2 So ist z.B. eine verheiratete Frau gesetzlich an ihren Mann so lange gebunden, als er lebt; wenn aber der Mann stirbt, so ist sie frei von dem Gesetz, das sie an den Mann bindet.
3 Demnach wird sie zwar, solange ihr Mann lebt, allgemein als Ehebrecherin gelten, wenn sie sich einem andern Manne zu eigen gibt; stirbt aber ihr Mann, so ist sie frei vom Gesetz und keine Ehebrecherin, wenn sie sich einem andern Mann zu eigen gibt.