1 Weiter gebot der HERR dem Mose in den Steppen der Moabiter am Jordan, Jericho gegenüber, folgendes:
2 »Befiehl den Israeliten, daß sie von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr auch eine Weidetrift rings um sie her den Leviten geben.
3 Die Städte sollen ihnen dann als Wohnsitze dienen, während die zugehörigen Weidetriften für ihr Lastvieh und ihre Herden und für alle ihre übrigen Tiere bestimmt sind.
4 Es sollen sich aber die Weidetriften bei den Städten, die ihr den Leviten zu geben habt, von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit ringsum erstrecken;
5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen und ebenso auf der Südseite zweitausend Ellen und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, so daß die Stadt selbst in der Mitte liegt; dies sollen für sie die Weideplätze bei den Städten sein.
6 Unter den Städten aber, die ihr den Leviten zu geben habt, sollen sich die sechs Freistädte befinden, die ihr ihnen abtreten sollt, damit dorthin fliehen kann, wer einen Totschlag begangen hat; außer diesen aber sollt ihr ihnen noch zweiundvierzig Städte geben:
7 die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zu geben habt, soll sich auf achtundvierzig Städte nebst den zugehörigen Weidetriften belaufen.
8 Was aber die Städte betrifft, die ihr von dem Besitztum der Israeliten abzugeben habt, so sollt ihr von den größeren Stämmen eine größere Anzahl und von den kleineren Stämmen eine kleinere Anzahl von Städten nehmen: jeder Stamm soll nach Maßgabe seines Erbbesitzes, den er erhalten wird, von seinen Städten eine bestimmte Zahl an die Leviten abtreten.«
9 Der HERR gebot dann weiter dem Mose folgendes:
10 »Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hinüberkommt,
11 sollt ihr euch passend gelegene Städte auswählen, die euch als Freistädte dienen sollen, damit ein Totschläger dahin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.
12 Diese Städte sollen euch nämlich als Zufluchtsorte vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde gestanden hat, um abgeurteilt zu werden.
13 Es sollen aber die Städte, die ihr zu solchen Freistädten herzugeben habt, sechs an Zahl sein:
14 drei Städte sollt ihr diesseits des Jordans dazu bestimmen und drei Städte im Lande Kanaan dazu hergeben: Freistädte sollen es sein.
15 Für die Israeliten wie für die Fremdlinge und die Beisassen, die unter ihnen leben, sollen diese sechs Städte als Zufluchtsorte dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der einen Menschen unvorsätzlich erschlagen hat.«
16 »Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, so daß er daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
17 Wenn er ihn ferner mit einem Stein, den er in der Hand hatte und der den Tod verursachen kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug, das er in der Hand hatte und durch das jemand getötet werden kann, geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so ist er ein Mörder: als solcher muß er unbedingt mit dem Tode bestraft werden;
19 der Bluträcher soll den Mörder töten; sobald er ihn antrifft, soll er ihn töten.
20 Wenn ferner jemand einem andern aus Haß einen Stoß versetzt oder vorsätzlich nach ihm geworfen hat, so daß jener daran gestorben ist,
21 oder wenn er ihn aus Feindschaft mit der Hand geschlagen hat, so daß jener daran gestorben ist, so muß der, welcher ihn geschlagen hat, unbedingt mit dem Tode bestraft werden: er ist ein Mörder: der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
22 Hat er ihn aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, gestoßen oder unabsichtlich irgendeinen Gegenstand auf ihn geworfen
23 oder, ohne ihn zu sehen, irgendeinen Stein, durch den jemand getötet werden kann, auf ihn fallen lassen und jener ist daran gestorben, obgleich er ihm nicht feindlich gesinnt war und ohne daß er ihm Schaden zufügen wollte:
24 so soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher nach diesen Rechtsbestimmungen entscheiden,
25 und die Gemeinde soll den Totschläger vor der Gewalttätigkeit des Bluträchers schützen, und die Gemeinde soll ihn in die ihm zustehende Freistadt, in die er sich geflüchtet hatte, zurückbringen, und er soll darin wohnen bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öl gesalbt hat.
26 Wenn aber der Totschläger aus dem Gebiet der ihm zustehenden Freistadt, in die er geflohen ist, hinausgeht
27 und der Bluträcher ihn außerhalb des Gebiets der betreffenden Freistadt antrifft und den Totschläger tötet, so lädt er keine Blutschuld auf sich;
28 denn jener hat in der ihm zustehenden Freistadt bis zum Tode des Hohenpriesters zu bleiben, und erst nach dem Tod des Hohenpriesters darf der Totschläger an den Ort, wo sein Erbbesitz liegt, zurückkehren.
29 Diese Rechtsbestimmungen sollen bei euch für eure künftigen Geschlechter in allen euren Wohnsitzen zu Recht bestehen.
30 Wenn irgend jemand einen Menschen erschlägt, so soll man den Mörder auf die Aussage von Zeugen mit dem Tode bestrafen; aber das Zeugnis eines einzelnen soll nicht hinreichen, um jemand zum Tode zu verurteilen.
31 Ihr dürft auch kein Lösegeld für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, annehmen, vielmehr soll er unbedingt mit dem Tode bestraft werden.
32 Auch dürft ihr kein Lösegeld für jemand, der in die ihm zustehende Freistadt geflohen ist, zu dem Zweck annehmen, daß er schon vor dem Tode des Hohenpriesters zurückkehren und irgendwo im Lande wohnen dürfe.
