1 »Wenn jemand sich dadurch vergeht, daß er nach Anhörung der gerichtlichen Verfluchung (über einen Verbrecher), obgleich er als Zeuge auftreten könnte, weil er entweder die Tat gesehen oder die Sache sonst in Erfahrung gebracht hat, trotzdem keine Aussage (oder: Anzeige) macht und so in Verschuldung gerät; –