15 Begeht kein Unrecht beim Rechtsprechen; sieh die Person eines Geringen nicht an, begünstige aber auch keinen Vornehmen, sondern richte deinen Nächsten ( Volksgenossen) dem Rechte gemäß.
15 Begeht kein Unrecht beim Rechtsprechen; sieh die Person eines Geringen nicht an, begünstige aber auch keinen Vornehmen, sondern richte deinen Nächsten ( Volksgenossen) dem Rechte gemäß.