15 Und aus diesem Grunde ist er auch der Mittler eines neuen Bundes, damit aufgrund eines Todes, der zum Erlaß ( zur Sühnung) der während der Dauer des ersten Bundes begangenen Übertretungen erfolgt ist, die Berufenen das verheißene Gut des ewigen Erbes empfangen sollten (vgl. Kol 1,5).
16 Denn wo eine letztwillige Stiftung ( ein Testament) vorliegt, da muß unbedingt der Tod dessen, der die Stiftung errichtet hat, (als eingetreten) nachgewiesen werden;
17 eine Stiftung wird ja erst nach Eintritt des Todes rechtskräftig, während sie durchaus keine Kraft ( Geltung) besitzt, solange der Stifter noch lebt.