33 Ihr sollt das Land, in dem ihr wohnt, nicht entweihen; denn das Blut entweiht das Land, und dem Lande kann für das Blut, das darin vergossen worden ist, keine Sühne geschafft werden außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 So verunreinigt denn das Land nicht, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne; denn ich, der HERR, wohne inmitten der Israeliten.«
1 Der Herr sprach zu Moses in den Steppen Moabs am Jordan bei Jericho:
2 "Befiehl den Israeliten, von ihrem Erbbesitz den Leviten Städte zur Wohnung zu geben, auch das zu den Städten ringsum gehörende Weideland!
3 Die Städte sollen ihnen als Wohnsitz dienen, die zugehörigen Weidetriften sind für ihr Vieh, ihre Herden und alle ihre Tiere.
4 Die zu den Städten gehörigen Weidetriften, die ihr den Leviten geben sollt, mögen sich von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen weit im Umkreis erstrecken.
5 Meßt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen ab, auf der Süd-, West- und Nordseite desgleichen; die Stadt selbst liege also in der Mitte. Dies soll ihnen als Weideland bei den Städten zufallen.
6 Die Städte aber, die ihr den Leviten zu geben habt, seien sechs Asylstädte, damit der Totschläger dorthin entfliehen kann; außerdem sollt ihr noch 42 Städte hergeben.
7 Die Gesamtzahl der Städte, die ihr den Leviten zuteilen sollt, betrage 48, und zwar die Städte selbst und das zugehörige Weideland.
8 Die Zahl der Städte aber, die ihr vom Besitz der Israeliten abgeben müßt, sollt ihr bei größeren Stämmen höher, bei kleineren niederer ansetzen; jeder soll entsprechend seinem Besitz, den er bekommt, von seinen Städten den Leviten abgeben."
9 Der Herr redete zu Moses:
10 "Sprich zu den Israeliten und sage ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan hineinkommt,
11 so sucht euch Städte aus, die Zufluchtsstädte für euch seien; wer einen Totschlag begangen, d. h. ohne Absicht einen Menschen getötet hat, soll dorthin fliehen können!
12 Die Städte sollen euch als Zuflucht vor dem Bluträcher dienen, damit der Totschläger nicht getötet wird, ehe er vor der Gemeinde zur Aburteilung gestanden hat.
13 Was die abzugebenden Städte betrifft, so sollt ihr sechs Asylstädte haben!
14 Drei Städte sollt ihr jenseits des Jordans hergeben, drei Städte im Lande Kanaan; sie sollen als Asylstädte dienen!
15 Den Israeliten, den Fremdlingen und Beisassen unter ihnen sollen diese sechs Städte zur Zuflucht dienen, damit jeder dorthin fliehen kann, der unvorsätzlich einen Menschen getötet hat.
16 Hat jemand einen mit einem eisernen Gegenstand so geschlagen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben.
17 Hat er ihn mit einem Schleuderstein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben.
18 Hat er ihn mit einem hölzernen Gerät in seiner Hand, das den Tod verursachen kann, so getroffen, daß er starb, dann ist er ein Mörder. Der Mörder muß des Todes sterben.
19 Der Bluträcher aber soll den Mörder töten. Trifft er ihn an, so mag er ihn töten.
20 Hat jemand einem anderen aus Haß einen Stoß versetzt oder nach ihm absichtlich geworfen, so daß er starb,
21 oder hat er ihm aus feindseliger Gesinnung einen Faustschlag versetzt, so daß er starb, so soll derjenige, der ihn geschlagen hat, mit dem Tode bestraft werden. Er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, sobald er ihn antrifft.
22 Hat er ihm aber unversehens, ohne Feindschaft, einen Stoß versetzt oder auf ihn unabsichtlich irgendeinen Gegenstand geworfen,
23 oder hat er einen Stein, durch den der Tod herbeigeführt werden kann, ohne es zu sehen, auf ihn fallen lassen, so daß er starb - er war ihm aber durchaus nicht feindselig gesinnt und wollte ihm nichts Böses zufügen -,
24 dann soll die Gemeinde zwischen dem Totschläger und dem Bluträcher auf Grund dieser Rechtssatzungen eine richterliche Entscheidung herbeiführen!
25 Die Gemeinde schütze den Totschläger vor des Bluträchers Gewalt und bringe ihn zurück in seine Asylstadt, wohin er geflohen war. Darin bleibt er bis zum Tode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat.
26 Verläßt aber der Totschläger den Bereich seiner Asylstadt, wohin er geflohen war,
27 und trifft ihn der Bluträcher außerhalb des Bereiches seiner Asylstadt an, so lädt der Bluträcher keine Blutschuld auf sich, wenn er den Totschläger tötet.
28 Jener muß in seiner Asylstadt bis zum Tode des Hohenpriesters bleiben. Nach dessen Tode aber darf der Totschläger dahin zurückkehren, wo sein Erbbesitz ist.
29 Dies soll euch als Rechtssatzung gelten von Geschlecht zu Geschlecht in all euren Wohnstätten!
30 Erschlägt jemand einen Menschen, so darf man den Mörder nur auf Grund von Zeugenaussagen hinrichten. Doch soll auf die Aussage eines einzigen Zeugen hin niemand die Todesstrafe erleiden.
31 Ihr sollt für das Leben eines Mörders, der des Todes schuldig ist, kein Lösegeld annehmen; er muß des Todes sterben.
32 Auch dürft ihr, wenn einer in seine Asylstadt geflohen ist, kein Lösegeld zu dem Zwecke annehmen, daß er noch vor dem Tode des Hohenpriesters wieder heimkehren und in seinem Lande wohnen kann.
33 Entweiht nicht das Land, in dem ihr wohnt! Denn Blut entweiht das Land, und dem Lande wird keine Sühne verschafft für das Blut, das in ihm vergossen ward, es sei denn durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Befleckt also nicht das Land, in dem ihr wohnt und in dessen Mitte auch ich wohne! Denn ich, der Herr, wohne inmitten der Söhne Israels!"