5 Es müssen fehlerlose, männliche, einjährige Lämmer sein; von den Schafen oder von den Ziegen sollt ihr sie nehmen.
6 Bis zum vierzehnten Tage dieses Monats sollt ihr sie in Verwahrung haben; dann soll die gesamte Volksgemeinde Israel sie zwischen den beiden Abenden (d.h. zwischen Sonnenuntergang und Dunkelwerden) schlachten!
7 Hierauf sollen sie etwas von dem Blut nehmen und es an die beiden Türpfosten und an die Oberschwelle an den Häusern streichen, in denen sie die Mahlzeit halten.