sich selber auferlegt hat, Gültigkeit, doch muß ihr Mann davon erfahren und am Tage, da er es erfährt, schweigen.
9 Wehrt ihr aber ihr Mann am Tage, da er davon erfährt, so macht er das Gelübde, das auf ihr lastet, und das unbedacht ausgesprochene Wort, durch das sie sich selbst gebunden hat, ungültig, und der Herr wird ihr verzeihen.
10 Das Gelübde einer Witwe oder einer geschiedenen Frau, überhaupt alles, wozu sie sich selbst verpflichtet hat, bleibt verbindlich für sie.
11 Tut sie aber im Hause ihres Mannes ein Gelübde, oder legt sie sich selbst eidlich auf, eine Enthaltung zu üben,
12 so haben all ihre Gelübde Gültigkeit, und jegliche Enthaltung, zu der sie sich verpflichtete, besteht. Doch muß ihr Mann davon erfahren und dazu schweigen und ihr nicht wehren.
13 Macht aber ihr Mann an dem Tage, da er davon hört, sie ungültig, so besteht nichts von dem, was ihre Lippen ausgesprochen haben, seien es nun Gelübde oder die Pflicht zu einer Enthaltung. Ihr Mann hat sie ungültig gemacht, und der Herr wird ihr verzeihen.
14 Jedes Gelübde und jede eidliche Verpflichtung zu einem Fasten kann von ihrem Manne als bestehend oder nicht bestehend erklärt werden.
15 Schweigt ihr Mann dazu von einem Tag zum andern, so macht er damit ihre Gelübde und ihre Verpflichtungen, die ihr obliegen, rechtskräftig, weil er am Tage, da er es erfuhr, dazu geschwiegen hat.
16 Hebt er sie aber erst lange Zeit, nachdem er davon erfahren, auf, so lädt er eine daraus sich ergebende Verschuldung auf sich."
17 Dies sind die Rechtssatzungen, die der Herr dem Moses befohlen, für das Verhältnis zwischen Mann und Frau, zwischen einem Vater und seiner noch ledigen, im Vaterhaus weilenden Tochter.